privat und gesetzlich Vollkrankenversichert

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Swiiiiiiiiii
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privat und gesetzlich Vollkrankenversichert

Beitragvon Swiiiiiiiiii » 27.07.2012, 09:14

Meine Situation:

Ich bin 40 Jahre alt und seit 1999 privat krankenversichert, da ich als Angestellter über der
Jahresbemessungsgrenze lag.
Dann arbeitslos (Befreiung der gesetzlichen Vericherungspflicht hab ich gemacht) weiterhin privat versichert. Dann selbständig mit Existenzgründung bis 2011 (immer noch privat krankenversichert).
Wieder arbeitslos bis Ende Juni 2012 (weiterhin privat krankenversichert).
Juli 2012 kein alg1-Bezug, jedoch auch kein alg2 beantragt, jedoch weiterhin privat krankenversichert.

Jetzt wirds kompliziert...
Ab 01.08.12 fange ich ein Angestelltenverhältnis an, wo ich unter die Beitragsmessungsgrenze rutsche. Da ich mich mitten in einer aufwendigen Zahnarzt/Implantalogie Behandlung befinde (Kostenzusage der PKV habe ich), kommt für mich ein Austritt aus der PKV nicht in Frage.

Ich habe mich soweit informiert, dass wenn ich jetzt pflichtversichert werde, zwar ein ausserordentliches Kündigungsrecht habe, aber wenn ich das nicht in Anspruch nehme und weiterhin meinen PKV Beitrag bezahle ich dieses Problem somit umgehen kann.
Ist zwar sehr kostenaufwendig (PKV Monatsbeitrag ca. 700 Euro), aber letztendlich billiger als die Zahnarztgeschichte.

Jetzt hab ich folgende Fragen dazu:

1.) Muss ich meiner PKV mitteilen, dass ich ab 01.08.2012 auch bei der
gesetzlichen Krankenkasse (z.B. AOK) Mitglied werde?
Oder zahl ich meiner PKV einfach weiter meinen Beitrag und gut ist?

2.) Fall ich das meiner PKV mitteilen muss, muss ich da auf was besonderes achten?

3.) Kann/Wird meine PKV Probleme machen, bei dieser Art "Doppelversicherung"?

4.) Was passiert wenn mich mein neuer Arbeitgerber z.B mich nach 7 Monaten entlässt und ich inzwischen aus der PKV ausgetreten bin. Bleibe ich dann bei der AOK pflichtversichert oder muss ich mich dann um eine PKV bemühen? (Alg1 würde mir nicht mehr zustehen, voll ausgeschöpft)

Vielen Dank im voraus!
Liebe Grüsse

Philipp Mättig
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Re: privat und gesetzlich Vollkrankenversichert

Beitragvon Philipp Mättig » 27.07.2012, 10:20

Swiiiiiiiiii hat geschrieben:Meine Situation:

Ich bin 40 Jahre alt und seit 1999 privat krankenversichert, da ich als Angestellter über der
Jahresbemessungsgrenze lag.
Dann arbeitslos (Befreiung der gesetzlichen Vericherungspflicht hab ich gemacht) weiterhin privat versichert. Dann selbständig mit Existenzgründung bis 2011 (immer noch privat krankenversichert).
Wieder arbeitslos bis Ende Juni 2012 (weiterhin privat krankenversichert).
Juli 2012 kein alg1-Bezug, jedoch auch kein alg2 beantragt, jedoch weiterhin privat krankenversichert.

Jetzt wirds kompliziert...
Ab 01.08.12 fange ich ein Angestelltenverhältnis an, wo ich unter die Beitragsmessungsgrenze rutsche. Da ich mich mitten in einer aufwendigen Zahnarzt/Implantalogie Behandlung befinde (Kostenzusage der PKV habe ich), kommt für mich ein Austritt aus der PKV nicht in Frage.

Ich habe mich soweit informiert, dass wenn ich jetzt pflichtversichert werde, zwar ein ausserordentliches Kündigungsrecht habe, aber wenn ich das nicht in Anspruch nehme und weiterhin meinen PKV Beitrag bezahle ich dieses Problem somit umgehen kann.
Ist zwar sehr kostenaufwendig (PKV Monatsbeitrag ca. 700 Euro), aber letztendlich billiger als die Zahnarztgeschichte.

