Beihilfeanspruch - Versicherungspflicht oder - wahlrecht ?

Beihilferecht, Neuerungen, Kostenübernahme, usw.

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321_alle3meins
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Beihilfeanspruch - Versicherungspflicht oder - wahlrecht ?

Beitragvon 321_alle3meins » 23.11.2008, 01:30

Hallo zusammen zur späten Stunde,

auch wenn ich lesen kann, aber das ganze SGB V mit allen rhetorischen Finessen kann ich auf Anhieb nicht verstehen. Dafür bräuchte ich unendlich viel Zeit, die ich nicht habe. Aber dafür habe ich ja euch hier gefunden - lauter kompetente Leute, ein Forum in dem ein anständiger Umgangston herrscht, mit mir schon 1.966 registrierte Benutzer (warum sind das nicht mehr ?)

OK - genug mit der Lobhudelei, jetzt kommen die Fakten (bitte entschuldigt einen sarkastischen Unterton, aber damit fällt mir vieles leichter):

Ich bin seit 02/2004 bei uns zuhause die Mama. Im Leben davor war ich Buchhalter. Bis 02/2004 sogar als Freiberufler mit Freiwilliger KV (das war dumm von mir...) Diese freiwillige KV ist irgendwann mal erloschen (müsste ich erst suchen warum). Meine Frau ist Beamtin. Wir haben 3 Kinder (jaja - es gibt noch Familien die mehr als die statistischen 1,4 Kinder haben). Die Kinder sind privat versichert (80 % Beihilfe, 20 % Privat). Und jetzt komme ich ins Spiel: Ich habe (leider zu spät) festgestellt dass ich ab dem 3. Kind eben auch Anspruch auf 70 % Beihilfe habe. Und das wäre ab 10/2002 gewesen, dem Monat nach der Geburt unseres 3. Kindes. Dann habe ich im letzten Jahr von der Versicherungspflicht ab dem 1.4.2007 erfahren. Mit dem Hintergrund der 70 % Beihilfe habe ich mich Ende 2007 an die CITY BKK gewandt (also die KV bei der ich freiwillig versichert war) um eine eventuelle Pflichtversicherung zu klären. Das Formular der KV habe ich ausgefüllt - aber das Wort ganz oben (Antrag) gestrichen und "Anfrage" daneben geschrieben.

Seitdem erhalte ich keine vernünftige Antworten auf meine Schreiben + Mails, sondern nur noch Mahnungen.

In diesem Beitrag hier (http://www.forum-krankenversicherung.de ... t=mann+pkv) - Sorry für den Link (es ist schon spät/früh, ich bin über 40 und habe jetzt schon Stundenlang im Web gesucht ;-) habe ich vom Mitglied "DKV-Service-Center" eine Antwort gefunden die mich auch betrifft.

Kann mir hier jemand die §§ nennen mit denen ich der CITY BKK endgültig soz. "das Maul stopfen kann" da ich ja offensichtlich nicht in die Pflichtversicherung reinfalle ? Gibt es eine Möglichkeit der CITY BKK zu schreiben dass die mir nur für die restlichen 30 % einen Beitrag anbieten müssen (ein § des SGB V?).

Ach ja noch - Seit 2004 war ich nicht mehr bei einem Arzt. Meine Zähne sind gut, der Rest vom Körper auch, eine Grippe ist für mich keine Krankheit. Ich bin kein Hypochonder und Omas Hausmittel helfen immer noch.

Viele Grüsse aus dem Wilden Süden
Paul
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Cassiesmann
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Re: Beihilfeanspruch - Versicherungspflicht oder - wahlrecht

Beitragvon Cassiesmann » 23.11.2008, 09:15

Moin Ebaykunde!

321_alle3meins hat geschrieben:Ich habe (leider zu spät) festgestellt dass ich ab dem 3. Kind eben auch Anspruch auf 70 % Beihilfe habe.


