Hallo folgende Frage, die zur Zeit mehrere Leute aus meinem Bekanntenkreis interessiert, weil wir auch unterschiedliche Auskünfte erhalten haben (von der GKV bzw. PKV):
Wir sind Beamte und unsere Kinder sind ebenfalls beihilfeberechtigt und alle angehende Studenten bzw. schon Studenten.
Wenn nun mit dem 25. Lebensjahr die Beihilfe für die Kinder entfällt (entfällt tatsächlich, die Übergangsregegelung greift nicht mehr), wie sieht die Situation dann aus, wer hat Recht:
GKV: einmal privat, das ganze Studium privat , auch bei Wegfall der Beihilfe keine Rückkehr in die GKV möglich
PKV: Nach Wegfall der Beihilfe tritt wie z.B. nach Beendigung des Studiums eine Situation ein, die eine neuerliche Entscheidung im Hinblick auf die Versicherung ermöglicht (sogar gesetzlich verankert), also ist auch ein Wechsel in die GKV möglich.
Was stimmt nun?
Herzliche Grüße und schon einmal Dankeschön.
Wechsel zur GKV nach Wegfall der Beihilfe mit 25 möglich?
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Re: Wechsel zur GKV nach Wegfall der Beihilfe mit 25 möglich
Kiefer8 hat geschrieben:Was stimmt nun?
Dies:
Kiefer8 hat geschrieben:GKV: einmal privat, das ganze Studium privat , auch bei Wegfall der Beihilfe keine Rückkehr in die GKV möglich
Mit Aufnahme eines Studiums tritt normalerweise eine Versicherungspflicht ein. Von dieser Versicherungspflicht kann man sich auf Antrag befreien lassen; diese Befreiung kann nach § 8 Abs. 2 SGB 5 nicht widerrufen werden. Ein Wechsel in die GKV ist dann nur noch möglich, wenn ein neuer Versicherungstatbestand eintritt (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung über bestimmten Mindestgrenzen oder Ehe mit einem GKV-Mitglied).
Im Sinne des Vertrauensschutzes – weil die Entscheidung für die Befreiung getroffen wurde, als die Verkürzung des Kindergeldanspruchs noch nicht abzusehen war – haben mehrere Beihilfeträger die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe vom Kindergeldanspruch entkoppelt und zahlen bei „Altfällen“ Beihilfe weiterhin bis 27.
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Re: Wechsel zur GKV nach Wegfall der Beihilfe mit 25 möglich
Kiefer8 hat geschrieben:...(sogar gesetzlich verankert)..
Lassen Sie sich die Regelungen mal nennen. Da hatte jemand absolut keine Ahnung, sehr schade!
Re: Wechsel zur GKV nach Wegfall der Beihilfe mit 25 möglich
[quote="dij"Mit Aufnahme eines Studiums tritt normalerweise eine Versicherungspflicht ein. Von dieser Versicherungspflicht kann man sich auf Antrag befreien lassen; diese Befreiung kann nach § 8 Abs. 2 SGB 5 nicht widerrufen werden. Ein Wechsel in die GKV ist dann nur noch möglich, wenn ein neuer Versicherungstatbestand eintritt (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung über bestimmten Mindestgrenzen oder Ehe mit einem GKV-Mitglied).[/quote]
@dij: Die Ehe mit einem GKV-Mitglied führt bei einem "befreiten" Studenten noch nicht zur Familienversicherung. Erst wenn das Studium beendet wird und natürlich auch der andere Klimbim des § 10 SGB V erfüllt ist, lebt die Familienversicherung auf. Ich bin aber sicher, dass du das eigentlich auch so siehst ...
Gruß von
Gerhard
@dij: Die Ehe mit einem GKV-Mitglied führt bei einem "befreiten" Studenten noch nicht zur Familienversicherung. Erst wenn das Studium beendet wird und natürlich auch der andere Klimbim des § 10 SGB V erfüllt ist, lebt die Familienversicherung auf. Ich bin aber sicher, dass du das eigentlich auch so siehst ...
Gruß von
Gerhard
Re: Wechsel zur GKV nach Wegfall der Beihilfe mit 25 möglich
Ja, ich war undeutlich. Das gilt für die Zeit nach dem Studium (auch bei der Beschäftigung – es sei denn, der Nebenjob während des Studium wird so groß, daß er das Studium in den Hintergrund drängt), wo man auch nicht mehr ohne weiteres in die GKV kommt.
