Wechsel zum M4-BR4 / Aufnahmekriterien / Zahnimplantat

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madness
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Wechsel zum M4-BR4 / Aufnahmekriterien / Zahnimplantat

Beitragvon madness » 17.03.2009, 15:37

Hallo

ich bin seit über 5 Jahren bei DKV in M-Top tarifen versichert

jetzt überlege ich es mir in M4BR4 zu wechseln...

schon den Risikoprüfung-Fragebogen ausgefüllt - alles astrein, unter anderem die Frage - "fehlen die Zähne? - NEIN"...

Heute war ich beim Zahnarzt - unter einem Zahn hat sich eine Zyste gebldet und der Zahn muss raus... (--> ein Implantat muss her)

Daher die Frage: ändert sich was in Bezug der Tarifwechsel zu M4-BR4 wenn ich vor dem Wechsel den Zahn entfernen lasse? wie sieht es aus wenn die Zahn"behandlung" gleich nach dem Wechsel beginnt?

Wie behandelt DKV überhaupt die Kunden die ins M4-BR4 wollen und einen fehlenden Zahn haben (wenn es überbrückt oder mit dem Implantat behandelt ist)

Muss/soll ich bis zu beendung der Implantantbehandlung (wird sich warscheinlich über 12 Monate ziehen) warten oder kann es auch anderes geregelt werden (habe zur Zeit ZM3 und wurde bevorzugen die Implantatbehandlung durch diesen Tarif abzuwickeln)

Danke

Philipp Mättig
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Beitragvon Philipp Mättig » 17.03.2009, 19:08

Hallo,
ich sehe relativ wenige Vorteile im Tarif ZM3.
Warum willst du also eine Behandlung unbedingt in diesem Tarif durchführen ?
Der neue Zieltarif hat da durchaus etwas bessere Konditionen.
Im praktischen Fall wird es darauf hinauslaufen das du bei einem Wechsel den höhreren Versicherungsschutz für DIESES Implantat auschließen kannst, oder einen Wechsel nach abgeschlossener Behandlung durchführst.
Da das im Endeffekt keinen Unterschied macht, würde ich einen zeitnahen Wechsel empfehlen, wenn du dir über die Leistungsunterschiede bewusst bist.

Freundliche Grüße
Philipp

DKV-Service-Center
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Re: Wechsel zum M4-BR4 / Aufnahmekriterien / Zahnimplantat

Beitragvon DKV-Service-Center » 17.03.2009, 20:34

Hallo madness,

prima das Sie über die Folgen eines Wechsels nachdenken und noch besser das Sie hier gepostet haben,
Bei einem Wechsel in den M4BR4 gibt es eine Zahnstaffel das bedeutet im ersten Jahr eine Summenbegrenzung von 1000 Euro ich glaube das könnte knapp werden, zumal wenn noch Komplikationen auftreten.
Da Sie ja jetzt Ihr Problem erkannt haben den Versicherungsschein noch nicht in den Händen haben, sind Sie verpflichtet die Behandlung anzugeben. Dann erhalten Sie wenn einem Wechsel stattgegeben wird die Info max. 1000 Euro
Bei einem Wechsel tritt eine Zahnstaffel vom 1. bis 5 Jahr in Kraft
pro Versicherungsjahr gibt es 1000 Euro wohlgemerkt für Zahnbehandlung Zahnersatz und Kieferorthopädie.

Gruß
Ps. im ZM3 werden bei Zahnersatz 75 % erstattet Bei sagen wir 2000 Euro
also 1500 im Bm4 werden zwar 80 % erstattet aber da heist es denn bei 1000 ist Schluss. Also Behandlung im ZM3 :-)
ich hoffe Phill... revidiert seine Meinung :-)

Philipp Mättig
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Beitragvon Philipp Mättig » 17.03.2009, 21:55

Hallo,
Im Prinzip hast du Recht, im Detail leider nicht.
Die Zahnstaffel wird im Regelfall bei der DKV bei einem Tarifwechsel, zu mindest auf Anfrage, bei ausreichender Zugehörigkeit erlassen.
Die Zahnstaffel gilt auch nicht generell, da ja auch durch Formular A28 erlassbar. Desweiteren gehen unabhängig von Kulanz Gerichte im Regelfall auch von der Gegebenheit aus das erneute Leistungsstaffeln bei einem Tarifwechsel als Wartezeit anzusehen sind und dies ist nicht VVG-Konform.
Anbei einen kurzen Auszug von rechtstipps.net

Gruß
Philipp

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute für den Fall des Tarifwechsels innerhalb eines Leistungsbereichs der privaten Krankenversicherung die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt. Leistungsbereiche sind jeweils ambulante Heilbehandlung, stationäre Heilbehandlung sowie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kostenersatzfunktion, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Krankenhaustagegeld in anderen Fällen, Krankentagegeld, Kurtagegeld und Kuren, oder Pflegekosten und -tagegeld.

