Was passiert zwischen Antragsstellung bis Beginn?

Leistungen, Kostenübernahme, Tarife, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

rustiee
Beiträge: 2
Registriert: 20.11.2009, 22:00

Was passiert zwischen Antragsstellung bis Beginn?

Beitragvon rustiee » 20.11.2009, 22:15

hallo
beschäftige mich aktuell auch mit der frage welche PKV im referendariat (DBV? Debeka?).

dazu eine frage vorab: was passiert in der zeit, wenn ich einen antrag stelle, bis zu dem zeitpunkt wo die versicherun beginnt?

beispiel:
ich stelle nächste woche einen antrag bei einer PKV. mache dort aller angaben wahrheitsgemäß.
die versicherung soll im februar 2010 beginnen.
nächste woche werde ich vielleicht krank (rückenschmerzen oder eine andere diagnose, z.b. krebserkrankung).


gilt der gesundheitszustand am tag der antragsstellung?
muss ich die o.g. erkrankungen nachmelden?
oder stelle ich den antrag erst kurz vor februar 2010?

die letzte möglichkeit erscheint mir ja am sinnvollsten. denn durch eine erkrankung ändern sich auch wieder die berechnungsgrundlage und mein beitrag.

sage schon mal danke für eure infos!

rustiee

JarvisCocker
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 142
Registriert: 13.03.2008, 20:58

Beitragvon JarvisCocker » 21.11.2009, 00:36

Fragt die Versicherung vor Zusendung der Police nach....müssen sie es melden....fragt sie nicht nach, müssen sie es nicht melden...haben sie eine unterschriebene Police in der Hand müssen sie es nicht melden

Warum gerade Februar 2010..damit gelten sie schon wieder ein Jahr älter

Cassiesmann
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1167
Registriert: 08.03.2007, 22:17

Beitragvon Cassiesmann » 21.11.2009, 08:17

JarvisCocker hat geschrieben:Warum gerade Februar 2010..damit gelten sie schon wieder ein Jahr älter


Weil das Referendariat wohl erst im Februar 2010 beginnt und für den Ausbildungstarif i.d.R. nur das wirkliche Alter zählt! Rückstellungen werden eh nicht gebildet.

Thomas Schösser
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 145
Registriert: 28.03.2009, 08:25
Wohnort: Manching (nahe Ingolstadt)
Kontaktdaten:

Beitragvon Thomas Schösser » 23.11.2009, 09:35

Hallo rustiee,

eine Frage habe ich da?

Sie meinten Sie wollen sich zwischen Debeka und DBV entscheiden.
Das ist so, als würden Sie Äpfel mit Birnen vergleichen.

Die Unterschiede der jeweiligen Tarifsysteme sind in einigen Bereichen sehr groß.

diode
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 29
Registriert: 11.10.2009, 21:04

Beitragvon diode » 23.11.2009, 14:02

Also der Versichertere hat bei Antragsstellung alle ihm bekannten bzw. vom Versicherer gefragten Gefahrenumstände anzuzeigen. (siehe Versicherungsvertragsgesetz §19 Anzeigepflicht).

Bei dem derartigen Fall kann es von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich gehandhabt werden. Es gilt grundsätzlich erstmal, dass was im Antrag gefragt wird. Sollte danach ein Versicherungsvertrag zustande kommen, so gilt dieser als angenommen.
In der Regel wird die Gesellschaft aber auch nochmal bei deinem Beispiel eine Nacherklärung für den Zeitraum bis zum Versicherungsbeginn (technischer Beginn = Beginn deines Refendariats zum 01.02.2010) nachfordern.

Das gilt zumindest für die Debeka, wie es die DBV handhabt kann ich dir nicht sagen.

Interessant, ist natürlich wenn der Versicherer nicht mehr nachfragt, dann gilt der Gesundheitszustand laut Antrag.

Übrigens bei grober Fahrlässigkeit, hat der Versicherer kein Recht dich zu kündigen! (§19(4)) im VVG.

Hoffe das reicht als Antwort, ich würde aber an deiner Stelle schon jetzt einen Antrag stellen.

P.S.
Was der Kollege da mit der Vorverlegung des Versicherungsbeginn meint, ist mir unschlüssig, da Sie im Refendariat bei beiden Gesellschaften zu Ausbildungstarifen versichert werden, diese beinhalten in der Regel keine Alterungsrückstellung, daher ist das Eintrittsalter hier nicht zu berücksichtigen.

Knackwurst
Postrank5
Postrank5
Beiträge: 70
Registriert: 01.06.2009, 00:03

Beitragvon Knackwurst » 23.11.2009, 22:12

diode hat geschrieben:Übrigens bei grober Fahrlässigkeit, hat der Versicherer kein Recht dich zu kündigen! (§19(4)) im VVG.


Da stimmt so nicht. Zunächst einmal kann der Versicherer nur bei leichter Fahrlässigkeit kündigen, wenn er das Risiko bei Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände gar nicht gezeichnet hätte. Bei grober Fahrlässigkeit kann er zurücktreten (ein großer Unterschied zur Kündigung!)

Beides ist ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Dann kann er nur noch die entsprechenden Anpassungen verlangen.

Es ist richtig, dass keine spontane Nachmeldepflicht besteht. Wird der Antrag z.B. in Gesundheit geschlossen, müssen Erkrankungen, die bis zur Antragsannahme eintreten nicht nachgemeldet werden, wenn der Versicherer nicht nachfragt (und das tut er dann auch nicht - es gibt ja keinen Grund dazu)


Zurück zu „Krankenvollversicherung“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 8 Gäste