Wechsel von GKV in PKV-nachgehender Leistungsanspruch?

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SQ
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Wechsel von GKV in PKV-nachgehender Leistungsanspruch?

Beitragvon SQ » 12.09.2007, 23:12

Hallo!

Ich war bis zum 31.07. pflichtversichert, dann bis 19.08. ohne Arbeit und ohne Krankenversicherung, da mir die GKV sagte, ich habe einen nachgehenden Leistungsanspruch und müsse mich für diese kurze Zeit nicht versichern. Nun habe ich eine neue Stelle und will mich privat versichern. Meine PKV erkennt aber die Zeit des nachgehenden Leistungsanspruchs so nicht an und behauptet, ich müsse mich für den gesamten August rückwirkend bei ihnen versichern. Stimmt das?

Gruß
Swantje

GS
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Beitragvon GS » 13.09.2007, 01:43

Das würde stimmen, wen Du dich jetzt privat versichern könntest. Zumindest wäre der Beginn 1.8. Voraussetzung, dass Du keine Wartezeit hättest.

Hast Du mitgezählt? Das war jetzt 4 x Konjunktiv. würde/könnte/wäre/hätte.

Du kannst dich jetzt aber nicht privat versichern, es sei denn, Deine "Stelle" ist eine selbständige oder freiberufliche Existenz.

Frag den, der Dir das mit dem 1.8. richtig erklärt hat. Das Grundsätzliche hat er aber wohl übersehen - oder ist nicht auf dem Laufenden.

Hilf ihm auf die Sprünge. Stichwort "3-Jahres-Regelung"

SQ
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Beitragvon SQ » 14.09.2007, 10:07

OK. Da fehlten wohl noch ein paar Infos. Ich kann mich jetzt privat versichern, da es sich um eine Lehrerstelle handelt, die verbeamtet wird. Außerdem muss ich mich nicht "neu" privat versichern, da ich einen ruhenden Vertrag mit der PKV habe, den ich nun wieder aktivieren will. Ich war nur in der Zwischenzeit pflichtversichert, da ich letztes Jahr einen Angestelltenvertrag hatte.
Stimmt es trotzdem, dass ich mich auf jeden Fall ab 1.8. prvat versichern muss? So macht doch die Regelung mit dem nachgehenden Leistungsanspruch eigentlich keinen Sinn.. Aber vielleicht habe ich den auch nur nicht verstanden ;-)

GS
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Beitragvon GS » 14.09.2007, 14:49

Hallo SQ,

Der nachgehende Leistungsanspruch (ngL) kann „historisch“ so begründet werden:

Man kann aus einer Pflicht- oder Familienversicherung herausfallen, ohne das man dies verhindern kann. Wer sich dann nicht freiwillig oder privat weiterversichern kann, steht nolens volens ohne Versicherungsschutz da.

Für bestehende oder akut auftretende Erkrankungen besteht nun aber dank des ngL noch für einen Monat Leistungsanspruch ohne Beitrag.

Der ngL ist jedoch nicht dafür da, um einen Monat „Urlaub“ von der Beitragspflicht zu nehmen :lol:

Zum Vergleich: Wer eine freiwillige Mitgliedschaft selbst kündigt durch durch Nichtzahlung „fliegt“, hat keinen ngL.

Wer aus der Pflichtversicherung ausscheidet und sich frewillig weiterversicherun kann, hat dafür 3 Monat Zeit. Kommt er nach 2,5 Monaten zu dem Schluss, das auch zu tun, beginnt die Beitragspflicht rückwirkend 1. Tag nach dem Ausscheiden aus der Pflichtvers.

Im Falle der PKV als Anschlussversicherung steht Dir natürlich auch der Beginn am 19.8. oder 1.9. frei. Nur gelten dann Wartezeiten, da der Versicherungsbeginn nicht unmittelbar an das Ende der Vormitgliedschaft (der ngL zählt nicht) anknüpft.

Bei einer Anwartschaft, die wegen Versicherungspflicht bestanden hat, ist es noch stringenter. Ein Aufleben mit „Lücke“ zum Ende der Vormitgliedschaft hieße „neue Gesundheitsfragen“. So sind nun mal die Spielregeln.

Zum Trost: Wer den ngL nicht hat, ist allemal besser dran als der, der ihn hat.
Dass ich den Kollegen verdächtigt habe, nicht auf dem Laufenden zu sein, tut mir jetzt natürlich leid. Muss mich an die eigene Nase fassen, da ich den „Beamten“ als mögliche Erklärung übersehen habe. :oops:


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