Nö, Sie haben die 70% schon seit Ende der GKV-Pflicht und Unterschreitung eines Jahreseinkommen von 18.000€. Die Anzahl der Kinder ist nur für den Beihilfesatz Ihrer Frau maßgeblich. Im Übrigen wäre dort schon das zweite Kind der Weg zu 70% Beihilfe, nicht das Dritte.


Und das wäre ab 10/2002 gewesen, dem Monat nach der Geburt unseres 3. Kindes. Dann habe ich im letzten Jahr von der Versicherungspflicht ab dem 1.4.2007 erfahren. Mit dem Hintergrund der 70 % Beihilfe habe ich mich Ende 2007 an die CITY BKK gewandt (also die KV bei der ich freiwillig versichert war) um eine eventuelle Pflichtversicherung zu klären. Das Formular der KV habe ich ausgefüllt - aber das Wort ganz oben (Antrag) gestrichen und "Anfrage" daneben geschrieben.


Der BKK ist Ihre Beihilfe so was von egal, das glauben sie gar nicht. Sie können zwar begrenzt Kosten über die Beihilfe erstattet bekommen, aber die Systeme GKV und Beihilfe passen nicht wirklich zusammen.


Seitdem erhalte ich keine vernünftige Antworten auf meine Schreiben + Mails, sondern nur noch Mahnungen.

Klar, Sie haben ja auch die schlafenden Hunde geweckt.

Kann mir hier jemand die §§ nennen mit denen ich der CITY BKK endgültig soz. "das Maul stopfen kann" da ich ja offensichtlich nicht in die Pflichtversicherung reinfalle ? Gibt es eine Möglichkeit der CITY BKK zu schreiben dass die mir nur für die restlichen 30 % einen Beitrag anbieten müssen (ein § des SGB V?).

Meines Erachtens unterliegen Sie als letztmals GKV-Versicherter der Pflicht zur rückwirkenden Versicherung ab dem 01.04.07! Wie oben erwähnt, wird die BKK keinen 30%-Tarif anbieten. Was hält Sie von der PKV ab?


DKV-Service-Center
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Beitragvon DKV-Service-Center » 23.11.2008, 19:06

Hallo 1-2-3

kann mich leider nur meinem Vorredner anschließen. oder wie ein anderer Spruch welcher hier im Forum existiert die Versicherungskralle hat wieder zugeschlagen. Ich glaub die City BKK wird jetzt richtig böse, eine Aufklärungspflicht oder ähnliches hat diese nicht. Seit 1.4.07. besteht versicherungspflicht Halbes Einkommen der Beamtin wird mindestens zugrunde gelegt . Normal müsste vor der Mahnung ein Beitragsbescheid vorhanden sein.
Gruß

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Re: Beihilfeanspruch - Versicherungspflicht oder - wahlrecht

Beitragvon 321_alle3meins » 23.11.2008, 21:00

321_alle3meins hat geschrieben:Einen schönen guten Abend Cassiesmann !

Cassiesmann hat geschrieben:Moin Ebaykunde!
Bin ich schon so bekannt ?

...
Nö, Sie haben die 70% schon seit Ende der GKV-Pflicht und Unterschreitung eines Jahreseinkommen von 18.000€. Die Anzahl der Kinder ist nur für den Beihilfesatz Ihrer Frau maßgeblich. Im Übrigen wäre dort schon das zweite Kind der Weg zu 70% Beihilfe, nicht das Dritte.

Das spricht somit auch für die Beratungsqualität der PKV meiner Frau

...

Der BKK ist Ihre Beihilfe so was von egal, das glauben sie gar nicht. Sie können zwar begrenzt Kosten über die Beihilfe erstattet bekommen, aber die Systeme GKV und Beihilfe passen nicht wirklich zusammen.

Dass die Beihilfe der BKK egal ist habe ich bemerkt. Und warum passen Beihilfe und GKV nicht zusammen ?

