Aufstockung der Beihilfe - Ausschluss von Leistungen PKV

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Sonnenblume
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Aufstockung der Beihilfe - Ausschluss von Leistungen PKV

Beitragvon Sonnenblume » 09.10.2008, 14:20

Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen!

Mein Mann ist Hessischer Landesbeamter und mit 35 % bei der HUK versichert. Die Beihilfe übernimmt 65 %.
Durch extreme Belastungen an seinem Arbeitsplatz hat sich seine gesundheitliche Situation in den letzten Jahren so massiv verschlechtert, dass eine stationäre Psychotherapie dringend angeraten wurde. Zur Zeit befindet er sich in einer Klinik. Leider übernimmt die private Kasse nur 30 Therapiestunden im Jahr (Wer denkt in jungen Jahren bei Abschluss des Vertrages schon, dass man sowas mal braucht!). Ein stationärer Aufenthalt in vergleichbaren Fällen ist aber immer auf mindestens 10 - 12 Wochen ausgelegt. Bei 4 Wochen und 2 Tage - so lange wird also laut Vertrag von der PKV übernommen, sind bei Erkrankungen dieser Art keine großen Heilungschancen gegeben.
Nun gibt es einen § 15 in der Hessischen Beihilfenverordnung. Absatz 5 besagt, dass bei einem Ausschluss seitens der PKV eine Aufstockung um mindestens 20% bzw. sogar auf 100 % möglich ist. Dass die PKV nur 30 Stunden übernimmt, ist doch eigentlich ein Ausschluss!
Diese Sonderregelung hat mein Mann nun für sich beantragt. Leider kam nur ein Ablehnungsschreiben, ohne Begründung. Es sieht nicht danach aus, als hätte ein Jurist sich der Sache angenommen. Gemäß der Formulierung dürfte es sich um die Ablehnung durch einen Sachbearbeiter handeln.
Kennt sich jemand in der Materie aus? Hat mein Mann Chancen, wenn er zu einem Anwalt geht, bzw. auf einer juristischen Überprüfung besteht?
Die Therapie wäre so wichtig für ihn und unsere Familie. Aber 35 % selbst zu übernehmen, das geht ja in die Tausende!

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 09.10.2008, 14:48

Hallo Sonnenblume,

ich halte mich etwas zurück, da ich keine verbotene Rechtsberatung begehen werde.

Die 30 Therapiestunden beziehen sich auf den ambulanten Bereich, stationär sind die 30 Tage maßgeblich (Tarif BS 35)

§15 Abs. 5 BHeiVO bezieht sich auf Leistungsausschlüsse --> bei Antragsstellung der PKV wird eine bestimmte, bestehende Erkrankung vom Versicherungsumfang ausgeschlossen. Dies ist hier nicht der Fall. Für Sie ist der Paragraph nicht geeignet.

Auch wenn es ein weiter Weg ist, wenn die Erkrankung als Berufs-/Diensterkrankung anerkannt würde, wäre das Land für die Behandlungskosten zuständig. Evtl. ist dies eine Ansatz für Sie.

Gruß
CM

dij
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Beitragvon dij » 09.10.2008, 14:54

In § 15 gibt es übrigens auch noch einen Abs. 9. Von qualifiziertem Anwalt beraten lassen, ob das einschlägig sein kann.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 09.10.2008, 17:58

Hallo Sonnenblume,
es tut mir Leid was dem Gatten passiert ist aber der genannte § 15 Abs.9 ist eine Kannbestimmung

(9) Der Bemessungssatz kann erhöht werden,
1. wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind.

Ich würde bevor ich einen Anwalt einschalte, nochmals eine Anfrage an die Beihilfe stellen und es im Rahmen dieser Kannbestimmung beantragen.
Gruß

Jetzt ein Wort an alle die, welche Ihre Krankenversicherung in die Hände eines Autoversicherers legen, den Beitrag welcher eingespart wird, unbedingt gut aufheben, wie oben geschilderter Fall zeigt benötigt man das Geld .


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