Drei Jahre über Versicherungspflichtgrenze

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Anton
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Drei Jahre über Versicherungspflichtgrenze

Beitragvon Anton » 11.01.2008, 13:00

Hallo,

ich würde mich gerne privat versichern. Dazu muss mein Gehalt als Angestellter für drei Jahre in Folge über der Pflichtversicherungsgrenze liegen.
Meine Frage ist wie diese drei Jahre gezählt werden. Geht es immer um die vergangenen drei Kalenderjahre oder zählt das erwartete Gehalt des aktuellen Jahres dazu?

Konkret:
Ich war 2006 und 2007 über der Pflichtversicherungsgrenze (auch der neuen von 2008) und werde es dieses Jahr wieder sein. Das wären drei Jahre in Folge. Kann ich mich bereits dieses Jahr privat versichern oder muss ich bis nächstes Jahr warten?

Wenns geht, die Antwort bitte mit Quelle.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 11.01.2008, 13:12

Ab dem 01.01.2009 bist Du versicherungsfrei.

§ 6 SGB V Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,

....

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3.








Anton
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Beitragvon Anton » 11.01.2008, 14:12

Na das ist ja eindeutig :(
Danke für die schnelle Antwort!


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