...
Klar, Sie haben ja auch die schlafenden Hunde geweckt.
Den schlafenden Hunden würde ich gerne was auf Maul geben - gibt das SGB V hier nichts her ?

...
Meines Erachtens unterliegen Sie als letztmals GKV-Versicherter der Pflicht zur rückwirkenden Versicherung ab dem 01.04.07! Wie oben erwähnt, wird die BKK keinen 30%-Tarif anbieten. Was hält Sie von der PKV ab?

Sorry - aber meine Frage ist hier nicht wirklich beantwortet worden. Ich erwarte hier keine Rechtsberatung - hier handelt es sich um ein Forum. Von der PKV hält mich dies ab: Trotz 70 % Krankenkostenerstattung über die Beihilfe MUSS ich mich offensichtlich zu 100 % bei der GKV versichern. Die Beihilfe wird hier vom SGB V NEGIERT. Etwas anderes lässt das SGB V offensichtlich nicht zu oder wurde bei der Ausarbeitung nicht berücksichtigt.

Gibt es denn so wenige Familien in Deutschland bei denen ein Partner Beamter ist, Kinder da sind und der Partner ohne Einkommen zuhause für die Kinder da ist ? Kann das so schwer sein diesen Personenkreis mit in der Neuregelung zur Versicherungspflicht zu berücksichtigen ?

Kann mir jemand sagen welcher Vollpropeller für dieses Gesetz verantworlich ist ? Oder welche abgefahrene Arbeitsgruppe diesen Entwurf für wen und in welchem geistigen Zustand ausgearbeitet hat ?



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Cassiesmann
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Re: Beihilfeanspruch - Versicherungspflicht oder - wahlrecht

Beitragvon Cassiesmann » 23.11.2008, 22:51

321_alle3meins hat geschrieben:
321_alle3meins hat geschrieben:Einen schönen guten Abend Cassiesmann !

Cassiesmann hat geschrieben:Moin Ebaykunde!
Bin ich schon so bekannt ?
Der Nutzername war es ;-)


...

Der BKK ist Ihre Beihilfe so was von egal, das glauben sie gar nicht. Sie können zwar begrenzt Kosten über die Beihilfe erstattet bekommen, aber die Systeme GKV und Beihilfe passen nicht wirklich zusammen.

Dass die Beihilfe der BKK egal ist habe ich bemerkt. Und warum passen Beihilfe und GKV nicht zusammen ?

Weil die GKV stets 100% der Krankheitskosten absichert (allerdings nicht alles zahlt) und die Beihilfe komplett ignoriert. Die Beihilfe zahlt allerdings nur etwas, wenn Sie Rechnungen einreichen könne, also krank sind!
Nein!
...
Klar, Sie haben ja auch die schlafenden Hunde geweckt.
Den schlafenden Hunden würde ich gerne was auf Maul geben - gibt das SGB V hier nichts her ?

...
Meines Erachtens unterliegen Sie als letztmals GKV-Versicherter der Pflicht zur rückwirkenden Versicherung ab dem 01.04.07! Wie oben erwähnt, wird die BKK keinen 30%-Tarif anbieten. Was hält Sie von der PKV ab?

Sorry - aber meine Frage ist hier nicht wirklich beantwortet worden. Ich erwarte hier keine Rechtsberatung - hier handelt es sich um ein Forum. Von der PKV hält mich dies ab: Trotz 70 % Krankenkostenerstattung über die Beihilfe MUSS ich mich offensichtlich zu 100 % bei der GKV versichern.

[color=green]Jein, Sie hätten sich auch spätestens ab dem 01.04.07 bei einer PKV versichern können (rechtlich sicher). Sie hätten dies auch jetzt tun können, bevor Sie bei der BKK die Hunde geweckt haben und es wäre wohl nie etwas von Seiten der BKK passiert!


Die Beihilfe wird hier vom SGB V NEGIERT. Etwas anderes lässt das SGB V offensichtlich nicht zu oder wurde bei der Ausarbeitung nicht berücksichtigt.


