Hallo,
mein Freund ist selbstständig (genauer gesagt Freiberufler in einem künstlerischen Beruf) und privat versichert. Eigenständiges Mitglied in einer GKV war er noch nie, nur als Kind und Student über den Vater familienversichert. Kann er problemlos in die GKV wechseln? Und was ist, wenn er unter der Beitragsbemessungsgrenze (Jahresentgeltgrenze) verdient? Kann man unter dieser Voraussetzung auch als Selbstständiger immer von der PKV in die GKV wechseln?
Danke für Eure Antworten!
Nina
selbstständig --> Wechsel von PKV in GKV?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Tja, Gretchenfrage ist nach wie vor, ob er zum Personenkreis des Künstlersozialversicherungsgesetz gehört.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Ich glaube, mal nicht, oder!
Dann stellt sich im weiteren Verlauf die Frage, ob die Tätigkeit als Synchronsprecher in der Tat freiberuflich ist. Diese würde in der Praxis bedeuten, dass diese Tätigkeit völlig frei und weisungsunabhängig ist, was vermutlich auch nicht der Fall ist. Hierfür spricht nämlich, dass Du vermutlich den Auftraggebern auch selber keine Rechnung schreibst. Ferner spricht dagegen, dass Du einen Beitragszuschuss zur KV erhälst.
Dann musst Du mal Kontakt mit den Firmen aufnehmen, wie sich überhaupt diese Art der Beschäftigung SV-mässig darstellt. Handelt es sich um Einkünfte aus einer sog. nichtselbständigen Tätigkeit?
Oh weia, das ist aber ein Exotenfall?!
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Ich glaube, mal nicht, oder!
Dann stellt sich im weiteren Verlauf die Frage, ob die Tätigkeit als Synchronsprecher in der Tat freiberuflich ist. Diese würde in der Praxis bedeuten, dass diese Tätigkeit völlig frei und weisungsunabhängig ist, was vermutlich auch nicht der Fall ist. Hierfür spricht nämlich, dass Du vermutlich den Auftraggebern auch selber keine Rechnung schreibst. Ferner spricht dagegen, dass Du einen Beitragszuschuss zur KV erhälst.
Dann musst Du mal Kontakt mit den Firmen aufnehmen, wie sich überhaupt diese Art der Beschäftigung SV-mässig darstellt. Handelt es sich um Einkünfte aus einer sog. nichtselbständigen Tätigkeit?
Oh weia, das ist aber ein Exotenfall?!
Da gibt's aber schon Regelungen dazu.
Die Deutsche Rentenversicherung hat ein Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu bieten, in dem definiert ist, unter welchen Voraussetzungen ein Synchronsprecher als selbständig oder als abhängig beschäftigt anzusehen ist. In diesem Fall scheinen ja die Auftraggeber von einer Beschäftigung auszugehen, da sie Arbeitgeberzuschüsse zahlen - ob zu Recht, ist aus der Ferne schlecht festzustellen.
Wenn er tatsächlich beschäftigt ist, ist die Künstlersozialversicherung außen vor, obwohl Synchronsprecher als Künstler gelten. Ist er dagegen selbständig, besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht dort, allerdings erst mit der Meldung dort - Vorsicht, eine Anforderung von z.B. Informationsmaterial kann bereits als Meldung gelten! In der Künstlersozialversicherung zahlt man entsprechend seinem geschätzten Durchschnittseinkommen in die Sozialversicherung ein, und zwar eine Hälfte selbst, eine Hälfte trägt die KSK. Grundsatz ist die Versicherung in der GKV, allerdings kann man sich ohne große Voraussetzungen befreien lassen; dann zahlt die KSK einen Zuschuß zur privaten Krankenversicherung.
Infoblatt der KSK: Information für künstlerisch tätige Sprecher
Die Deutsche Rentenversicherung hat ein Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu bieten, in dem definiert ist, unter welchen Voraussetzungen ein Synchronsprecher als selbständig oder als abhängig beschäftigt anzusehen ist. In diesem Fall scheinen ja die Auftraggeber von einer Beschäftigung auszugehen, da sie Arbeitgeberzuschüsse zahlen - ob zu Recht, ist aus der Ferne schlecht festzustellen.
Wenn er tatsächlich beschäftigt ist, ist die Künstlersozialversicherung außen vor, obwohl Synchronsprecher als Künstler gelten. Ist er dagegen selbständig, besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht dort, allerdings erst mit der Meldung dort - Vorsicht, eine Anforderung von z.B. Informationsmaterial kann bereits als Meldung gelten! In der Künstlersozialversicherung zahlt man entsprechend seinem geschätzten Durchschnittseinkommen in die Sozialversicherung ein, und zwar eine Hälfte selbst, eine Hälfte trägt die KSK. Grundsatz ist die Versicherung in der GKV, allerdings kann man sich ohne große Voraussetzungen befreien lassen; dann zahlt die KSK einen Zuschuß zur privaten Krankenversicherung.
Infoblatt der KSK: Information für künstlerisch tätige Sprecher
Ups - dij - bist Du auch ein Synchronsprecher?!?
Göttlich sind schon die Einleitungssätze des Spitzenverbandes.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern bereitete in der Vergangenheit Schwierigkeiten. Synchronsprecher wurden von den Synchronunternehmen sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich beurteilt, teilweise als Selbständige und teilweise als (unständig) Beschäftigte.
Auf das Ergebnis, bin ich schon mal gespannt.
Habe ja schon vieles erlebt, aber so etwas bisher noch nicht. Da kann man mal sehen, nichts ist unmöglich!!
Göttlich sind schon die Einleitungssätze des Spitzenverbandes.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern bereitete in der Vergangenheit Schwierigkeiten. Synchronsprecher wurden von den Synchronunternehmen sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich beurteilt, teilweise als Selbständige und teilweise als (unständig) Beschäftigte.
Auf das Ergebnis, bin ich schon mal gespannt.
Habe ja schon vieles erlebt, aber so etwas bisher noch nicht. Da kann man mal sehen, nichts ist unmöglich!!
Wobei, ich aus den bisherigen Postings von ninabb entnommen habe, dass sie am liebsten in die Versicherungspflicht will.
Will heissen, wenn es es um eine nichtselbständige Tätigkeit handelt, kommt sie nicht in die Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, das sie derzeit privat versichert ist und im letzten Jahr oberhalb der JAEG lag.
Handelt es sich hingegen um eine freiberufliche Tätigkeit, dann kommt sie über´s Künstlersozialversicherungsgesetz in die Versicherungspflicht.
Habe ich das jetzt richtig verstanden, dij?!?!
Will heissen, wenn es es um eine nichtselbständige Tätigkeit handelt, kommt sie nicht in die Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, das sie derzeit privat versichert ist und im letzten Jahr oberhalb der JAEG lag.
Handelt es sich hingegen um eine freiberufliche Tätigkeit, dann kommt sie über´s Künstlersozialversicherungsgesetz in die Versicherungspflicht.
Habe ich das jetzt richtig verstanden, dij?!?!
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