Soldat auf Zeit - PKV und Beihilfe - Ja oder Nein ?!

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oiseasy
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Soldat auf Zeit - PKV und Beihilfe - Ja oder Nein ?!

Beitragvon oiseasy » 08.01.2008, 22:41

Hallo Forum,

ich habe bereits einige gute Beiträge gelesen und möchte nun aufgrund der wirklich guten Qualität hier auch meine Frage, Erkenntnisse und Annahmen los werden.

Situation:
SaZ 12, Dienstzeitende 31.07.07, noch Fachausbildung abgeschlossen, seit 01.12.07 Arbeitnehmer.

Intention:
Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses aus 70% Beihilfe und 30% PKV.

So soweit ich das verstanden habe ist zunächst mal SGB V interessant dazu:

SGB V § 5 Abs. 1, regelt ja die Versicherungspflicht: In meinem Fall Arbeitnehmer und nicht, nachhaltig 3 Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze

-> Pflichtig :(

Weiter geht's mit dem SGB V § 6 Abs. 1 zur Versicherungsfreiheit:

2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

-> Schwierig da DZE bin ich kein Soldat mehr, ergo keine Heilfürsorge aber Beihilfeanspruch. Stellt sich die Frage ob ein Ex-SaZ während der Zeit der Übergangsgebührnisse (nicht zu verwechseln mit BFD, wie ich es schon im Forum gelesen habe) unter diesen Status fällt. Wenn nicht stellt sich die Frage ob gemäß Abs.1, Nr.6...

6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,

... die Übergangsgebührnisse als "oder ähnliche Bezüge" anerkannt sind. Ist dies der Fall so folgt aus diesen Absätzen in Verbindung mit Abs. 3 ...

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 (Landwirte) genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

Damit wäre ich versicherungsfrei und alles wäre Prima. Stellen sich nun zunächst zwei Fragen:

1. Falle ich unter einer der in SGB V § 6 Abs. 1, Nr. 2 oder 6 genannten Gruppen.

2. Bin ich Beihilfeberechtigt und zahlt diese dann auch im Fall der Fälle?


Ob ich Berechtigt bin lässt sich leicht klären:

Die Beihilfeverordnung gilt für Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, [und Versorgungsempfänger des Bundes] die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind ... Beihilfeberechtigung ... besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen Anspruchs ... erhalten.

Frage ist nur wird die Beihilfe zahlen. Denn ich hätte ja auch in die GKV gehen können. Auf dieses Dok hier: http://journal.y-solution.de/linksmore/ ... weiser.pdf wurde bereits an anderer Stelle verwiesen. Es stammt von 1999 und zur Aktualität kann ich nichts sagen. IMHO bezieht sich aber die Nachrangigkeit darauf, dass die Beihilfe nichts bezahlt, was aus einer anderen Leistungspflicht heraus übernommen wird. Die Gesetzte haben sich in diesem Teil eigentlich nicht geändert und vor der Reform war diese Konstellation 70/30 möglich.

So jetzt bin ich platt und verwirrt. Ich bitte nun um eure Meinungen und Erfahrungen bzw. Kommentare ob ich total schief gewickelt bin mit meinen "Ideen".

Viele Grüße

oiseasy

oiseasy
Beiträge: 2
Registriert: 08.01.2008, 21:55

mist...

Beitragvon oiseasy » 09.01.2008, 00:36

ich habe meinen Ballon gerade selbst zerplatzt. Kaum sucht man mit den richtigen Wörtern findet man es auch - in diesem Falle leider - #-o

http://lexetius.com/2007,3214 das BSG itself hat entschieden ...

"... Die genannten Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor, weil Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG weder ein Ruhegehalt noch dem Ruhegehalt ähnliche Bezüge darstellen."

Ich denke das war die finale Klärung. Außer jemand kennt noch aktuellere Wege.

Mit traurigen Grüßen

oiseasy


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