Wie erwähnt, GKV und Beihilfe passen nicht!


Gibt es denn so wenige Familien in Deutschland bei denen ein Partner Beamter ist, Kinder da sind und der Partner ohne Einkommen zuhause für die Kinder da ist ? Kann das so schwer sein diesen Personenkreis mit in der Neuregelung zur Versicherungspflicht zu berücksichtigen ?


Es gibt nicht wenige Familien, nur wenige, die bisher meinten sich nicht krankenversichern zu müssen. In der Regel sind die Partner in der PKV versichert.


Kann mir jemand sagen welcher Vollpropeller für dieses Gesetz verantworlich ist ? Oder welche abgefahrene Arbeitsgruppe diesen Entwurf für wen und in welchem geistigen Zustand ausgearbeitet hat ?[/color]


[/quote]

Zum letzten Punkt, Beleidigungen mögen wir hier nicht so, selbst, wenn sie gegen das Gesundheitsministerium gerichtet sind.

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Beitragvon Experte_24 » 23.11.2008, 23:06

Auch hier versuche ich es auf den Punkt zu bringen:

- Versicherungspflicht seit 01.04.2007
- Es gibt keine 30% Tarife in der GKV
- Nachzahlen
- Pech gehabt

(bitte entschuldige einen sarkastischen Unterton, aber damit fällt mir vieles leichter)

:-)

dij
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Beitragvon dij » 23.11.2008, 23:09

Und für die Zukunft einen 30%-Tarif bei einem privaten Versicherer in Betracht ziehen.

GS
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Versicherungskralle und Vollpropeller

Beitragvon GS » 23.11.2008, 23:19

Von der PKV hält mich dies ab: Trotz 70 % Krankenkostenerstattung über die Beihilfe MUSS ich mich offensichtlich zu 100 % bei der GKV versichern.

Das gilt für Dich rückwirkend seit dem 1. April (!) 2007 bis jetzt, aber nicht für die Zukunft. Sieh zu, dass du ab 1.12.2008 einen 30%er PKV-Tarif erhältst. Bis dahin hält die City-BKK die Kralle auf. Rossi, der die "Versicherungskralle" hier pointiert eingeführt hat, könnte dir auch sagen, dass diese auf dem § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V basiert.

Die Beihilfe wird hier vom SGB V NEGIERT. Etwas anderes lässt das SGB V offensichtlich nicht zu oder wurde bei der Ausarbeitung nicht berücksichtigt.

Naja, sagen wir mal, die Beihilfe wird im SGB V nicht übermäßig erwähnt, weil sie gegenüber der GKV-Pflicht normalerweise nachrangig ist. Zum Glück ist das speziell bei der besagten Nr. 13 anders: Sobald Du der City-BKK die PKV + Beihilfeberücksichtigungsfähigkeit bestätigen kannst, hat sie ausgeschacht.

Kann mir jemand sagen welcher Vollpropeller für dieses Gesetz verantworlich ist ? Oder welche abgefahrene Arbeitsgruppe diesen Entwurf für wen und in welchem geistigen Zustand ausgearbeitet hat ?

Ja - so einer war da lange Zeit maßgeblich mit von der Partie :D , und der Entwurf des ganzen Gesetzes, das diese Nr. 13 eingefädelt hat - es ist ja keiner mehr - ja, der war echt abgefahren, und zwar in eine Sackgasse.

Gruß von
Gerhard

Rossi
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Beitragvon Rossi » 24.11.2008, 19:53

Nun denn, wie meine Vorredner schon zutreffend festgestellt haben, Dich hat die Versicherungskralle erwischt.

Es war einer der Ziele des GKV-WSG, welches zum 01.04.2007 in Kraft getreten ist. Man hat festgestellt, dass in Deutschland mehr als 400.000 Bürger unversichert durch die Gegend rennen - bzw. keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.

