Hi there,
mal ne Frage zum neuen Versicherungsvertragsgesetz:
Wie ich da lese, gilt ab Januar eine 3-jährige Frist für die Versicherung im Hinblick auf Leistungsverweigerung bei fehlenden oder fälschlichen medizinischen Informationen. Mit anderen Worten: Nach 3 Jahren kann sicher der Versicherer nicht mehr rausreden, der Vertrag steht und die Versicherung muss zahlen.
Gilt das auch für alle Verträge aus der Vergangenheit oder nur für die die ab heute abgeschlossen werden?
Wenn also einer vor 3 Jahren einen Vertrag in einer PKV geschlossen hat, ist er nun sicher vor Leistungsverweigerung ?
Danke.
Werner
Frist und das neue Versicherungsvertragsgesetz
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Wie ich heute lese, wollen sich einige private Krankenkassen FREIWILLIG (für die Bestandskunden) an das neue Gesetz halten . D. h. dass auch "alte Verträge" nach 3 Jahren sicher sind, in dem Sinne, dass sich der Versicherer nicht mehr mit fehlenden oder ungenauen Angaben bei Vertragsabschluss berufen kann.
Habe gerade einen Fall im Bekanntenkreis, wo sich der Versicherer geweigert hat für eine Knie OP zu zahlen, weil der Kunde vor 2 Jahren einen Bandscheibenvorfall nicht angegeben hat.
Werner
Werner
Habe gerade einen Fall im Bekanntenkreis, wo sich der Versicherer geweigert hat für eine Knie OP zu zahlen, weil der Kunde vor 2 Jahren einen Bandscheibenvorfall nicht angegeben hat.
Werner
Werner
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- Postrank7
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Hm, verstehe ich nicht.
Hier lag ja KEIN Vorsatz vor, sondern nur Fahrlässigkeit.
Genau das soll doch (meines Wissens) im neuen Versicherungsvertragsgesetz (nach 3 Jahren) nicht mehr zu Lasten des Kunden ausgelegt werden können.
D. h. der vergessene Banscheibenvorfall dürfte doch von Seiten der Gesellschaft nicht mehr als Argument für Leistungsverweigerung herhalten können, oder ??
Werner
Hier lag ja KEIN Vorsatz vor, sondern nur Fahrlässigkeit.
Genau das soll doch (meines Wissens) im neuen Versicherungsvertragsgesetz (nach 3 Jahren) nicht mehr zu Lasten des Kunden ausgelegt werden können.
D. h. der vergessene Banscheibenvorfall dürfte doch von Seiten der Gesellschaft nicht mehr als Argument für Leistungsverweigerung herhalten können, oder ??
Werner
Vergessener Bandscheibenvorfall?
Hatten Sie schon mal einen? Den vergessen Sie so schnell nicht, jedenfalls nicht innerhalb von drei Jahren.
Sicher, Sie denken hinterher nicht jahrelang pausenlos dran, aber mal angenommen, es fragt jemand ...
Schmerzlose Grüße von
Gerhard
Sicher, Sie denken hinterher nicht jahrelang pausenlos dran, aber mal angenommen, es fragt jemand ...
Schmerzlose Grüße von
Gerhard
Gerhard,
leider beantwortet Ihr Kommentar nichts.
Wenn ich recht informiert bin, dann ist Fahrlässigkeit eben KEIN Grund für die Gesellschaft mehr, die Leistung zu verweigern. D. h. man ist also vor etwaiger Leistungsverweigerung geschützt, was ja ein erheblicher Fortschritt ist.
Der Bandscheibenvorfall ist ja auch nur ein Beispiel. Es gibt übrigens Bandscheibenvorfälle, die sehr schmerzbaft sind, ja. Aber auch welche, die sind zwar auf dem Röntgenbild zu sehen, machen jedoch kaum Beschwerden. Einen solchen kann man SEHR WOHL vergessen ohne jegliche böse Absicht. Genau das war hier der Fall.
Also noch Mal: Kann jemand bestätigen, dass Fahrlässigkeit ab sofort (bzw. nach 3 Jahren) kein Grund mehr für Leistungsverweigerung ist? Egal ob Alt- oder Neuverträge?
Danke.
Werner
leider beantwortet Ihr Kommentar nichts.
Wenn ich recht informiert bin, dann ist Fahrlässigkeit eben KEIN Grund für die Gesellschaft mehr, die Leistung zu verweigern. D. h. man ist also vor etwaiger Leistungsverweigerung geschützt, was ja ein erheblicher Fortschritt ist.
Der Bandscheibenvorfall ist ja auch nur ein Beispiel. Es gibt übrigens Bandscheibenvorfälle, die sehr schmerzbaft sind, ja. Aber auch welche, die sind zwar auf dem Röntgenbild zu sehen, machen jedoch kaum Beschwerden. Einen solchen kann man SEHR WOHL vergessen ohne jegliche böse Absicht. Genau das war hier der Fall.
Also noch Mal: Kann jemand bestätigen, dass Fahrlässigkeit ab sofort (bzw. nach 3 Jahren) kein Grund mehr für Leistungsverweigerung ist? Egal ob Alt- oder Neuverträge?
