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Nachträgliche Rücknahme der Erstattung

Verfasst: 02.12.2010, 13:21
von jofml
Hallo,

ich habe gerade Folgendes erlebt: Meine PKV hat eine Abrechnung meines Zahnarztes zunächst voll erstattet und mir dann einen Monat später geschrieben, dass Ihnen ein Fehler unterlaufen ist und sie nachträglich nur den 2,3 fachen Satz (er hatte den 6-fachen berechnet) erstatten, und die Differenz mit zukünftigen Abrechnungen verrechnen. Nun ist ein 6-facher Satz nicht zur Erstattung in meinem Tarif vorgesehen, das ist auch ok, aber wenn die PKV einen Fehler macht, sollte sie m.E. auch dafür gerade stehen. Ist Euch so etwas schon mal passiert und habt ihr eine Idee, ob das überhaupt rechtmäßig ist? Macht ein Einspruch hier Sinn?

Viele Grüße

jofml

Verfasst: 02.12.2010, 14:35
von DKV-Service-Center
hm, lag dem Erstattungsantrag, ein Behandlungsvertrag von Ihnen unterschrieben bei das der Arzt den 6 Fachen Satz berechnen darf?

Verfasst: 03.12.2010, 18:05
von Schlappi
jofml - ein Zahnarzt muß sich bei der Rechnung an die Gebührenordnung für Zahnärzte halten.

Darüber hinaus darf er nur in speziellen Einzelfällen einen höhreren Beitrag erheben. Dies muß er begründen und sich diese spezielle Behandlung von Ihnen schriftlich bestätigen lassen.

Ansonsten ist dieser 6-fache Satz der GOZ nicht möglich.

Gruß
Schlappi

Re: Nachträgliche Rücknahme der Erstattung

Verfasst: 03.12.2010, 21:00
von E.Kacmaz
jofml hat geschrieben:Hallo,

ich habe gerade Folgendes erlebt: Meine PKV hat eine Abrechnung meines Zahnarztes zunächst voll erstattet und mir dann einen Monat später geschrieben, dass Ihnen ein Fehler unterlaufen ist und sie nachträglich nur den 2,3 fachen Satz (er hatte den 6-fachen berechnet) erstatten, und die Differenz mit zukünftigen Abrechnungen verrechnen. Nun ist ein 6-facher Satz nicht zur Erstattung in meinem Tarif vorgesehen, das ist auch ok, aber wenn die PKV einen Fehler macht, sollte sie m.E. auch dafür gerade stehen. Ist Euch so etwas schon mal passiert und habt ihr eine Idee, ob das überhaupt rechtmäßig ist? Macht ein Einspruch hier Sinn?

Viele Grüße

jofml


Was haben Sie bitte für ein Rechtsverständnis?
Die PKV hat aus Versehen zu viel erstattet und fordert es zurück... Wo liegt da das Problem?
Wenn Sie aus Versehen einen zu hohen Betrag überweisen erwarten Sie doch sicherlich auch, dass der Empfänger (z.B. Ihre PKV) Ihnen den zuviel überwiesenen Betrag zurück erstattet.

Verfasst: 03.12.2010, 21:36
von Roland Gutsch
Macht ein Einspruch hier Sinn?
**Kopfschüttel**