Kostenzusage für stationären Krankenhausaufenthalt

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t802003
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Kostenzusage für stationären Krankenhausaufenthalt

Beitragvon t802003 » 20.01.2012, 12:16

Für den Aufenthalt in einer Psychosomatischen Klinik (zugelassen nach §108 III SGB V) ist es bisher üblich gewesen, dass die PKV eine Begründung des Arztes benötigt, warum der stationäre KH Aufenthalt geeigneter ist als ambulante Maßnahmen.

Obwohl die Einweisung in eine Psychosomatischen Klinik m.E. genauso gehandhabt werden müsste, wie die Einweisung bei einer Blinddarm-OP (also KH Einweisung des Arztes), baut die PKV noch die „Begründungshürde“ ambulant/stationär ein.

Die neuere Rechtsauffassung geht vom eigentlichen Wortlaut des §4 Nr. 4 MB KK aus. Analogien zur GKV sind unzulässig. Der BGH schreibt, dass der „….Versicherte einer PKV nicht erwarten kann, in gleicher Weise versichert zu sein wie die Mitglieder der GKV“. Erwägungen und Begriffe aus der GKV dürfen nicht auf die PKV übertragen werden

Der eigentliche Wortlaut des §4 Nr. BM KK besagt, dass

a) Der Zweck der Krankheitskostenversicherung ist, den Versicherungsnehmer gegenüber der Kostenlast im Krankheitsfall abzusichern.

b) Welche Mindestvoraussetzungen für den Bereich der stationären Heilbehandlung eine Krankenanstalt erfüllen muss, um als so genanntes anerkanntes Krankenhaus zu gelten

c) Sinn und Zweck des § 4 Nr. 4 MBKK nicht ist, zwischen ambulanter und stationärer Behandlung ein Stufenverhältnis anzunehmen und diese einander gegenüberzustellen

M.E. folgt daraus, dass die Behandlung in einer Psychosomatischen Klinik, soweit sie als KH anerkannt ist, eigentlich ohne Kostenzusage seitens der PKV möglich ist. Auch die Begründung, ob ambulant/stationär oder wirtschaftlich Aspekte erfüllt sind, ist nicht mehr erforderlich.

Wie sieht es denn in der Praxis aus ?

romkatzi
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Beitragvon romkatzi » 20.01.2012, 13:50

Das ist die Meinung <b>eines</b> Rechtsanwalts
http://arge-medizinrecht.de/downloads/a ... ndlung.pdf

An der Praxis hat sich da nichts geändert, mir sind auch keine dementsprechenden Urteile bekannt.


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