Das klagende Versicherungsunternehmen bietet Krankenversicherungsverträge an. In einem bestimmten Tarif versichert es seit längerem u.a. Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung, jeweils ohne Begrenzung der Erstattungsfähigkeit. Außerdem bietet es einen neuen Tarif an, der eine sog. Zahnstaffel enthält. Diese bedeutet, dass in den ersten 48 Monaten die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz, Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen sowie Kieferorthopädie auf einen bestimmten – gestaffelten – Rechnungsbetrag beschränkt ist. Diese Beschränkung gilt nicht für zahnärztliche Heilbehandlungen aufgrund von Unfällen, schweren nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems oder schwerer Allgemeinerkrankung. Die Zahnstaffel betrifft nicht konservierende Zahnbehandlung und prophylaktische Leistungen. Der Versicherungsbeitrag für den neuen Tarif ist geringer als der für den alten Tarif.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte gegenüber dem Versicherungsunternehmen angeordnet, dass im Rahmen von Tarifwechseln die Vorversicherungszeit in dem bisherigen Tarif bei der Einstufung in die Zahnstaffel anzurechnen sei.

Wie bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung für rechtmäßig angesehen. Die Bundesanstalt war zu der Anordnung auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes befugt. Das Versicherungsunternehmen hat die versicherungsvertragsrechtliche Bestimmung des § 178f Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht genügend berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift, die für den Versicherer zwingendes Recht darstellt, kann der Versicherungsnehmer bei bestehendem Versicherungsverhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Damit soll insbesondere älteren Versicherungsnehmern ermöglicht werden, aus einem wegen der Altersstruktur mit hohen Prämien belastenden Tarif in einen attraktiveren Tarif zu wechseln, ohne bereits erworbene Rechte zu verlieren, zu denen auch der Ablauf von Wartezeiten gehört.

Die sog. Zahnstaffel hat das Bundesverwaltungsgericht wie eine Wartezeit behandelt. Denn (nur) während der Dauer der Leistungsbegrenzungen auf einen Höchstbetrag werden darüber hinausgehende Leistungen nicht erbracht. Die Begrenzungen wirken insoweit wie eine Wartezeit. Infolgedessen müssen die unter der Geltung des alten Tarifs zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß § 178f Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes auf die Wartezeit nach dem neuen Tarif angerechnet werden.

BVerwG 6 C 26.06 – Urteil vom 21. März 2007

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Beitragvon madness » 17.03.2009, 21:57

Danke für die Antworten

warum mir momentan ZM3 lieber ist - ist ganz klar weil es keinen Einfluss auf die Beitragsrückerstattung der M4BR4 haben sollte...

Danke für den Hinweis mit der Stafel. Komisch, mein DKV-Berater hat mir gesagt bei einem wechsel fallen jedliche Anwartschaften aus... in den Unterlagen sehe ich auch nirgendwo das mit der 5-Jahres 1000Euro Staffel...

Ich habe den neuen Police Heute bekommen... kann binnen 2 Wochen widerrufen... werde ich warscheinlich tun...

P.S: Übrigens in dem Police sind die geplannte "laufende Inlay-Zahnbehandlungen" aus M4-BR4 ausgeschlossen mit der Bemerkung dass diese über ZM3 abgewickelt werden. Mir wurde gesagt das hätte keinen Einfluss auf die garantierte BR des M4BR4 - stimmt es auch so?...
Zuletzt geändert von madness am 17.03.2009, 21:59, insgesamt 1-mal geändert.

Philipp Mättig
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Re: Wechsel zum M4-BR4 / Aufnahmekriterien / Zahnimplantat

Beitragvon Philipp Mättig » 17.03.2009, 21:59

DKV-Service-Center hat geschrieben:Da Sie ja jetzt Ihr Problem erkannt haben den Versicherungsschein noch nicht in den Händen haben, sind Sie verpflichtet die Behandlung anzugeben.


Das ist seit der VVG-Reform nicht mehr so. Nach Antragstellung und vor Bestätigung muss nur nachgemeldet werden wenn vom VR schriftlich nachgefragt wird.

Gruß
Philipp


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