Krankenversicherung fällige Beiträge ab 2014

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Mido
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Krankenversicherung fällige Beiträge ab 2014

Beitragvon Mido » 07.02.2015, 21:01

Hallo.
ich bin jetzt wieder krankenversichert durch Jobcenter, jedoch habe ich eine Rechnung von der AOK von über 5000Euro als fällige Beiträge für Freiwiligekrankenversicherung, welche ich nachzahlen muss, obwohl ich noch nie auf Freiwiligekrankenversicherung beantragt habe.

Ich habe im Forum und auf der deutsche-gesundheits-nachrichten.de webseite gelesen und habe daraus verstanden, dass man ab 2014 die fällige Beiträge ca 43 Euro/ Monat sind!

Gemäß welchen Gesetz, sind die fällge Beiträge ab 2014 auf 43Euro/Monat geändert worden?


http://www.deutsche-gesundheits-nachric ... -schulden/

tim|away
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Beitragvon tim|away » 08.02.2015, 14:52

Da hier keine rechtliche Beratung stattfinden darf, gehe ich von folgendem fikten Fall aus:

Person P bezieht Leistungen gem. SGB II und ist zum aktuellen Zeitpunkt krankenversichert. Seine Krankenkasse erhebt für vorherige Zeiträume einen Beitrag von ca. 5000 EUR.

Um diesen fiktiven Fall näher zu betrachten, wäre zunächst zu klären, ob Person P wirklich nicht krankenversichert war und gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die vorherigen Zeiten anzeigte. Hier wäre ebenfalls zu beispielhaft zu definieren seit wann kein Versicherungsschutz vorliegt. Dieser Fall wäre abzugrenzen von einem vorhandenen Versicherungverhältnis mit der Krankenkasse aus welchem jedoch Beitragsschulden entstanden.

Die rechtlichen Grundlagen für die Ermäßigung der Beitragsschulden gelten lediglich bei Wiedereintritt in die Krankenkasse bei Anzeige vorheriger Zeiträume gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Im Einzelnen regelt dies § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen.

Weiterhin interessant könnten folgende Dokumente sein:
-> Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden, GKV Spitzenverband, 4. September 2013
-> Rundschreiben - Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden
und Säumniszuschlägen, GKV Spitzenverband, 17. September 2013


Ein Erlass oder eine Ermäßigung von Beitragsschulden, die aufgrund von nicht gezahlten Beiträgen in einem bestehenden Versicherungsverhältnis entstanden sind, ist nicht möglich. Insofern wäre zunächst zu klären, ob in diesem fiktiven Fall wirklich kein Vertragsverhältnis zwischen Person P und Krankenkasse K bestand oder ob der Versicherungsschutz für den gesamten Zeitraum (evtl. unwissend) vorlag, jedoch Beitragsrückstände entstanden sind. GGf. wäre ebenfalls zu prüfen, ob eine Verjährung der Beiträge, oder Teilen dieser, vorliegt.

Mido
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Beitragvon Mido » 08.02.2015, 15:38

Velen Dank für Ihre Hilfe,
ja es geht um Wiedereintritt in die Krankenkasse, ich war nur für 6 monaten nicht krankenversichert, da Jobcenter mich abgemeldet hat.

Meinen Sie, dass die fällge Beiträge ab 2014 43Euro/Monat nicht stimmen?

Wie viel soll ich wirklich bezahlen?




tim|away hat geschrieben:Da hier keine rechtliche Beratung stattfinden darf, gehe ich von folgendem fikten Fall aus:

Person P bezieht Leistungen gem. SGB II und ist zum aktuellen Zeitpunkt krankenversichert. Seine Krankenkasse erhebt für vorherige Zeiträume einen Beitrag von ca. 5000 EUR.

Um diesen fiktiven Fall näher zu betrachten, wäre zunächst zu klären, ob Person P wirklich nicht krankenversichert war und gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die vorherigen Zeiten anzeigte. Hier wäre ebenfalls zu beispielhaft zu definieren seit wann kein Versicherungsschutz vorliegt. Dieser Fall wäre abzugrenzen von einem vorhandenen Versicherungverhältnis mit der Krankenkasse aus welchem jedoch Beitragsschulden entstanden.