Jetzt hab ich folgende Fragen dazu:

1.) Muss ich meiner PKV mitteilen, dass ich ab 01.08.2012 auch bei der
gesetzlichen Krankenkasse (z.B. AOK) Mitglied werde?
Oder zahl ich meiner PKV einfach weiter meinen Beitrag und gut ist?

Ja, Sie sollten (müssen) es unverzüglich mit Beginn der Versicherungspflicht melden.

2.) Fall ich das meiner PKV mitteilen muss, muss ich da auf was besonderes achten?

Eigentlich nicht. Teilen Sie aber unbedingt mit, dass Sie nicht kündigen wollen.

3.) Kann/Wird meine PKV Probleme machen, bei dieser Art "Doppelversicherung"?

Nein, die PKV hat dazu keine Grundlage.

4.) Was passiert wenn mich mein neuer Arbeitgerber z.B mich nach 7 Monaten entlässt und ich inzwischen aus der PKV ausgetreten bin. Bleibe ich dann bei der AOK pflichtversichert oder muss ich mich dann um eine PKV bemühen? (Alg1 würde mir nicht mehr zustehen, voll ausgeschöpft)

Das kommt drauf an.
Bei ALG 2 Bezug ja. Wenn Sie keine Leistungen beziehen, dann müssen Sie zurück in die PKV.

Bedenken Sie, dass Sie die PKV nicht einfach nach Abschluss der Zahbehandlung kündigen können. Sie müssen dann die Kündigungsfristen einhalten.


Vielen Dank im voraus!
Liebe Grüsse

Swiiiiiiiiii
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Beitragvon Swiiiiiiiiii » 27.07.2012, 10:59

Vielen lieben Dank Philchen!

Also emphielt es sich eine grosse Anwartschaft bei der PKV zu sichern, falls erneute Arbeitslosigkeit eintritt und man kein Alg2 in Anspruch nehmen will.
Ein paar Fragen hab ich noch:

1.) Ist die PKV verpflichtet mir diese Anwartschaft zu geben oder können die das auch ablehnen?

2.) Ich soll bedenken, dass ich die PKV nicht einfach nach Abschluss der Zahnbehandlung kündigen kann, sondern die Kündigungsfrist einhalten muss.
Angenommen der Zahnarzt stellt die letzte Rechnung am 27.10.12 aus, dann kann ich z.b am 31.10.12 für Ende November 2012 kündigen. Oder sehe ich das falsch?
(In meinem Vetrag ist eine Kündigungsfrist von einem Monat die Rede, wenn ich mein Kündigungsrecht wegen der gesetzlichen Pflichtversicherung innerhalb 3 Monaten verpasse)

3.) Ist das Rechnungsdatum oder dass Behandlungsdatum des Zahnarztes ausschlaggebend?

4.) Soll ich lieber erst dann zum Monatsende kündigen, wenn die Zahnarztleistung tatsächlich (sprich auf dem Konto vom Zahnarzt) erfolgt ist?
Wenn ich Pech habe, zieht die PKV die Bearbeitung der Leistungsauszahlung ohne Ende in die Länge.

Ich glaub damit hätte ich jetzt aber auch alle mir wichtigen Fragen gestellt:-)
Das Thema macht einen fix und fertig.

Vielen lieben Dank und ganz lieben Gruss

Philipp Mättig
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Beitragvon Philipp Mättig » 27.07.2012, 12:12

Swiiiiiiiiii hat geschrieben:Vielen lieben Dank Philchen!

Also emphielt es sich eine grosse Anwartschaft bei der PKV zu sichern, falls erneute Arbeitslosigkeit eintritt und man kein Alg2 in Anspruch nehmen will.

Ob es sinnvoll ist eine Anwartschaft abzuschließen, hängt von mehrere Faktoren ab. Wenn Sie grundsätzlich nie wieder in die PKV möchten und es Ihnen nur um die evtl. Arbeitslosigkeit geht benötigen Sie keine Anwartschaft. 12 Monate lang nach Beendigung muss die PKV Sie in diesem Fall ohne erneute Gesundheitsprüfung zu alten Konditionen weiter versichern. Danach können Sie sich freiwillig weiterversichern.

