Beihilfeanspruch bei Direktzusage?

Beihilferecht, Neuerungen, Kostenübernahme, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

psmuc
Beiträge: 1
Registriert: 16.08.2008, 13:29

Beihilfeanspruch bei Direktzusage?

Beitragvon psmuc » 16.08.2008, 14:54

Hallo zusammen,

ich möchte wissen, ob ich bei Beurlaubung und Verzichtserklärung auf einen Beihilfeanspruch auch im Versorgungsfall auf die Beihilfe verzichten muss?
Ich bin Angestellter im öffentl. Dienst, PKV 100 %, Versorgungsanwärter.
AG lagert uns gemäß § 613a BGB aus und verlangt eine zeitlich unbegrenzte und unwiderrufliche Verzichtserklärung auf einen bestehenden Beihilfeanspruch.
Ich habe derzeit keinen Anspruch auf Beihilfe, weil ich noch keine Direktzusage habe. Meine Frage:
Gilt diese Verzichtserklärung auch über den Versorgungsfall hinaus, also bei Pensionserhalt?
Ich hatte geplant, bei Erhalt der Direktzusage meinen PKV -Anteil auf 50 zu reduzieren und bei Pensionsantritt auf 30 % zu reduzieren.
Ohne Beihilfeanspruch müßte ich meine PKV zu 100 % finanzieren. Gibt es in diesem Fall einen Zuschuss durch die deutsche Rentenversicherung?
Vielen Dank für eine Antwort.
Gibt es auf dieses Thema spezialiserte Anwälte?

Mit freundlichen Grüßen

Paul

August
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 16
Registriert: 03.01.2008, 21:53

Beitragvon August » 18.08.2008, 20:55

Bitte klären Sie dies doch mit Ihrer Dienststelle. Denn so etwas sollte schriftlich fixiert werden.

Ich möchte Sie nur darauf hinweisen, dass der Beihilfeanspruch - sofern keine anderen schriftlichen Zusagen gemacht wurden - mit der Verrentung in der Deutschen Rentenversicherung (=DRV, Nachfolger der BfA) entfällt und Sie sich auf 100% PKV versichern müssen. Dies ist auch der Grund, warum in den meisten Ländern für die Staatsangestellten der Beihilfeanspruch abgeschafft wurde. Denn wenn Sie nur für 30% eine Altersrücklage gebildet haben, dann aber im Alter einen 100%-Tarif brauchen, wird es teuer.
Natürlich kann der Dienstherr - dies tun z.B. oft Landesbanken - auch während der Rentenzeit einen Beihilfezuschuss über eine sogenannte Beihilfeablöseversicherung garantieren, d.h. bei einer PKV versichert man Ihre beihilfefähigen Kosten und Sie müssen das ganze dann nur mit einer normalen Beihilfe-PKV auf 100% aufstocken. Ist auch das gängige Verfahren bei den Kirchen.

Zur Rentenversicherung:
Die DRV zahlt Ihnen zur Pflegeversicherung keinen Zuschuss, zur PKV den Zuschuss, den sie zur GKV zahlen müsste:
Beispiel:
2000 Euro Rente:
GKV-Beitragssatz ohne Sonderzuschlag Lohnfortzahlung bzw. Rente von 0,9% : 15%=300 Euro durch 2= 150 Euro

Ihr Zuschuss wäre also 150 Euro, d.h. bei einem ohne Berücksichtigung auf Ihr tatsächliches Einkommen auf den Höchstbeitrag in der GKV gedeckelten PKV-Beitrag (=Möglichkeit des PKV-Basistarifs) von 572,40 Euro (inkl. 0.9% Rentnerzuschlag GKV) müssten Sie nach jetziger Beitrags- und Rechtslage im Worst-Case 422,40 Euro im Monat für die PKV selbst zahlen, wenn Sie 2000 Euro Rente hätten. Mit einer höheren Rente steigen die PKV-Zuschüsse der DRV linear an, da ja die GKV teurer würde, der PKV-Beitrag bleibt ja gleich, da einkommensunabhängig. Hinzu käme noch die Pflegeversicherung, die zwischen 50 und 100 Euro liegen kann.

In welcher Höhe Zuschüsse in gesonderten Altersversorgungswerken z.B. für Mediziner oder Juristen gezahlt werden, erfahren Sie bei Ihrer Pensionskasse, wenn Sie nicht in der DRV versichert sind.


Zurück zu „Beihilfe“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 23 Gäste