Danke.
Werner
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- Postrank7
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- Registriert: 01.11.2006, 19:01
Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG)
Der Versicherer muss künftig zwecks Risikoprüfung konkrete und abschließende Fragen – bei
der Lebens- und der Krankenversicherung insbesondere Gesundheitsfragen – stellen.
n Umstände, nach denen nicht gefragt wird, muss der VN nicht angeben. Er darf davon ausgehen,
dass nicht erfragte Umstände für die Risikoprüfung des Versicherers unerheblich sind.
n Die vom VN anzugebenden Erkrankungen etc. müssen vom Versicherer ausdrücklich genannt
werden. Der VN als medizinischer Laie soll nicht werten müssen, welche anderen Umstände (die
den Beispielen ähnlich sind) er noch angeben muss.
n Der Gesetzgeber hat dazu eine komplizierte Regelung geschaffen. Es wird nach dem Verschuldensgrad
und auch danach unterschieden, ob der Versicherer den Vertrag nicht (vertragshindernde
Umstände) oder anders (vertragsändernde Umstände, z. B. höhere Prämie oder Klausel)
abgeschlossen hätte.
n Die Rechte des Versicherers sind davon abhängig, dass er den VN »durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung« hingewiesen hat.
Wesentliche Verschuldensgrade
Leichte Fahrlässigkeit
Der verschwiegene Umstand ist nicht gravierend, so dass jeder ihn hätte vergessen können.
Grobe Fahrlässigkeit
Bei ordentlicher Anstrengung hätte ein durchschnittlicher VN an den Umstand gedacht.
Vorsatz
Dem VN war klar, dass der Umstand anzugeben ist, aber er wollte ihn bewusst nicht angeben.
Arglist
Dem VN war klar, dass der Versicherer bei Angabe den Vertrag anders oder nicht geschlossen hätte.
Folgen der Anzeigepflichtverletzung
Leichte fahrlässige Verletzung
Der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis des verschwiegenen Umstands nicht abgeschlossen:
n Kündigung mit Frist von 1 Monat
n Versicherungsfall vor Kündigung: Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung
n Der Versicherer hätte den Vertrag auch bei Kenntnis des verschwiegenen Umstands unter
geänderten
Bedingungen abgeschlossen:
n Der Versicherer kann innerhalb eines Monats Vertragsanpassung verlangen.
n Eine etwaige Klausel oder veränderte Prämie wird ab Beginn des Vertrags rückwirkend
Vertragsgegenstand.
n Wird eine Klausel einbezogen oder die Prämie um mehr als 10 % erhöht, kann der VN
seinerseits innerhalb eines Monats kündigen (Vertrag wird für die Zukunft aufgelöst).
Grob fahrlässige Verletzung (der VN hat nachzuweisen, dass die Fahrlässigkeit nicht grob war)
Der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis des verschwiegenen Umstands nicht abgeschlossen:
Rücktritt vom Vertrag
Der Versicherer hätte den Vertrag auch bei Kenntnis des verschwiegenen Umstands unter geänderten Bedingungen abgeschlossen:
Kein Rücktritt, aber Möglichkeit zur rückwirkenden Vertragsanpassung der Bedingungen
Vorsätzliche Verletzung (Vorsatz ist vom Versicherer zu beweisen)
Rücktritt vom Vertrag
Leistungspflicht besteht nur, wenn keine Kausalität zwischen dem bereits eingetretenen Versicherungsfall und der Anzeigepflichtverletzung besteht.
Arglistige Verletzung
Vertrag wird rückwirkend aufgelöst.
Die Kausalitätsfrage spielt keine Rolle.
Ausübung der Rechte des Versicherers (§ 21 VVG)
5-Jahres-Frist
Die Rechte des Versicherers auf Kündigung, Rücktritt und Vertragsanpassung erlöschen 5 Jahre nach Vertragsschluss (in der Krankenversicherung nach 3 Jahren), soweit in den Bedingungen
keine kürzere Frist vorgesehen ist.
10-Jahres-Frist
Bei vorsätzlicher oder arglistiger Anzeigepflichtverletzung beträgt die Frist für die Rechte des Versicherers 10 Jahre[/i]
Der Versicherer muss künftig zwecks Risikoprüfung konkrete und abschließende Fragen – bei
der Lebens- und der Krankenversicherung insbesondere Gesundheitsfragen – stellen.
n Umstände, nach denen nicht gefragt wird, muss der VN nicht angeben. Er darf davon ausgehen,
dass nicht erfragte Umstände für die Risikoprüfung des Versicherers unerheblich sind.
n Die vom VN anzugebenden Erkrankungen etc. müssen vom Versicherer ausdrücklich genannt
werden. Der VN als medizinischer Laie soll nicht werten müssen, welche anderen Umstände (die
den Beispielen ähnlich sind) er noch angeben muss.
n Der Gesetzgeber hat dazu eine komplizierte Regelung geschaffen. Es wird nach dem Verschuldensgrad
und auch danach unterschieden, ob der Versicherer den Vertrag nicht (vertragshindernde
Umstände) oder anders (vertragsändernde Umstände, z. B. höhere Prämie oder Klausel)
abgeschlossen hätte.
n Die Rechte des Versicherers sind davon abhängig, dass er den VN »durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung« hingewiesen hat.
