Beihilfe zu kronen

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gode
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Beihilfe zu kronen

Beitragvon gode » 08.05.2008, 09:26

Liebe Forenteilnehmer,
kann ich davon ausgehen, dass die Beihilfe (NRW) die Kosten für eine Krone (nicht aus Edelmetall) zu 50% übernimmt?
Viele Grüße
Hubertus Schlamann

fwilke
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Beitragvon fwilke » 08.05.2008, 10:04

Guten Morgen,

davon können Sie im Prinzip ausgehen. Mit einer Einschränkung, auf die Sie den Zahnarzt hinweisen sollten:

"Das Land NRW ist der Auffassung, dass Besonderheiten, die eine Überschreitung des Schwellenwertes [Anm.: 2,3facher Satz der GEbührenordnung] rechtfertigen, nur in der Person des Patienten begründet sein dürfen. Weiterhin geht das Land NRW davon aus, dass bereits die Mehrzahl aller schwierigen Fälle mit dem 2,3fachen Gebührensatz abgegolten sind und eine Überschreitung nur bei den Besonderheiten zu rechtfertigen ist, die den Charakter einer Ausnahme besitzen."

Falls der Arzt also den 3,5fachen Satz abrechnen will, sollte er das sehr gut begründen können!

"Die Aufwendungen für Material- und Laborkosten sind bei Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken etc.) Inlays, Onlays in Höhe von 60 v.H. beihilfefähig. Mehraufwendungen bei Materialkosten für Verblendungen und für Vollkeramikkronen sind nur bis einschl. Zahn 5 beihilfefähig."

Frank Wilke

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Re: Beihilfe zu kronen

Beitragvon DKV-Service-Center » 08.05.2008, 15:10

Hallo gode,
alles was mein Vorredner sagte stimmt, :-) allerdings wurde Ihre Frage falsch beantwortet.
NEIN
Sie können nicht davon ausgehen das die Beihilfe 50 % erstattet.
Begründung siehe Vorredner :-)
Auf der sicheren Seite auch was die Information über die Erstattung betrifft sind Sie nur wenn Sie einen HKP (Heilundkostenplan) erstellen lassen und vor Beginn der Behandlung zur Beihilfe schicken.
Gruß

fwilke
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Beitragvon fwilke » 08.05.2008, 21:15

DKV-Service-Center hat natürlich recht, ... bis auf eine Tatsache: Laut Beihilfevorschriften ist die Erstellung eines Heilkostenplans nicht notwendig - vorausgesetzt, der Zahnarzt hält sich an die Auffassung der Beihilfestelle bzgl. des Regelhöchstsatzes! ;-)

Frank Wilke

gode
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Beitragvon gode » 15.05.2008, 10:33

Liebe Forenteilnehmer,
ganz herzlichen Dank für Euere kompetenten Beiträge!!!
Ich hätte mir einen Heil unmd Kostenplan erstellen lassen sollen.

Für eine Aufbaufüllung (a) und die Ankerkrone(b) nahm der Zahnarzt den 3,5 fachen Satz. Er begründete dies:
a) 7 erhöhte Qualität, besondere Präzision, arbeiten mit Lupenbrille 12 Aufgrund geringer Mundöffnung und dem damit verbundenem Würgereiz
b) 33 erheblicher Präp.- und Eingliederungsaufwand wegen Verblendung, Präparation für Zirkonbrücke
(Was die Zahlen bedeuten, weiss ich nicht)
Diese Begründung wurde von der Beihilfe nicht anerkannt, sondern der Sachbearbeiter erklärte mir, dass eine ausführliche patientenbezogene Begründung notwendig sei.(Ich könnte so eine Begründung nachreichen)
Wie könnte so eine Begründung aussehen. Falls der Zahnarzt sich nicht die Mühe machen sollte, könnte ich wenigstens Eueren Rat weitergeben.

Kann mir da einer weiterhelfen?

In der Tat nimmt das Land NRW große Einschränkungen vor:
60% der Laborkosten werden von der Beihilfe (telefonische Auskunft) beihilfefähig
Eine Eigenbeteiligung pro Zahn (ab 5. Zahn) von jeweils 80 € muss übernommen werden.

