schwanger, wie wechsel von PKV in die GKV

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

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klaresache
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schwanger, wie wechsel von PKV in die GKV

Beitragvon klaresache » 27.12.2007, 15:32

Hallo,

habe ein folgendes finanzielles Problem:
ich bin derzeit schwanger und erwarte das Kind 09/2008.
Bin seit 2000 privat versichert und derzeit mit TEUR 46,8 knapp über der BBG.

1. Welche Möglichkeiten habe ich, mich in 2008 gesetzlich zu versichern?
- da ich nur mit TEUR 3,6 über der BBG-Jahresgrenze liege.
Evtl. eine Direktversicherung + Pensionskasse abschließen, die das Bruttogehalt schmälern? Geht das über die Höhe?

2. Da ich in 2008 nur bis August arbeite, verdiene ich auch weniger als die Jahresgrenze, reicht das evtl. schon - oder zählt das nicht?

Für Antworten und etwaige Ideen wäre ich echt dankbar, da ich alleinstehend bin und mich der PKV-Beitrag finanziell sehr schwächen würde.

Vielen Dank.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.12.2007, 23:31

Tja, was soll ich Dir jetzt raten?!?

Vor 7 Jahren hast Du den Entschluss gefasst, die Solidargemeinschaft zu verlassen. Warum? Etwa weil die PKV günstiger war?! Okay, sie war jetzt 7 Jahre günstiger und nu kommen 2 oder 3 Jahre, wo die PKV vielleicht etwas teurer ist. Aber rechne mal unterm Strich, was günstiger ist oder war!??

Ein Freund des sog. Ping-Pong-Spiel´s bin ich definitiv nicht. Obwohl ich kaufe auch immer beim Aldi oder Lidl ein, aber ich glaube jenes ist etwas anderes.

Ansonsten, wenn Du nunmehr ab Januar 2008 unterhalb der BBG rutscht und dieses dann auch noch regelmässig so sein wird, bist Du - meines Erachtens - versicherungspflichtig im Sinne von § 5 SGB V.

Dieses dürfte sich aus dem Umkehrschluss von § 6 SGB V (Versicherungsfeiheit) ergeben, wonach diese erst eintritt - wenn das regelmässige Jahresentgelt die sog. Grenze übersteigt Wenn Dein Gehalt ab Janaur 2008 regelmässig diese Grenze nicht übersteigt, dann bist Du versicherungspflichtig.

Eine sog. Entgeltumwandlung führt - wie Du richtig erkannt hast - zur Minderung des SV-pflichtigen Bruttogehaltes, damit könnte man natürlich unterhalb der BBG rutschen.

Aber wenn Du nur ne Entgeltumwandlung in Höhe von 3,60 Euro monatlich machst, dann kann ich das persönlich - als Mitglied der Solidargemeinschaft - nicht begrüssen. Ziel dieser Geschichte ist ne zusätzliche Altersabsicherung - und nicht wie von Dir angestrebt - eine günstige Krankenversicherung mit der kostenlosen Familienversicherung zu erlangen.

Na ja, ist nur meine bescheidene Auffassung.

Es grüsst der Rossi

fwilke
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Beitragvon fwilke » 29.12.2007, 01:03

N'abend zusammen.

Vorab @rossi: Es sind nicht 3,60€ monatliche, sondern 3.600€ jährlich, mit denen die Dame drüber liegt. ;-)

Was die angesprochene Situation angeht:
Wir müssen also davon ausgehen, dass es keinen versorgenden Vater für das Kind gibt, richtig?

Zu Ihrem Beitrag für die PKV kommen ab September 2008 nochmal 60-130€ hinzu, je nachdem welche Absicherung Sie Ihrem Kind zukommen lassen wollen und bei welcher Gesellschaft Sie sind.

Aus meiner Sicht tritt KEINE Versicherungspflicht durch die Elternzeit ein! Es entsteht auch kein Anspruch auf die kostenfreie Versicherung, die Pflichtversicherte der GKV während der Elternzeit genießen. Vielmehr wäre auch dann ein Teilbeitrag zu entrichten.
Eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit würde allerdings Versicherungspflicht auslösen.

