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Wechsel von GKV zu PKV bzw. Freiwillige Versicherung
Verfasst: 14.01.2008, 21:28
von bert
Hallo,
bin neu hier und habe schon einige interessante Beiträge gelesen.
Ich beabsichtige von der GKV zur PKV zu wechseln. In diesem Jahr überschreite ich nicht nur die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
sondern auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV mit regelmäßig gezahltem Entgelt.
Auch in den Jahren 2005, 2006 und 2007 lag ich über der Jahresarbeits-entgeltgrenze in der GKV, über der monatlichen Beitrags-bemessungsgrenze sowieso.
Nun informierte ich meine zuständige Sachbearbeiterin im Lohnbüro über die Absicht des Wechsels, diese sagte, dass sie das mal prüfen werde, mit welchem Entgelt (regelmäßig) ich diese Grenze überschritten habe, einmalig gezahlte Prämien zählten wohl nicht dazu.
Kann mir jemand sagen, wie bei der Prüfung der zurückliegenden Zeiten vorgegangen wird, speziell welche regelmäßig gezahlten Entgeltbestandteile dazuzählen und welche nicht? Auch wenn eine Prämie nur max 4 % vom Bruttojahresentgelt ausmacht? Hat jemand eine Anweisung von einer Krankenkasse oder Verband wie in solchen Situationen bei der Bewertung von vergangen Zeiten zu verfahren ist?
Ist es besser sich freiwillig zu versichern?
Gruß
Bert
Verfasst: 14.01.2008, 22:04
von Frank
Hallo Bert,
hier kommt die Formel.
Wie das JAE berechnet wird, steht nicht unmittelbar im Gesetz.
Ausschlaggebend sind die Empfehlungen und Rundschreiben der GKV
Spitzenverbände. Danach muss z. B. bei schwankenden Bezügen das
regelmäßige JAE durch Schätzung ermittelt werden. Erweist sich die
Schätzung im Nachhinein als unzutreffend, ist eine Korrektur nur für die
Zukunft möglich; für die Vergangenheit bleibt es bei der einmal
vorgenommenen Beurteilung.
Verfasst: 14.01.2008, 23:51
von Rossi
Hm, Frank und was ist bspw. mit Provisionen?
Gelten diese als regelmässiges Arbeitsentgelt?
Verfasst: 15.01.2008, 10:34
von Frank
Bei schwankenden jedoch regelmäßigen Bezügen (z. B. Provisionen) wird das regelmäßige Jahresarbeits-
entgelt durch Schätzung ermittelt. Bei langjährigen Arbeitnehmern wird ein Durchschnittswert der letzten Jahre
ermittelt; bei neuen Arbeitnehmern werden Erfahrungswerte vergleichbarer Beschäftigter zugrunde gelegt.
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 21.11.1988 unter
Tit., A.II.2.c „Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts“:
(1) Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist durch Multiplikation der durchschnittlichen Monatsbezüge (bei
Stundenlöhnern: Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit ohne Überstunden x 13 : 3) mit 12 unter
Berücksichtigung regelmäßig (jetzt) gewährten einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu errechnen. Bei schwan-
kenden Bezügen muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt durch Schätzung ermittelt werden. Erweist sich
die Schätzung im Nachhinein als unzutreffend, dann ist eine Korrektur nur für die Zukunft möglich; für die Ver-
gangenheit bleibt es bei der einmal vorgenommenen versicherungsrechtlichen Beurteilung.
(2) Die Krankenversicherungspflicht und damit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sind jeweils zu Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts zu prüfen. Erhöhungen
des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das
erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
Verfasst: 15.01.2008, 21:45
von bert
Danke Frank,
ich habe auf meiner Entgeltbescheinigung "2" Jahreseinkommen,
zum einen ein Steuerbrutto und zum anderen ein Gesamtbrutto.
Welches Brutto gilt hier bei der JAE?
Wie komme ich das Rundschreiben vom 21.11.1988 heran?
Ich kann es nirgendwo im Netz finden.
Gruß
Verfasst: 15.01.2008, 23:03
von Frank
Mit dem Rundschreiben kann ich dir nicht dienen.
Die Bruttoangaben auf deiner Entgeltbescheinigung helfen dir allein genommen nicht weiter. Schau dir mal die Beispiele in dieser PDF an.
http://www.bkk.de/ps/tools/download.php ... nodeid=810
Verfasst: 16.01.2008, 20:43
von bert
Danke Frank für das Rundschreiben ich werd es mal studieren.
Gruß
Verfasst: 28.01.2008, 21:08
von bert
Frank,
die oben genannte Formel zur Berechnung der JAE, wann wird diese
angewandt? Klar ist, für das voraussichtlich regelmäßige Einkommen
was bspw. im Jahr 2008 erzielt wird. Doch wie sieht es für die
zurückliegenden 3 Jahre aus? Kann ich damit argumentieren dass ich über der JAE war, egal wie sich das Gehalt die letzten Jahre zusammen-
gesetzt hat? Oder schreibt der Gesetzgeber zwingend die Anwendung der
Formel für die Ermittlung der JAE der letzten 3 Jahre vor? Eins ist klar,
in diesem Jahr liege ich über der JAE, mit regelmäßigem Entgelt, ohne Prämien. Der Gesetzgeber, so lese ich es heraus, schreibt die Anwendung
der Formel nur für die Zukunft des zu schätzenden Entgelts vor, für
die zurückliegenden 3 Jahre ist nur die tatsächliche JAE von Bedeutung.
Liege ich da falsch?
Gruß
Bert
Verfasst: 29.01.2008, 12:29
von Frank
Ich verstehe deine Frage nicht so richtig. Was du in den letzten 3 Jahren verdient hast muss man ja nicht schätzen. Das ist ja bekannt. Schätzungen beruhen auf Erfahrungswerte und gelten für die Zukunft. Die Berechnungsformel gilt als Anhaltspunkt immer.
Verfasst: 29.01.2008, 20:30
von bert
Frank,
ganz einfach, was ich die letzten Jahre verdient habe ist klar, das jahresbrutto liegt über der JAE.
Für das lfd. Jahr wird das regelmäßige Entgelt ebenfalls über der JAE
liegen. Kann die Personalbteilung den Wechsel zur PKV ablehnen, weil
diese sagt, das in den letzten 3 Jahren zwar das Gesamtbrutto (z.B. durch ne Prämie) über der JAE lag, aber nicht das regelmäßige Entgelt (nach der Formel) die jeweilige JAE überstiegen hat?
Gruß