Dafür hat man die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geschaffen, weil Deutschland ein moderner Sozialstaat ist und so etwas nicht hinnehmbar ist.

An Dich hat man sogar in der Begründung zum Gesetzentwurf explizit gedacht:

Auszug aus dem GKV-WSG

Ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind insbesondere die nicht gesetzlich oder privat krankenversicherten Personen, ....
Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen. Sie fallen unter die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.


Dazu zählst Du unweigerlich; Du hast seit dem 01.07.2007 keine PKV-Restkostenversicherung; ergo Versicherungskralle zu - leider Gottes - 100%!!!!

Und das natürlich rückwirkend ab dem 01.04.2007. Damit musst Du auch löhnen. Zahlst Du nicht, kommen heftige Säumniszuschläge, die Dich leider ein Leben lang verfolgen. Also, aufgeschoben ist nicht aufgeboben.

Aber Du hast einen kleinen Vorteil.

Wenn Du morgen eine private Restkostenversicherung abschliesst, endet die Versicherungskralle kraft Gesetzes heute abend um 24:00 Uhr.

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Danke

Beitragvon 321_alle3meins » 25.11.2008, 23:23

Vorab, bevor ich auf einzelne Antworten eingehe:

Einen globalen 1000fachen Dank an alle die mir auf meinen Beitrag geschrieben haben - eure Antworten haben mich teilweise frustriert, haben mich aber vom inhaltlichen her weiter gegebracht als jegliche Suche (Tante Goo... zählt auch dazu).

DANKE !

Cassiesmann
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Re: Danke

Beitragvon Cassiesmann » 25.11.2008, 23:56

321_alle3meins hat geschrieben:Vorab, bevor ich auf einzelne Antworten eingehe:

Einen globalen 1000fachen Dank an alle die mir auf meinen Beitrag geschrieben haben - eure Antworten haben mich teilweise frustriert, haben mich aber vom inhaltlichen her weiter gegebracht als jegliche Suche (Tante Goo... zählt auch dazu).

DANKE !


Wir können leider nichts für die Regelungen zu diesem Thema!

321_alle3meins
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Re: Danke

Beitragvon 321_alle3meins » 26.11.2008, 00:40

Cassiesmann hat geschrieben:Wir können leider nichts für die Regelungen zu diesem Thema!


Danke für deine schnelle Antwort - zum Thema KV-Knebel-Gesetz-Pflicht habe ich noch was im SGB V gefunden - meine Antwort zu diesem Thema folgt, nicht heute, aber in den nächsten Tagen.

MarPod
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Anmerkung!

Beitragvon MarPod » 25.03.2009, 20:49

Mein Mann ist Beamter und mit den zwei Kids (4 und 2 Jahre alt) privat versichert.

Ich und mein Mann sind - formal - 70% beihilfeberechtigt.

Da ich bis jetzt beitragsfrei in der gesetzl. KV versichert bin komme ich gar nicht in den Genuss der 70%.
Auch beim Wahlkostenverfahren (man ist in GKV, geht aber zum Arzt per Rechnung und die DAK zahlt pauschal 30% minus Bearbeitungskosten - den Rest muss man selber zahlen)zahlt die Beihilfe nichts.

Ich habe nun versucht in die private Familienversicherung meines Mannes zu kommen - von Seiten der Privaten war schon alles geregelt!!!

Aber die DAK nimmt meine Kündigung nicht an, weil ich noch in der Elternzeit bin und formal Angestellte ,unter der Beitragsbemessungsgrenze verdienend,bin.
Ich verdiene derzeit nichts....

Dies sei der "besondere Schutz", den eine Mama in der Elternzeit genießt.

Dann habe ich versucht eine private Zusatzversicherung zu meiner GKV abzuschließen.

Antwort von der Beihilfe: Was die private Zusatzversicherung betrifft bin ich nicht beihilfefähig, weil ich ja durch die GKV ausreichend versichert sei.

(42 Jahre alt /Baden-Württemberg)


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