Mann PKV; ich GKV (Elternzeit) dann Minijob -wie versichern?

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Paula23
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Mann PKV; ich GKV (Elternzeit) dann Minijob -wie versichern?

Beitragvon Paula23 » 03.03.2008, 13:43

Folgende Situation: Mann (Beamter) und Kind sind in der PKV + Beihilfe (Bayern). Ich befinde mich noch in Elternzeit und bin daher beitragsfrei in meiner GKV weiter versichert. Wenn ich jetzt einen Mini-Job annehme gilt nach Aussage der GKV (DAK) weiterhin die Beitragsfreiheit.

Wie schaut es nun nach der Elternzeit aus?

Die DAK meint, ich müsse mich aufgrund meines Mini-Jobs dort freiwillig krankenversichern. Ca. 135 EUR inkl. Pflegeversicherung. Wie das mit der Beihilfe läuft, konnte man mir nicht erklären.

Auf Nachfrage bei der Beihilfestelle wurde mir gesagt, dass ich aufgrund der Einkommensgrenze zu 70% beihilfeberechtigt wäre. Ansonsten bestehe für mich keine KV-Pflicht. Das könne ich handhaben, wie ich wolle.

Nun lese ich hier immer was von einer Pflichtversicherung. Was trifft nun zu?

Sollte ich mich freiwillig gesetzlich versichern oder lediglich die restlichen 30% privat versichern? Habe ich hiervon Nachteile? Übersehe ich irgendeinen Aspekt?

Vielen Dank schon mal.

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Re: Mann PKV; ich GKV (Elternzeit) dann Minijob -wie versich

Beitragvon DKV-Service-Center » 03.03.2008, 19:59

Hi Paula

Die DAK meint, ich müsse mich aufgrund meines Mini-Jobs dort freiwillig krankenversichern. Ca. 135 EUR inkl. Pflegeversicherung.

richtig das können Sie

Auf Nachfrage bei der Beihilfestelle wurde mir gesagt, dass ich aufgrund der Einkommensgrenze zu 70% beihilfeberechtigt wäre. Ansonsten bestehe für mich keine KV-Pflicht. Das könne ich handhaben, wie ich wolle.

Die Aussage ist ebenfalls richtig.

Sie haben die Wahl , lassen Sie sich ein Angebot von der Versicherung Ihres Mannes erstellen dann wissen Sie was es kostet.

Dann können Sie eine Entscheidung treffen, diese Entscheidung So oder So gilt dann bis Sie wieder einen richtigen Job aufnehmen.
Gruß

Paula23
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Re: Mann PKV; ich GKV (Elternzeit) dann Minijob -wie versich

Beitragvon Paula23 » 03.03.2008, 20:17

Vielen Dank für die Antwort. Dann muß ich halt nur noch abwägen, ob die bequeme GKV oder die Vorzüge der PKV.

DKV-Service-Center hat geschrieben:Dann können Sie eine Entscheidung treffen, diese Entscheidung So oder So gilt dann bis Sie wieder einen richtigen Job aufnehmen.


Nachdem ich wohl in absehbarer Zeit nicht mehr Vollzeit arbeiten werde bzw. auch nicht mehr will, wäre ich dann solange in der PKV, wie mein Einkommen die EUR 18.000,00 für die Beihilfe nicht überschreitet, richtig?

dij
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Beitragvon dij » 03.03.2008, 22:46

Paula23 hat geschrieben:Nachdem ich wohl in absehbarer Zeit nicht mehr Vollzeit arbeiten werde bzw. auch nicht mehr will, wäre ich dann solange in der PKV, wie mein Einkommen die EUR 18.000,00 für die Beihilfe nicht überschreitet, richtig?


Nicht richtig, in beide Richtungen: Versicherungspflicht in der GKV tritt wieder ein, sobald eine Arbeitnehmertätigkeit mit mehr als 400 Euro im Monat aufgenommen wird - auch, wenn es im Jahr weniger als 18000 Euro sind und der Beihilfeanspruch somit bleibt. Andererseits ist es möglich, den Beihilfeanspruch zu verlieren (zum Beispiel Einkommen über 18000 Euro, aber aus selbständiger Tätigkeit, oder Scheidung), ohne daß eine Versicherung in der GKV in Frage kommt - in diesem Fall wäre eine 100%-PKV nötig.

Es gibt übrigens keinen zwingenden Grund, eine PKV bei demselben Versicherer zu nehmen wie der Rest der Familie.

Paula23
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Beitragvon Paula23 » 04.03.2008, 10:50

Danke für die Antwort zu so später Stunde ;-)

dij hat geschrieben: Versicherungspflicht in der GKV tritt wieder ein, sobald eine Arbeitnehmertätigkeit mit mehr als 400 Euro im Monat aufgenommen wird ...

Es gibt übrigens keinen zwingenden Grund, eine PKV bei demselben Versicherer zu nehmen wie der Rest der Familie.


Das wären jetzt glatt meine nächsten Fragen gewesen.

Vielen Dank an Euch. Jetzt ist endlich Licht in die Sache gekommen.
Tolles Forum !

Paula23
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Beitragvon Paula23 » 05.03.2008, 12:12

dij hat geschrieben:Nicht richtig, in beide Richtungen: Versicherungspflicht in der GKV tritt wieder ein, sobald eine Arbeitnehmertätigkeit mit mehr als 400 Euro im Monat aufgenommen wird


Ich möchte das Thema nochmal kurz aufgreifen. Bleibt die gesamte Konstellation so bestehen, wenn neben einem Bruttogehalt von EUR 400,00 zusätzlich steuerfreie Zulagen vom Arbeitgeber (z. B. Kinderbetreuungskosten) gewährt werden?

dij
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Beitragvon dij » 05.03.2008, 15:03

Paula23 hat geschrieben:Ich möchte das Thema nochmal kurz aufgreifen. Bleibt die gesamte Konstellation so bestehen, wenn neben einem Bruttogehalt von EUR 400,00 zusätzlich steuerfreie Zulagen vom Arbeitgeber (z. B. Kinderbetreuungskosten) gewährt werden?


Vermutlich nicht, es kommt aber auf die Art der Zulagen an.

Relevant ist das "Arbeitsentgelt" nach § 14 SGB 4 (hier Absatz 1): "Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt."

Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zur Kinderbetreuung richtet sich jedoch nach § 3 Nr. 33 EStG, nicht nach Nr. 26 oder 26a.


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