Die rechtlichen Grundlagen für die Ermäßigung der Beitragsschulden gelten lediglich bei Wiedereintritt in die Krankenkasse bei Anzeige vorheriger Zeiträume gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Im Einzelnen regelt dies § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen.

Weiterhin interessant könnten folgende Dokumente sein:
-> Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden, GKV Spitzenverband, 4. September 2013
-> Rundschreiben - Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden
und Säumniszuschlägen, GKV Spitzenverband, 17. September 2013


Ein Erlass oder eine Ermäßigung von Beitragsschulden, die aufgrund von nicht gezahlten Beiträgen in einem bestehenden Versicherungsverhältnis entstanden sind, ist nicht möglich. Insofern wäre zunächst zu klären, ob in diesem fiktiven Fall wirklich kein Vertragsverhältnis zwischen Person P und Krankenkasse K bestand oder ob der Versicherungsschutz für den gesamten Zeitraum (evtl. unwissend) vorlag, jedoch Beitragsrückstände entstanden sind. GGf. wäre ebenfalls zu prüfen, ob eine Verjährung der Beiträge, oder Teilen dieser, vorliegt.

tim|away
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Beitragvon tim|away » 09.02.2015, 07:20

Im fiktiven Fall werden die Leistungen nach SGB II eingestellt und das Jobcenter "meldet Person P bei der Krankenkasse ab". Eine Kündigung der Mitgliedschaft wird nicht durch das Jobcenter vorgenommen werden können. Vielmehr teilt das Jobcenter der Krankenkasse mit, dass Beitragszahlungen zukünftig eingestellt werden aufgrund des endenden Leistungsbezugs. Person P bleibt jedoch weiterhin freiwilliges Mitglied der Krankenkasse. Sollten Einnahmen nicht nachgewiesen werden, wird zunächst der Höchstsatz als Bemessungsgrundlage angenommen. In diesem Fall sollte Person P gegenüber der Krankenkasse zunächst nachweisen, welche tatsächlichen Einnahmen im fraglichen Zeitraum vorlagen.

Eine Ermäßigung der Beitragsschulden durch Wiedereintritt scheint mir sehr unwahrscheinlich, da für mich nicht erkennbar ist, wie die Mitgliedschaft enden konnte. Das Jobcenter kann die Mitgliedschaft nicht kündigen und die Krankenkasse hätte in jedem Fall sicherstellen müssen, dass eine Folgeversicherung vorliegt. Daher liegt die Annahme nahe, dass die Krankenkasse Person P als freiwilliges Mitglied führte.

Eine Korrektur der Beitragsbescheide kann jedoch - nach erfolgtem Widerspruch und Einkommensnachweisen - zur Reduzierung der Beitragsrückstände führen.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 10.02.2015, 22:20

Klar zu trennen sind die Fälle nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB und die "freiwillige" Versicherung mit jeweils stark unterschiedlichen Rechtsfolgen:

Von der Regelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V profitieren im wesentlichen Altfälle, deren gesetzliche Versicherung ohne Anschlussversicherung vor August 2013 endete. Diese kommen unter bestimmten Voraussetzungen mit den genannten 43 EUR + PV als Nachzahlung pro Monat davon.

Seit August 2013 ist eine Gesetzesänderung in Kraft. Nach dem neu eingefügten § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich die Mitgliedschaft in der GKV bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (z.B. durch Ende des ALG2-Bezuges) automatisch (Kraft Gesetzes, eines Vertrages bedarf es nicht) als freiwillige Mitgliedschaft fort, sofern das Mitglied keinen Austritt erklärt und einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweist. Die o.g. Ermäßigungsregeln gelten bei freiwilliger Mitgliedschaft nicht, Beiträge sind grundsätzlich voll nachzuzahlen.
Gleichwohl ist ein Betrag von 5000 EUR für 6 Monate völlig überhöht, das läge über dem GKV-Höchstsatz und kann nicht stimmen. Je nach Einkommen und ggf. beruflichem Status kann eine Absenkung bis auf den Mindestbeitrag von ca. 160 EUR pro Monat inkl. Pflegeversicherung erfolgen. Falls es einen GKV-Versicherten Ehegatten gibt, ist die nachträgliche kostenlose Mitversicherung eine zu prüfende Option.


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