Ausreichend abgesichert?

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Ausreichend abgesichert?

Beitragvon Neugierig » 29.11.2008, 10:17

Moin,

ich habe mal eine Frage bezüglich der kommenden Pflichtversicherung für Privatversicherte.

Meine Eltern sind beide Beamte, sind allerdings beides Altfälle, da einmal bei der Post und einmal bei der Bahn.
Nun ist es so, dass mein Vater bei der KVB versichert ist, diese übernimmt neben der Restkostenversicherung auch die komplette Abrechnung der Beihilfe.
Meine Mutter ist als Angehörige bei der KVB mitversichert und das schon seit Jahrzehnten.

Nun sind wir darauf gestoßen dass es ja ab 1.1.09 die Pflicht zur Krankenversicherung gibt.

Seitdem mein Bruder und ich allerdings nicht mehr als Kinder mitversichert sind, beträgt der Beihilfeanspruch meiner Mutter nur 50% (statt vorher 70%), allerdings ist ihre "Restkostenversicherung" wie eh und je nur 28%, das bedeutet sie hatte noch nie 100% Absicherung, und seit ca. 10 Jahren nur noch 78%.

Ist diese Absicherung im Sinne des neuen Gesetzes ausreichend oder muss sie da was tun?
Vor ihrer Mitversicherung bei der KVB hatte meine Mutter eine private Restkostenabsicherung auf ihren eigenen Namen, das ist allerdings schon über 30 Jahre her.

Da meine Eltern sich nun in naher Zukunft auf ihre Pensionierung freuen, möchten sie natürlich wissen ob sie da vorher noch was machen müssen, oder ob es alles so bleiben kann wie bisher?

Denn wenn beide Pensioniert sind, kommt noch hinzu dass mein Vater auch Pflichtmitglied in der KVdR wird, da er einige Jahre Angestellter war.

Ist allso alles so in Ordnung, oder müssen Sie dringend was an der ganzen Geschichte ändern?

Gruß

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Beitragvon Cassiesmann » 30.11.2008, 15:04

Hallo,

rein rechtlich müssen die beiden als beihilfeberechtige Personen sich nicht versichern. Die Versicherungspflicht zum 01.01.09 greift für diese Personengruppe nicht!

Gruß
CM

dij
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Beitragvon dij » 30.11.2008, 15:25

Cassiesmann hat geschrieben:rein rechtlich müssen die beiden als beihilfeberechtige Personen sich nicht versichern. Die Versicherungspflicht zum 01.01.09 greift für diese Personengruppe nicht!


Doch, grundsätzlich schon. Bei 98% könnte man vielleicht noch von einer ausreichenden Absicherung ausgehen, aber 78% sicher nicht.

Das mit der KVdR habe ich nicht verstanden. Wann war er denn angestellt?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 30.11.2008, 16:48

Hallo
ich habe bereits den ersten Fall gehabt in welchen die KVB auf eine Beihilfe konforme Versicherung bestand in meinem Fall auf 30 %

Gruß
Ps. mM erfüllt oben genannte Person nicht die Vorraussetzung welche die Versicherungspflicht
erfüllt, es würde ab den 1.9. eine Verpflichtung bestehen welche dann auch Rückwirkend eingefordert wird.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.11.2008, 16:49

Ups, ich würde da aber aufpassen.

Die KVB ist nämlich keine private Kv, sondern eine besondere Sozialeinrichtung für bestimmte Personengruppen.

Ich denke schon, dass die Mutter nicht über eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall verfügt. Ist ne Frage, ob Sie Anspruch hat auf die restliche Absicherung bei der KVB hat.

Sofern die Mutter vor der KVB gesetzlich krankenversichert war, ist sie seit dem 01.04.2007 schon längst versicherungspflichtig in der GKV.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 30.11.2008, 16:57

:-)
KVB Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

ist in diesem Falle die Beihilfestelle, in der Vergangenheit bestand diese Stelle nicht auf eine Beihilfekonforme Restkostenabsicherung.

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Beitragvon Neugierig » 30.11.2008, 19:23

Also, danke schonmal für die Antworten.

Nochmal zur Erklärung die Reihenfolge:

Meine Mutter hat ihre Ausbildung gemacht, im ÖD, war also gesetzlich versichert, dann wurde sie Beamtin, damit also wegfall der GKV, dafür Beihilfe, dazu hatte sie auf ihren Namen eine private Restkostenversicherung.
Dann Eheschließung, mit der Geburt der Kinder wurde dann der Tarif bei der KVB mit Angehörigen gewählt, da sie dadurch zu 98% abgesichert war, war das ausreichend und sie hat die eigene Restkostenabsicherung gekündigt (vor ca. 30 jahren)
Das Problem kam erst auf als vor einigen Jahren mein bruder und ich nicht mehr Kindergeldberechtigt waren, daraufhin wurde der aufgrund der Kinder erhöhte Beihilfeanspruch (pro Kind + 10%) auf 50% abgesenkt, ohne dass sich der Anteil über die KVB erhöhen ließ.

Die KVB weiss davon, denn die übernimmt ja die komplette Abwicklung, sowohl für meinen Vater als auch für meine Mutter, und bzwar sowohl Beihilfe als auch Restkostenabsicherung.
Nur eben für meine Mutter nunmehr (seit ca. 8 jahren) nur für insgesamt 78%, mehr als 28% Restkostenabsicherung gehen bei der KVB für Angehörige nicht, dass haben meine Eltern vor 8 Jahren gesagt bekommen und sich damit abgefunden.