Re: Wechsel zur GKV nach Wegfall der Beihilfe mit 25 möglich
"Kiefer8"
Mit Aufnahme eines Studiums tritt normalerweise eine Versicherungspflicht ein. Von dieser Versicherungspflicht kann man sich auf Antrag befreien lassen; diese Befreiung kann nach § 8 Abs. 2 SGB 5 nicht widerrufen werden. Ein Wechsel in die GKV ist dann nur noch möglich, wenn ein neuer Versicherungstatbestand eintritt (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung über bestimmten Mindestgrenzen oder Ehe mit einem GKV-Mitglied).
Im Sinne des Vertrauensschutzes – weil die Entscheidung für die Befreiung getroffen wurde, als die Verkürzung des Kindergeldanspruchs noch nicht abzusehen war – haben mehrere Beihilfeträger die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe vom Kindergeldanspruch entkoppelt und zahlen bei „Altfällen“ Beihilfe weiterhin bis 27.
Hallo,
ist bekannt, ob Berlin das auch so handhabt?
Habe jetzt nämlich das akute Problem mit meiner Tochter. GKV lehnt ab, unsere PKV hat keine Studentenversicherung und private wollen wegen vorerkrankungen wie Allergien u.ä. horrende Beiträge.
kitti
Mit Aufnahme eines Studiums tritt normalerweise eine Versicherungspflicht ein. Von dieser Versicherungspflicht kann man sich auf Antrag befreien lassen; diese Befreiung kann nach § 8 Abs. 2 SGB 5 nicht widerrufen werden. Ein Wechsel in die GKV ist dann nur noch möglich, wenn ein neuer Versicherungstatbestand eintritt (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung über bestimmten Mindestgrenzen oder Ehe mit einem GKV-Mitglied).
Im Sinne des Vertrauensschutzes – weil die Entscheidung für die Befreiung getroffen wurde, als die Verkürzung des Kindergeldanspruchs noch nicht abzusehen war – haben mehrere Beihilfeträger die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe vom Kindergeldanspruch entkoppelt und zahlen bei „Altfällen“ Beihilfe weiterhin bis 27.
Hallo,
ist bekannt, ob Berlin das auch so handhabt?
Habe jetzt nämlich das akute Problem mit meiner Tochter. GKV lehnt ab, unsere PKV hat keine Studentenversicherung und private wollen wegen vorerkrankungen wie Allergien u.ä. horrende Beiträge.
kitti
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DKV-Service-Center hat geschrieben:hi Kitti,
Berlin hat keine Sonderstellung mehr
Fragen Sie Ihre PKV nach Ausbildungstarife,
diese sind ohne Alterungsrückstellungen und daher günstiger.
Gruß
Auch wenn ich hier eine gewisse Genugtuung vom DKV-Service-Center gegen Berliner heraushöre, so möchte ich darauf hinweisen, dass diese "Sonderstellung" alle Beamten im gesamten Bundesgebiet hatten.
Aber hier noch eine Richtigstellung. Laut Aussage meiner Gewerkschaft (GEW) gilt Vertrauensschutz!!! Ich habe dazu u.a. folgende Antwort bekommen:
Wenn Ihre Tochter bereits im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben war, gilt für sie die Vertrauensschultzregelung gemäß dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres I Nr. 58/2007 bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, d. h. solange gilt sie beihilferechtlich als
berücksichtigungsfähige Angehörige.
Vielleicht ist damit ja auch anderen geholfen.
Gruß von kitti
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Hi Kitti,
nein ick lieber Berlinerrinnen
Das ist dann falsch rübergekommen
Ich sag meinen Beamten Kindern immer dass sie solange wie die Eltern den sogenannten Ortszuschlag für die Kinder erhalten gibt es auch Beihilfe, alledings habe ich eben auch schon viele gehabt die mit 25 rausgeflogen sind insofern ist Ihr Tip Goldwert ich finde das Rundschreiben allerdings nicht.
Gruß
nein ick lieber Berlinerrinnen
Das ist dann falsch rübergekommen
Ich sag meinen Beamten Kindern immer dass sie solange wie die Eltern den sogenannten Ortszuschlag für die Kinder erhalten gibt es auch Beihilfe, alledings habe ich eben auch schon viele gehabt die mit 25 rausgeflogen sind insofern ist Ihr Tip Goldwert ich finde das Rundschreiben allerdings nicht.
Gruß
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