Sie sollten für den Fall der Teilzeitarbeit eine Anwartschaft vereinbaren, so dass Sie später Ihren Tarif wieder aufleben lassen können.

Achso: Vielleicht haben Sie einen Tarif, der Entbindungspauschalen zahlt oder nach einer Entbindung sogar einige Monate beitragsfrei weiterläuft?

Frank Wilke

klaresache
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Beitragvon klaresache » 04.01.2008, 17:16

Hallo zusammen,

ich danke Euch für die Antworten und Argumente.

Es ist vollkommen richtig. daß ich nur mit 3600 EUR p.a. über der Beitragsbemessungsgrenze liege. Das führt dazu, daß ich in der Elternzeit 14 Monate lang (vorausgesetzt ich finde danach oder vorher eine Betreuung) ca. 500 EUR pro Monat an Krankenversicherung selber zahlen muß. Dieses versuche ich als zukünftig alleinerziehende Mutter zu umgehen.

Daher meine Überlegung mit der evtl. Direktversicherung i.H.v. 3600 Euro p.a.
Aber geht das??? Kann ich den Betrag für die Entgeltumwandlung beliebig variieren oder ist hier vom Staat eine Deckelung vorgesehen.

Das ist meine Frage und ich wäre dankbar für eine Antwort.

Frage 2) Ab wann gilt Versicherungspflicht? ab dem Monat in dem man unter die BBG rutscht? Das wäre noch ein wichtiger Punkt.

Sonst, wäre ich dankbar für weitere Anregungen.

fwilke
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Beitragvon fwilke » 04.01.2008, 21:19

Hallo klaresache,

Sie können max. 2.544€ steuer- und sozialversicherungsbefreit in eine Direktversicherung stecken (4% von der BBG der DRV *g*).
Besteht parallel KEIN bAV-Vertrag mit Förderung nach §40b EStG (also der "alten" pauschalversteuerung), können sie zwar weitere 1.800€ dazulegen, diese sind aber nicht sozialversicherungsfrei.

Frage 2) Sie sind versicherungspflichtig ab dem Monat, zu dem Ihre Personalabteilung Sie als versicherungspflichtig meldet. So blöd das auch klingt, in der Praxis ist das leider so.

Anmerkung: Wenn Sie den Status der Versicherungspflicht nicht über mindestens 12 Monate aufrecht erhalten, lebt Ihr PKV-Vertrag zu alten Konditionen wieder auf, da aufgrund der fehlenden Vorversicherungszeiten kein Anrecht auf freiwillige Weiterversicherung in der GKV besteht!

Frank Wilke

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.01.2008, 01:37

Na ja - Klaresache - ich habe immer Verständnis für Alleinerziehende Mütter.

Du kannst ja während des Elterngeldbezuges bei Deinem Arbeitgeber für bspw. 500,00 Euro monatlich malochen. In dieser Konstellation dürftest Du dich noch weiterhin in der Elternzeit befinden, vorausgesetzt die Beschätigung ist weniger als die Hälfe der vorherigen Arbeitszeit - aber da gehe ich mal davon aus.

Diese Beschäftigung ist dann grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig (da oberhalb von 400,00 Euro).

Du hättest jetzt gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Möglichkeit Dich auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien.

Aber das möchtest Du natürlich nicht, weil Du in die gesetzliche KV möchtest und stellst den Antrag natürlich nicht, ergo bist Du während dieser Zeit in der gesetzlichen KV. Gleichzeitig hast Du ab Beginn der Versicherungspflicht ein ausserordentliches Kündigungsrecht für die private KV (vgl. § 5 Abs. 9 SGB V).

Wenn diese versicherungspflichtige Beschäftigung während der Elternzeit mindestens 12 Monate beträgt, dann kannst Du dauerhaft in der gesetzlichen KV (durch bspw. freiw. KV.) verbleiben, liegt die versicherungspflichtige Beschäftigung unterhalb von 12 Monaten, dann muss Dich die private KV zu den alten Konditionen (vgl. § 5 Abs. 10 SGB V) wieder aufnehmen (siehe auch Posting von fwilke).


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