Viele Grüße
gode

PS: Ich überlege, ob ich die private Krankenversicherung für den Zahznarzt erweitern soll. Lohnt sich das? Habt Ihr einen Rat für mich.

Frank
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Beitragvon Frank » 15.05.2008, 11:21

Hallo Hubertus,

eine patientenbezogene Begründung kann nur der Zahnarzt schreiben. Wenn er den erhöhten Satz haben will, kann man ihm dies auch zumuten. Diese Begründungen schreibt er wahrscheinlich häufiger.

Ob es sich lohnt den Versicherungsschutz zu erweitern, kann man aus der Ferne nicht sagen. Ich würde mal den Versicherungsberater der Gesellschaft fragen.

Gruß
Frank

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Beitragvon fwilke » 15.05.2008, 17:14

Hallo Hubertus,

haben Sie die Frage am 08.05. gestellt, NACHDEM der ganz Zinnober schon vorüber war? *rmpf*

Aber es ist ja insofern schön zu sehen, dass die Beihilfestelle sich eigentlich so verhält, wie wir es gesagt haben. Der Zahnarzt wird mit Sicherheit eine Stellungnahme schreiben, immerhin kriegt er 'ne Stange Geld dafür!

Eine Ergänzung der PKV im Zahneratzbereich kann nur innerhalb der Vollkrankenversicherungstarife erfolgen, Sie können den Schutz einer Voll-KV nicht durch Zusatz-KV-Tarife ergänzen, schon gar nicht bei einer anderen Gesellschaft.

Mit einem Beihilfeergänzungstarif ist das aber vermutlich nicht möglich.

Frank Wilke

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Beitragvon DKV-Service-Center » 15.05.2008, 17:36

Hi :-)

also normalerweise sollte ja der Vertreter der Gesellschaft wo die Restkostenversicherung besteht auf all diese Fragen anworten, was solls :-)

Vorsicht mit diesem Gutachten :-) wenn der Zahnarzt so habgierig ist, wie es den Anschein hat
dann kommen nochmal 80 Euro für ein Gutachten :-) ich bezweifele das die Beihilfe dieses zahlt :-)
Bei den guten Gesellschaften :-) gibt es einen Beihilfezusatztarif, welcher einspringt für Fälle bei denen die Beihilfe nicht zahlt.
Hubertus über eine Kopie der Zahnarztrechnung würde ich mich freuen, Personendaten bitte schwärzen, ich brauch Sie für Werbezwecke :-)
Gruß

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Beitragvon DKV-Service-Center » 15.05.2008, 17:44

Es wird nochbesser :-) NRW ist der Meinung das alles mit dem 2,3 Fachen Satz abgegolten ist :-)

Beihilfe zu zahnärztlichen Behandlungen
Allgemeines
Zahnärztliche Behandlungen – mit Ausnahme von Implantatbehandlungen- bedürfen keiner vorherigen Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle. Es erübrigt sich daher, mir Heil- und Kostenpläne vor Behandlungsbeginn zur Prüfung vorzulegen.

Die Kosten zahnärztlicher Behandlungen sind beihilfefähig, soweit sie notwendig und angemessen sind. Die Angemessenheit orientiert sich zunächst an der Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. dem Gebührenverzeichnis hierzu (GOZ).

Nach § 5 Abs. 1 GOZ bemisst sich eine Gebühr nach dem 1,0-fachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist nach § 5 Abs. 2 GOZ unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.


Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes
In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem 1,0-fachen und 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Die in der Zahnärzteschaft verbreitete Meinung, wonach bei Fällen durchschnittlicher Schwierigkeit der Schwellenwert 2,3 anzusetzen sei, ist unzutreffend. Vielmehr setzen die Wortlaute des § 5 Abs. 2 der GOZ für die Gebührenbemessung des Regelfalles einen besonderen Rahmen fest.

Ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) ist nur zulässig, wenn der Rechnungsaussteller dargelegt hat, dass Besonderheiten die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Aus der Begründung der Überschreitung muss ersichtlich sein, dass die Leistung aufgrund der tatsächlichen Umstände vom Typischen und Durchschnittlichen erheblich abweicht. Dazu reicht im Allgemeinen eine stichwortartige Kurzbegründung aus, wenn in ihr die Besonderhei¬ten bei der Erbringung der einzelnen Leistung substantiiert angesprochen sind.