Wesentliche Verschuldensgrade
Leichte Fahrlässigkeit
Der verschwiegene Umstand ist nicht gravierend, so dass jeder ihn hätte vergessen können.
Grobe Fahrlässigkeit
Bei ordentlicher Anstrengung hätte ein durchschnittlicher VN an den Umstand gedacht.
Vorsatz
Dem VN war klar, dass der Umstand anzugeben ist, aber er wollte ihn bewusst nicht angeben.
Arglist
Dem VN war klar, dass der Versicherer bei Angabe den Vertrag anders oder nicht geschlossen hätte.
Folgen der Anzeigepflichtverletzung
Leichte fahrlässige Verletzung
Der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis des verschwiegenen Umstands nicht abgeschlossen:
n Kündigung mit Frist von 1 Monat
n Versicherungsfall vor Kündigung: Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung
n Der Versicherer hätte den Vertrag auch bei Kenntnis des verschwiegenen Umstands unter
geänderten
Bedingungen abgeschlossen:
n Der Versicherer kann innerhalb eines Monats Vertragsanpassung verlangen.
n Eine etwaige Klausel oder veränderte Prämie wird ab Beginn des Vertrags rückwirkend
Vertragsgegenstand.
n Wird eine Klausel einbezogen oder die Prämie um mehr als 10 % erhöht, kann der VN
seinerseits innerhalb eines Monats kündigen (Vertrag wird für die Zukunft aufgelöst).
Grob fahrlässige Verletzung (der VN hat nachzuweisen, dass die Fahrlässigkeit nicht grob war)
Der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis des verschwiegenen Umstands nicht abgeschlossen:
Rücktritt vom Vertrag
Der Versicherer hätte den Vertrag auch bei Kenntnis des verschwiegenen Umstands unter geänderten Bedingungen abgeschlossen:
Kein Rücktritt, aber Möglichkeit zur rückwirkenden Vertragsanpassung der Bedingungen
Vorsätzliche Verletzung (Vorsatz ist vom Versicherer zu beweisen)
Rücktritt vom Vertrag
Leistungspflicht besteht nur, wenn keine Kausalität zwischen dem bereits eingetretenen Versicherungsfall und der Anzeigepflichtverletzung besteht.
Arglistige Verletzung
Vertrag wird rückwirkend aufgelöst.
Die Kausalitätsfrage spielt keine Rolle.
Ausübung der Rechte des Versicherers (§ 21 VVG)
5-Jahres-Frist
Die Rechte des Versicherers auf Kündigung, Rücktritt und Vertragsanpassung erlöschen 5 Jahre nach Vertragsschluss (in der Krankenversicherung nach 3 Jahren), soweit in den Bedingungen
keine kürzere Frist vorgesehen ist.
10-Jahres-Frist
Bei vorsätzlicher oder arglistiger Anzeigepflichtverletzung beträgt die Frist für die Rechte des Versicherers 10 Jahre[/i]
Danke für die ausführliche Antwort.
Das Wichtigste steht ja wohl in den letzten beiden Absätzen.
<<Die Rechte des Versicherers auf Kündigung, Rücktritt und Vertragsanpassung erlöschen 5 Jahre nach Vertragsschluss (in der Krankenversicherung nach 3 Jahren), soweit in den Bedingungen
keine kürzere Frist vorgesehen ist. <<
Das heißt ja wohl, dass eben in der Tat der VN nach 3 Jahren (bei einfacher und sogar grober Fahrlässigkeit) aus dem Schneider ist.
Klar, dass bei Vorsatz/Arglist eine 10-Jahresfrist gilt.
Jetzt würde mich noch interessieren, gilt das auch für Altverträge oder nur für neue Verträge ab 1.1.08?
Danke.
Werner
Das Wichtigste steht ja wohl in den letzten beiden Absätzen.
<<Die Rechte des Versicherers auf Kündigung, Rücktritt und Vertragsanpassung erlöschen 5 Jahre nach Vertragsschluss (in der Krankenversicherung nach 3 Jahren), soweit in den Bedingungen
keine kürzere Frist vorgesehen ist. <<
Das heißt ja wohl, dass eben in der Tat der VN nach 3 Jahren (bei einfacher und sogar grober Fahrlässigkeit) aus dem Schneider ist.
Klar, dass bei Vorsatz/Arglist eine 10-Jahresfrist gilt.
Jetzt würde mich noch interessieren, gilt das auch für Altverträge oder nur für neue Verträge ab 1.1.08?
Danke.
Werner
Es gilt grundsätzlich nur für Neuverträge ab 01.01.08. Einige Versicherer wenden das neue Gesetz aber auch für Altverträge freiwillig an.
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/U ... 6841A.html
Dies betrifft aber weniger das Rücktrittsrecht.
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/U ... 6841A.html
Dies betrifft aber weniger das Rücktrittsrecht.
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