Beihilfeberechtigung und PKV-Zuschuss vom Arbeitgeber

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pumuckel
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Beihilfeberechtigung und PKV-Zuschuss vom Arbeitgeber

Beitragvon pumuckel » 28.02.2009, 12:13

Hallo,

ich brauche eure Ratschläge. Zunächst aber kurz eine Beschreibung meiner Situation.

Meine Frau ist Beamtin in Baden-Württemberg empfängt zu 50% Beihilfe. Die restlichen 50% sind bei einer privaten Krankenversicherung versichert. Ich bin Angestellter bei einem mittelständischen Unternehmen und ebenso privat versichert. Anfang Februar ist unser Nachwuchs geboren. Meine Frau wird nach dem Mutterschutz in Elternzeit bleiben.

Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand gehe ich davon aus, dass mein Sohn zu 80% über meine Frau beihilfeberechtigt ist und ich die restlichen 20% über die private Krankenkasse meiner Frau absichere.
Da ich gleichzeitig den Maximalbetrag meines Arbeitgebers zur Krankenversicherung von 268,28€ monatlich nicht ausschöpfe, dachte ich, dass die Kosten für meine Frau und meinen Sohn hierauf ebenso angerechnet werden und mein Arbeitgeber mir somit den Maximalbetrag auszahlen muss.

Mein Arbeitgeber behauptet, dass diese Annahme falsch sei und steht auf dem Standpunkt, dass er weiterhin nur die Hälfte meines Beitrages zahlen wird. Ich habe versucht mich auf das SGB, Buch V, §257 zu berufen, allerdings bislang ohne Erfolg.

Bitte helft mir, indem ihr mir schreibt, ob ich mich irre bzw. falls dies nicht der Fall sein sollte, wie ich meinen Arbeitgeber davon überzeugen kann, dass ich Recht habe, d.h. wo dies im Gesetz geregelt ist.

Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.

Gruß
Pumuckel

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Beitragvon DKV-Service-Center » 28.02.2009, 20:43

Hallo Mann mit dem roten Haar :-)

wenn Sie gesetzlich versichert wären!!!!
Dann würde das SGB 5 § 10 der Familienversicherung greifen und angewendet werden. Hat das Kind theoretischen Anspruch auf die Familienversicherung bei Ihnen erhalten Sie auch den AG zuschuss.
Entschieden wird das ganze allerdings durch die Gretchenfrage, wer verdient mehr, Sie oder Die Gattin wenn Sie es sind, eine Bescheinigung von der letzten GKV holen das dieser Familienversicherungsanspruch besteht , eine Beitrags Bescheinigung vom Würmchen und zum AG damit.
Gruß

pumuckel
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Beitragvon pumuckel » 28.02.2009, 21:32

Hallo.

Zunächst einmal dankeschön für die Antwort. Leider komme ich nicht recht weiter damit.

Generell waren wir bis zur Geburt unseres Kindes beide in der Steuerklasse IV, ich habe jedoch mehr verdient als meine Frau. Da ich aber schon seit längerem privat versichert bin, habe ich keinen Nachweis von meiner ehemaligen gesetzlichen Krankenversicherung aus der hervorgehen würde, dass mein Kind ein Recht auf eine Familienversicherung hat.

Daraus ergeben sich für mich noch folgende Fragen?
1) Bedeutet ihre Aussage, dass mein Kind keinen Beihilfeanspruch hat, da ich mehr verdient habe als meine Frau?

2) Wenn ich in der GKV wäre und ich in der Vergangenheit mehr verdient habe als meine Frau, dann hätte mein Kind doch definitv Anspruch auf eine Familienversicherung? Theoretisch darf ich beim Arbeitgeber als ein PKV Versicherter nicht schlechter gestellt werden, als ein GKV versicherter, oder?

3) Muss ich tatsächlich meine letzte GKV anschreiben, um einen Nachweis zu erhalten, dass Familienversicherung besteht und muss ich hierfür die Gehaltssituation von mir und meiner Frau offen legen, oder wie entscheidet die GKV ob dieser Anspruch besteht? Kann mein Arbeitgeber ebenso eine Gehaltsnachweis von meiner Frau verlangen, um zu entscheiden, ob dieser Anspruch besteht?

Nochmals vielen Dank für die Hilfe

Gruß
Pumuckel

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Beitragvon DKV-Service-Center » 28.02.2009, 22:04

Hallo,

zu 1 es geht um eine mögliche theoretische Familienversicherung , Beihilfe andere Baustelle :-)
zu 2 Ja richtig
zu 3 Nein wenn der AG das anhand der Lohnbescheinigung selbst entscheiden kann prima,
nur wenn er dazu in der Lage ist warum fordert er Sie dazu nicht auf und verwehrt Ihnen den Zuschlag.
Sie liegen doch mit SGB V § 257 Absatz 2 goldrichtig.

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.

Gruß

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Beitragvon pumuckel » 28.02.2009, 22:12

Vielen Dank

Demnach müsste ich den Maximalbetrag erhalten.

Mein Arbeitgeber argumentiert jedoch, dass wenn meine Frau vor der Elternzeit in ihrer eigenen GKV gewesen wäre, nun kostenfrei versichert wäre und will mir deshalb nicht mehr bezahlen.

Ich gehe inzwischen fest davon aus, dass er sich hier irrt, allerdings weiß ich wirklich nicht, wie ich das der Personalabteilung klar machen soll, ohne direkt mit einem Rechtsanwalt aufzumarschieren.

Gruß
Pumuckel

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Beitragvon DKV-Service-Center » 28.02.2009, 22:36

Stop
ich habe nirgendwo Ihre Frau erwähnt, es geht um den Beitrag für das Kind.

Gruß

pumuckel
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Beitragvon pumuckel » 28.02.2009, 22:42

D.h. ich kann bei meinem Arbeitgeber nur den Betrag zur Restversicherung der 20% bei der PKV für mein Kind geltend machen, nicht aber die Kosten für die Versicherung meiner Frau?

Gruß
Pumuckel

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Beitragvon DKV-Service-Center » 28.02.2009, 22:50

:-)
Ihr eigener §§ bricht Ihnen das Genick :-)
da heißt es
"""für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären,""""
Also wenn Sie gesetzlich versichert wären, wäre dann Ihre Frau bei Ihnen Beitragsfrei mitversichert?

MM nach nein :-)
Gruß

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Beitragvon pumuckel » 28.02.2009, 23:06

Genau hierin bin ich mir nicht sicher. Ich dachte ein Beamter ist immer versicherungsfrei, d.h. selbst wenn ich in der GKV wäre, wäre meine Frau nur dann über mich in der GKV versicherbar, wenn sie ihren Beamtenstatus aufgeben würde.

Wenn ich nun alles richtig verstanden habe gilt zusammenfassend folgendes:
1) Mein Kind ist zu 80% beihilfeberechtigt über meine Frau.
2) Mein Arbeitgeber muss mir die Hälfte der Kosten zur Restversicherung der 20% erstatten (oder wird der Kinderbeitrag komplett übernommen?).
3) Ich bekomme keinen Zuschuss für die PKV meiner Frau.

Vielen Dank für die großartige Unterstützung.

Gruß
Pumuckel

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Beitragvon DKV-Service-Center » 28.02.2009, 23:25

1 ja
2 ja 50%, Komplett muss er nicht übernehmen
3 ja


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