Sie könnten aber die Vollversicherung in Zusatztarife, z.B. für Zahn und Stationär umwandeln. Die meisten Versicherungen machen das. Manche haben das sogar in den Bedingungen stehen. Nur wenige stellen sich u.U. quer.

Ein paar Fragen hab ich noch:

1.) Ist die PKV verpflichtet mir diese Anwartschaft zu geben oder können die das auch ablehnen?

Nein, die PKV kann das nicht ablehnen.

2.) Ich soll bedenken, dass ich die PKV nicht einfach nach Abschluss der Zahnbehandlung kündigen kann, sondern die Kündigungsfrist einhalten muss.
Angenommen der Zahnarzt stellt die letzte Rechnung am 27.10.12 aus, dann kann ich z.b am 31.10.12 für Ende November 2012 kündigen. Oder sehe ich das falsch?
(In meinem Vetrag ist eine Kündigungsfrist von einem Monat die Rede, wenn ich mein Kündigungsrecht wegen der gesetzlichen Pflichtversicherung innerhalb 3 Monaten verpasse)

Sie haben die Frist aber nicht verpasst, sondern sich bewusst gegen die Kündigung entschieden. Danach gelten die normalen Fristen.
Also je nach Gesellschaft zum Versicherungs oder Kalenderjahresende. oder BAP


3.) Ist das Rechnungsdatum oder dass Behandlungsdatum des Zahnarztes ausschlaggebend?

Behandlungsdatum

4.) Soll ich lieber erst dann zum Monatsende kündigen, wenn die Zahnarztleistung tatsächlich (sprich auf dem Konto vom Zahnarzt) erfolgt ist?
Wenn ich Pech habe, zieht die PKV die Bearbeitung der Leistungsauszahlung ohne Ende in die Länge.

Nein, das spielt keine Rolle

Ich glaub damit hätte ich jetzt aber auch alle mir wichtigen Fragen gestellt:-)
Das Thema macht einen fix und fertig.

Vielen lieben Dank und ganz lieben Gruss

Swiiiiiiiiii
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Beitragvon Swiiiiiiiiii » 27.07.2012, 15:56

OK Philchen...super, hab soweit alles verstanden, bis auf folgenden Punkt:

2.) Ich soll bedenken, dass ich die PKV nicht einfach nach Abschluss der Zahnbehandlung kündigen kann, sondern die Kündigungsfrist einhalten muss.
Angenommen der Zahnarzt stellt die letzte Rechnung am 27.10.12 aus, dann kann ich z.b am 31.10.12 für Ende November 2012 kündigen. Oder sehe ich das falsch?
(In meinem Vetrag ist eine Kündigungsfrist von einem Monat die Rede, wenn ich mein Kündigungsrecht wegen der gesetzlichen Pflichtversicherung innerhalb 3 Monaten verpasse)

Antwort Sie:

Sie haben die Frist aber nicht verpasst, sondern sich bewusst gegen die Kündigung entschieden. Danach gelten die normalen Fristen.
Also je nach Gesellschaft zum Versicherungs oder Kalenderjahresende. oder BAP


In meinem Vetrag steht, sollte ich nicht innerhalb 3 Monaten seit Beginn der gesetzlichen Versicherungspflicht kündigen, so habe ich nur die Möglichkeit zum Ende eines zukünftigen Monats zu kündigen.
In meinem Fall (1.8.2012 Beginn der gesetzlichen KV...3 Monate später ist dann Oktober...ich kündige für Ende November 2012 oder auch Dezember 2012...Zahnarztrechnungen sind bezahlt...alles gut

Ich habe keinen Passus entdeckt, wo sich die Kündigungsfrist ändert, wenn ich das Kündigungsrecht bewusst nicht in Anspruch nehme.

Hab ich da einen Denkfehler?

Vielen lieben Dank im voraus.

GS
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Beitragvon GS » 28.07.2012, 14:50

Swiiiiiiiiii hat geschrieben:Ich habe keinen Passus entdeckt, wo sich die Kündigungsfrist ändert, wenn ich das Kündigungsrecht bewusst nicht in Anspruch nehme.

Hab ich da einen Denkfehler?


Hallo Swiiii...i,
in gewisser Hinsicht ja, wenn auch einen verzeihlichen.

Du denkst, dass im deutschen Rechtsraum auf wenigen Seiten und in wenigen §§ alles zu einem Vertragsabschluss geregelt werden könne. Manches bleibt Auslegungssache.