Da sie zuletzt also nicht in einer GKV war, ist die GKV raus (aufgrund des Alters vermutlich ohnehin), es bleibt aber eben die Frage was ab 1.1.09 passiert?

Zum Thema KVdR:
Mein Vater war vor der Ernennung zum Beamten 9 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt, da diese Zeit zu lang war und auch nicht im ÖD, werden diese Zeiten nicht auf die Pension angerechnet, sondern er bekommt für diese Zeit automatisch dann mit erreichen des Pensionsalters eine Rente.
Er müsste daher auch automatisch in die KVdR (so die Aussage der Gewerkschaft), ohne jedoch Ansprüche aus der KVdR ableiten zu können.

Gruß

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 30.11.2008, 19:24

dij hat geschrieben:
Cassiesmann hat geschrieben:rein rechtlich müssen die beiden als beihilfeberechtige Personen sich nicht versichern. Die Versicherungspflicht zum 01.01.09 greift für diese Personengruppe nicht!


Doch, grundsätzlich schon. Bei 98% könnte man vielleicht noch von einer ausreichenden Absicherung ausgehen, aber 78% sicher nicht.


Nein, beihilfefähige Personen müssen sich auch nach dem 01.01.09 nicht krankenversichern!

VVG ab 1. 1. 2009:

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
...

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Beitragvon dij » 30.11.2008, 19:30

Cassiesmann hat geschrieben:Nein, beihilfefähige Personen müssen sich auch nach dem 01.01.09 nicht krankenversichern!


Doch! Das Zitat ist ja passend, aber ich färbe es mal etwas um. :)

Cassiesmann hat geschrieben:..., abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. ...
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
...


Die 50, 70, 80 oder sonstwieviel Prozent, die sie durch die Beihilfe haben, müssen Beihilfeberechtigte also nicht noch einmal abdecken; aber für den Rest brauchen sie dann eine private Versicherung. Andernfalls wäre auch die Definition von zulässigen Selbstbehalten sinnlos.

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Beitragvon Neugierig » 30.11.2008, 19:35

Nun bin ich verwirrt!

Ein Beihilfeberechtigter, der zuletzt GKV versichert war, und keine Restkostenabsicherung hat, der ist seit 01.04.2007 in der GKV Versicherungspflichtig?
Aber ein anderer Beihilfeberechtigter, der eben nicht vorher in der GKV war, der muss nach wie vor keine vollständige Restkostenabsicherung haben?

Das ist irgendwie unsinnig... aber nicht jedes Gesetz macht ja Sinn, warum also dieses?

Gruß

Ergänzung: Jetzt habe ich deinen Erklärungsbeitrag noch gelesen...
das bedeutet also, meine Mutter muss jetzt irgendwoher eine Absicherung der fehlenden 22% bekommen?

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Beitragvon Rossi » 30.11.2008, 22:27

Jooh, sehe ich so, Mammi muß die fehlenden 22 % besorgen.

Entweder durch die KVB, oder im Rahmen der Verpflichtung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG. Denn schliesslich ist sie lt. Gesetz hierzu verpflichtet.

Macht sie nix, dann kann es teuer werden. Im Bereich des § 193 Abs. 3 VVG gibt es ab dem 1. Monat der verspäteten Anzeige einen fetten Zusatzbeitrag.

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Beitragvon Cassiesmann » 01.12.2008, 18:04

Rossi hat geschrieben:Jooh, sehe ich so, Mammi muß die fehlenden 22 % besorgen.

Entweder durch die KVB, oder im Rahmen der Verpflichtung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG. Denn schliesslich ist sie lt. Gesetz hierzu verpflichtet.

Macht sie nix, dann kann es teuer werden. Im Bereich des § 193 Abs. 3 VVG gibt es ab dem 1. Monat der verspäteten Anzeige einen fetten Zusatzbeitrag.


Gesetzt den Fall, Ihr habt Recht, was ist, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr höher versicherbar ist?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 01.12.2008, 19:35

Gesetzt den Fall, Ihr habt Recht, was ist, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr höher versicherbar ist?




Hm und was ist mit § 193 Abs. 3 VVG. Der spricht doch gerade den nicht gedeckten Teil der Beihilfe bzw. KVB an.

Wobei ich kann mir derzeit überhaupt nicht vorstellen, dass die KVB nicht die restlichen 22 % anbietet. Wenn es so ist, dann müssten jede Menge Leute bei der KVB nicht komplett abgeckt sein.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 01.12.2008, 20:05

Wobei ich kann mir derzeit überhaupt nicht vorstellen, dass die KVB nicht die restlichen 22 % anbietet. Wenn es so ist, dann müssten jede Menge Leute bei der KVB nicht komplett abgeckt sein.

Das ist richtig :-) und relativ schwierig da es nur sehr wenige Versicher gibt welche so Krumme Restkostenabsicherung bieten.

Gruß

Rossi
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Beitragvon Rossi » 01.12.2008, 23:05

Das ist richtig und relativ schwierig da es nur sehr wenige Versicher gibt welche so Krumme Restkostenabsicherung bieten.



Wenn es in der Tat so ist, dann rennen aber derzeit noch viele durch die Gegend, die über keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall verfügen.

Und wenn die denn alle vor der KVB gesetzlich versichert gewesen sind, dann hat hier ab dem 01.04.2007 die Versicherungskralle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V schon längst zugeschlagen.

Oh weia!!!


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