Das Land NRW ist der Auffassung, dass Besonderheiten, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, nur in der Person des Patienten begründet sein dürfen. Weiterhin geht das Land NRW davon aus, dass bereits die Mehrzahl aller schwierigen Fälle mit dem 2,3fachen Gebührensatz abgegolten sind und eine Überschreitung nur bei den Besonderheiten zu rechtfertigen ist, die den Charakter einer Ausnahme besitzen. Gebühren bis zum Schwellenwert sind danach nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittliche Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt und decken in diesem Rah¬men auch die Mehrzahl der schwierigeren und zeitaufwendigeren Behand¬lungsfälle ab.

Entsprechend einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 - ( NJW 1994 S. 3023) hat das Land NRW seine Auffassung durch den Runderlass des Finanzministeriums vom 19.08.1998 (SMBl. NRW Nr. 203204) zum zahnärztlichen Gebührenrecht darge¬legt und veröffentlicht, so dass die Beihilfeberechtigten Gelegenheit haben, sich hierauf einzustellen. Eine beihilferechtliche Beschränkung auf patientenbezogene Besonderheiten, die den Charakter einer Ausnahme haben, ist deshalb zulässig.

Sofern eine Honorarvereinbarung vorliegt (Gebührenbemessung auch über dem 3,5-fachen Satz), können Gebühren nur bis zum Schwellenwert als angemessen angesehen werden, es sei denn, eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum Höchstsatz einer Gebühr (3,5-facher Satz) ist nach der angegebenen Begründung gerechtfertigt.

Wir empfehlen vor der Behandlung mit dem Arzt bzw. Zahnarzt zu sprechen und darum zu bitten, auf die Berechnung von Schwellenwertüberschreitungen zu verzichten. Bitte bedenken Sie, dass schon der Schwellenwert der jeweiligen Gebührenposition regelmäßig höher liegt, als die Vergütung durch die gesetzliche Krankenkasse. Zudem entfällt die Problematik der Budgetierung der (zahn-) ärztlichen Leistungen.


Auffassung des Landes NRW über die Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Entsprechend des o.g. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.1994 hat das Land NRW seine Auffassung durch den Runderlass des Finanzministeriums vom 19.08.1998 (SMBl. NRW Nr. 203204) zum zahnärztlichen Gebührenrecht darge¬legt und veröffentlicht, so dass die Beihilfeberechtigten Gelegenheit haben, sich hierauf einzustellen.

Dieser Runderlass ist in unserem Internetangebot aufgeführt. Zum Runderlass.

Sprechen Sie mit Ihrem Zahnarzt vor der Behandlung über die Abrechnung und bitten Sie ihn die Auffassung des Landes NRW zugrunde zu legen, damit es bei der Beihilfebearbeitung zu einer möglichst vollständigen Erstattung kommt. Sollte Ihr Zahnarzt eine abweichende Auffassung über die Berechnungsfähigkeit vertreten und diese auch bei der Abrechnung zugrunde legen, ist im Zweifel nur eine teilweise Erstattung möglich.

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Beitragvon fwilke » 15.05.2008, 21:29

Es wird nochbesser :-) NRW ist der Meinung das alles mit dem 2,3 Fachen Satz abgegolten ist :-)


Manno Rüdiger - ist mir das bisher nur nicht aufgefallen, dass du meine Kommentare gar nicht liest? Guck mal weiter oben im Thread, verfasst am: 08.05.2008, 10:04 - da habe ich genau diesen Umstand bereits aufgeführt! *schmoll*

Frank Wilke

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Beitragvon DKV-Service-Center » 15.05.2008, 22:02

:-) lol ich trau doch keinen Versicherungsfuzzi :-)
außerdem ist mein Auszug viel länger.
Gruß

fwilke
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Beitragvon fwilke » 16.05.2008, 13:46

Hihi... ich traue keinem Dativ-Ignoranten *doppelgrins*

Aber Deiner ist länger! Klar!

Ich hab das ganze einfach nur auf was verständliches zusammengestrichen - dachte ich.