Hier zum Beispiel soll die Regelung "Kündigung zum Monatsende, als etwa am 27.7. zum 31.7." denjenigen vor einem weiteren Doppelbeiterag schützen, der jetzt erst festgestellt hat, dass er doppelt versichert ist, weil er z. B. schon einige Zeit unbemerkt beitragsfrei familienversichert ist.

Wer aber zulässigerweise die festgestellte Doppelversicherung bewusst weiterlaufen lässt, weil und solange er per saldo damit günstiger fährt, bei dem ist diese Schutzklausel nicht notwendig, er weiß ja, wohin der Hase läuft. Also gilt das Prinzip "18" - volljährig, aber auch voll verantwortlich.

Natürlich kannst du in den restlichen Beitragsmonaten auch noch andere Leistungen in Anspruch nehmen. Gönne dir eine letzte Brille, vielleicht ist ein Checkup schon länger fällig, wann, wenn nicht jetzt ... je nachdem, was wie versichert ist.

Gruß von
Gerhard

Swiiiiiiiiii
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Beitragvon Swiiiiiiiiii » 28.07.2012, 16:48

Hallo Gerhard,

danke für deine Antwort!

Also fasse ich nochmal wie folgt zusammen:

Ich nehme mein ausserordentliches Kündigungsrecht bewusst nicht wahr und muss mich dann an die normale Kündigungsfrist halten.
Diese wäre laut meinem Vetrag 3 Monate zum Jahresende.
Also ich kündige Ende Semptember 2012 für 31.12.2012 und hoffe dass der Zahnarzt bis dahin alle Rechnungen geschrieben hat.

Was mich am meisten ärgert...ich werde gezwungen mich wieder gesetzlich zu krankenversichern, obwohl ich sei 1999 privat krankenversichert bin und am allerliebsten das auch bleiben würde. Aber egal wen ich auch gefragt habe...es gibt keine Möglichkeit diese gesetzliche Krankenversicherung zu entgehen...
unglaublich!

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 28.07.2012, 17:12

Swiiiiiiiiii hat geschrieben:Also ich kündige Ende Semptember 2012 für 31.12.2012 und hoffe dass der Zahnarzt bis dahin alle Rechnungen geschrieben hat.


Das Rechnungsdatum ist irrelevant, maßgeblich ist nur das Behandlungsdatum.

Swiiiiiiiiii
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Beitragvon Swiiiiiiiiii » 28.07.2012, 17:18

Hallo Cassiesmann,

okay...thx:-)

Swiiiiiiiiii
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Beitragvon Swiiiiiiiiii » 29.07.2012, 13:05

Ich soll ja meiner PKV unverzüglich mitteilen, dass ich ab 01.08.12 versicherungspflichtig werde.

Ich werde mich erst übermorgen bei der AOK anmelden und würde am liebsten, dass erst meiner PKV in 2-3 Wochen melden. ( Hat seinen Grund, würde den Rahmen jetzt sprengen)

Ist das unverzüglich genug?

Vielen lieben Dank im voraus

GS
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Unverzüglich

Beitragvon GS » 29.07.2012, 19:11

Am besten schaust du erst einmal unverzüglich in die Tarifbedingungen zu den §§ 9 und 10 deiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dort wird üblicherweise präzisiert, was unter "unverzüglich" zu verstehen ist. Beispiel " ... innerhalb eines Monates nach Einttritt der Versicherungspflicht".

Wenn dort nichts näheres zu finden ist, lass durchblicken, welche die deinige ist. Vielleicht kann es dann einer hier im Forum präzisieren.

Swiiiiiiiiii
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Beitragvon Swiiiiiiiiii » 29.07.2012, 21:38

Hallo GS,

hab jetzt mal unverzüglich nochmal in meine Unterlagen geschaut:-)

Da steht nur "unverzüglich". Daraufhin hab ich mal recherchiert was unverzüglich im Juristendeutsch bedeutet.
Bis max. 2 Wochen erkennen Richter an.

Wobei ich mir aber auch nicht vorstellen kann, dass das ein anerkannter Kündigungsgrund für die PKV wäre, nur weil man sie nicht unterrichtet hat, dass man jetzt gesetzlich pflichtversichert ist.


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