Noname45 hat geschrieben:Habe soeben auf der Internetseite des LVB NRW gelesen, dass Ehegatten nur dann beihilfeberechtigt sind, wenn sie in dem Jahr vor Antragstellung ein einkommenssteuerrechtliches Gesamteinkommen von weniger als 18.000 € erzielt haben. Das würde ja bedeuten, dass ich, da ich voll berufstätig war und mein Gesamteinkommen brutto darüber liegt, nicht beihilfeberechtigt bin. Das würde ja auch für einen Ehepartner zutreffen, der nur 1 Jahr berufstätig war und dann wieder zu Hause ist. Sehe ich dies richtig?
Nja, es ist nicht sehr geschickt formuliert in der NRW-Beihilfeverordnung. Gemeint ist: Beihilfe gibt es im Normalfall nur bei einem Einkommen unter 18000 Euro im Vorjahr. D.h. höheres Einkommen bis 2008 => Beihilfeanspruch ab 2010. In der Verwaltungsverordnung zur Beihilfeverordnung, Nr. 4.2, heißt es dann allerdings: „Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner keine Einkünfte mehr und erklärt der Beihilfeberechtigte, dass im laufenden Kalenderjahr der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners 18.000 Euro nicht überschreiten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe gewährt werden.“ Also: Höheres Einkommen bis 2008 => Beihilfeanspruch ab 2009.
Ferner gibt's spezielle Vorschriften, wie Einkünfte aus Leibrenten zu behandeln sind. Ob das künftige Einkommen nach dieser Definition unter 18000 Euro liegen wird, würde ich lieber von einem Steuerberater beantworten lassen.