Frank Wilke

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Beitragvon gode » 24.05.2008, 18:51

Liebe Forenteilnehmer,
ganz herzlichen dank für Euere Zuschriften.
es ist in der Tat so, dass das Land NRW alle Leistungen mit dem 2,3 fachen Satz abgeltet.
Zu meinem Fall:
Begründung des Zahnarztes:
Anlage zur Rechnung xyz (Erhöhter Schwellenwert (Steigerungsfaktor)
Zu GOZ Nr.218 und 501
Aufgrund der geringen Mundöffnung des Patienten und dem damit verbundenen Würgereiz ergab sich eine erschwerte Behandlung.
Um die Sichtverhältnisse, die aus diesem Grund beeinträchtigt waren, zu verbessern, wurde die Behandlung unter Einsatz einer Lupenbrille, durchgeführt.
Um den Patienten die Behandlung zu erleichtern wurden, aus diesen Gründen, mehrere Behandlungspausen gemacht.

Ablehnung der Beihilfe
Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der Abrechnung im normalen Fall zwischen dem Einfachen und dem 2,3 fachen Gebührensatz (Abweichungen gibt es bei medizinisch-technischen Leistungen: 1,8fach und Laborleistungen: 1,15 fach).
Dieser Schwellenwert kann nur überschritten werden, wenn die Ausführung der einzelnen erbrachten Leistungen außergewöhnlich schwierig oder zeitaufwändig waren - eine normale Behandlung also überstiegen.
Überschreitet nun die berechnete Gebühr den Schwellenwert, so ist dies durch den behandelnden Arzt bzw. Zahnarzt schriftlich zu begründen: Entsprechend den Beihilfevorschriften kann eine Gebühr oberhalb des Regelsatzes (2,3 fach) bei geringer Mundöffnung, damit verbundener Würgereiz nicht berücksichtigt werden.

Ergebnis
Es ist also korrekt, wenn die Beihilfestelle den erhöhten Satz ablehnte. Mich würde nur interessieren, wie man in der Zukunft vorgeht:
a) Heil- und Kostenplan einfordern
b) zahlen und freundlich bleiben
c) Vor der Behandlung dem Zahnarzt ein Schreiben aushändigt, in dem man höflich bittet, mich zu informieren der Regelsatz den 2,3 fachen Satz übersteigt, weil die Erhöhung nicht von der Beihilfe bezahlt wird.
Viele Grüße
Hubertus

PS: Würdet Ihr das Schreiben der Beihilfe zur Information dem Zahnarzt senden???

@DKV-Service-Center
Bitte maile mir Deine Adresse, damit ich Dir die Kopie der Rechnung zuschicken kann

Frank
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Beitragvon Frank » 25.05.2008, 11:40

Hallo Hubertus,

ich würde mir grundsätzlich einen HuK-Plan erstellen lassen.

Du kannst das Schreiben gerne dem ZA senden. Glaube aber kam, das ihn das beeindruckt. Ich kenne Zahnärzte, die rechnen den 3,5fachen Satz ab - nicht aufgrund von schwieriger Behandlung, sondern weil der Patient privat versichert ist. Eine Begründung kann man sich immer einfallen lassen.

Ich habe schon so oft mit Kunden ihre ZA-Rechnungen besprochen und erklärt, was aufgrund der Rechnung alles und in welcher Form behandelt wurde. Das kann es schon mal beim Kunden zu Irritationen führen.

Gruß
Frank

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Beitragvon fwilke » 25.05.2008, 16:14

Hallo zusammen,

da habt ihr vielleicht einfach den falschen Zahnarzt oder die falsche Art und Weise der Verhandlung.

Hier in Osnabrück scheint die Denkweise eine andere zu sein. Hier wird auch gerne mal der 3,5fache Satz abgerechnet, wenn mal was besonderes ist - in dem guten Glauben, dass der Kunde ordentlich versichert ist und damit auch den Höchstsatz erstattet bekommt.

Tja, natürlich gibt's hier auch immer wieder Leute wo das nicht so ist. Dann gibt'S 'ne Tasse Kaffee beim Onkel Doc und einige Minuten SmallTalk, und am Schluss gibt's 'ne Rechnung mit dem 2,3fachen - und alle sind zufrieden.

Aber: Andere Städte andere Sitten*schulterzuck*

Frank Wilke


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