Wer soll das bezahlen?

Beihilferecht, Neuerungen, Kostenübernahme, usw.

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dij
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Beitragvon dij » 23.03.2009, 20:08

Veraltete Version?

Quasi-offiziell ist http://bundesrecht.juris.de/.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 23.03.2009, 22:34

Nun denn - Polmonbob - dann hast Du eben keine aktuelle Fassung des SGB V; soll durchaus mal vorkommen.

Aber meine bescheidene Auffassung; der Gatte war zuletzt GKV versichert, damit hat ihn die Kralle ab dem 01.04.2007 erwischt.

Ist ne Frage, ob das auffällt.

Also, noch einmal ein Tip, sehe zu, dass die Klamotte mit der Versicherung abgeklärt wird. Irgendwo müsst ihr versichert sein; es ist der Wille des Gesetzgebers in einem modernen Sozialstaat.

Ist auch ne Frage was günstiger ist; die Restkostenabsicherung im Basistarif, oder die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dafür müsste man aber valide Zahlen über die Einkommenshöhe haben.

Polmonbob
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Beitragvon Polmonbob » 06.04.2009, 12:06

Rossi hat geschrieben:......Irgendwo müsst ihr versichert sein; es ist der Wille des Gesetzgebers in einem modernen Sozialstaat.....
Nun, es muß für den Einzelnen auch noch bezahlbar sein. Wenn ich von Heute auf Morgen 1/4 des Einkommens aufwenden soll, so katapultiert mich das kräftig in die Richtung, dass ich mir die Butter auf dem Brot nicht mehr leisten kann - nein, das will und kann ich nicht! Basta.
Da können die Damen und Herren Politiker noch so schöne Gesetze formulieren.
Es fehlt anscheinend der Druck auf die Versicherer, diesen Minimal-Tarif überhaupt anzubieten, der als Voraussetzung gefordert wird.
Und für uns ist nicht einsehbar, warum wir für eine Komplett-Absicherung 1/4 unseres Einkommens hinblättern sollen, die wir nicht wollen.
Und die Beihilfe stielt sich klammheimlich komplett aus der Verantwortung - prima - wieder mal viel Geld gespart.
Wenn das moderner Sozialstaat sein soll, na denn Prost.....

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Beitragvon Czauderna » 06.04.2009, 17:36

Polmonbob hat geschrieben:
Dipling hat geschrieben:Dann muss man den Satz zu Ende lesen:
"Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind."
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 ist genau die Vorschrift, die zu der rückwirkenden Beitragspflicht ab 01.04.2007 in der GKV führt.
Da ist es schon günstiger zu versuchen in der PKV unterzukommen - wo kein Kläger, da kein Richter.
Seltsam. Habe das ganze Sozialgesetzbuch online vorliegen, dort gibt es § 5 Abs. 1 Nr. 13 garnicht!


Hallo,
das könnte daran liegen dass auch online-Texte nicht immer auf dem aktuellsten Stand sind ??
Gruß
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 06.04.2009, 20:14

dass ich mir die Butter auf dem Brot nicht mehr leisten kann - nein, das will und kann ich nicht! Basta.


Nun denn, dann müsst ihr halt Hartz IV beantragen, wenn es angeblich nicht bezahlbar ist.

Dein Spruch das will und kann ich nicht! Basta ist mehr als einzigartig. Du hast hier keine Wahl, weil Du verpflichtet bist eine Krankenversicherung abzuschliessen! Das hat mit Ermessen (kann) nix im Ansatz zu tun.

Aber noch einmal, aufgeschoben ist nicht aufgehoben und billiger wird es nicht; nein im Gegenteil es kommen dann später noch fette Säumniszuschläge hinzu.

Aber in der heutigen Zeit gibt es immer wieder Menschen, die dann einfach das sog. Lehrgeld zahlen müssen, bevor sie wach werden!

Aber es sind mir auch schon Konstellationen zu Ohren gekommen, da hat der Dienstherr im Rahmen der Fürsorgepflicht um Nachweis der Krankenversicherung gebeten.

Also, die Kralle schwebt über euch, ist nur ne Frage, wann sie zuschlägt!!

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Beitragvon Polmonbob » 07.04.2009, 13:13

Rossi hat geschrieben:......Du hast hier keine Wahl, weil Du verpflichtet bist eine Krankenversicherung abzuschliessen!......
Das Einzige, wozu ich wirklich verpflichtet bin ist, eines Tages zu sterben.....

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Beitragvon Polmonbob » 07.04.2009, 13:33

Und noch etwas.....
Wenn der Gesetzgeber eine derart unausgegorene Verpflichtung ausspricht, andererseits keinerlei Druck auf die Versicherer ausübt, bezahlbare Tarife anzubieten, so ist das mehr als zweifelhaft, ob ich mir das gefallenlassen muß.
Die vielleicht 150-200 Euro, die die Minimalversicherung kosten würde (wenn sie denn angeboten würde), könnte ich zur Not noch aufbringen.
Aber nicht eine Vollversicherung, die ich garnicht will und mich nahezu 500 Euro im Monat kostet....
Ich weiß, die Versicherer reiben sich die Hände und werden ohne Druck nie und nimmer den Minimaltarif anbieten, ist schon zum Heulen, diese Situation....
Da zudem mein Vertrauen in unser Gesundheitssystem bei max. 20% liegt, müßte schon ein Panzer vor meinem Grundstück auffahren, damit ich diese Geschichte mitmache....

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Beitragvon dij » 07.04.2009, 14:03

Haben wir jetzt, glaube ich, verstanden. Viel Erfolg weiterhin.

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Wo sind die Anderen?

Beitragvon Polmonbob » 07.04.2009, 19:50

Laut Statistik gibt es in D ca. 200.000 - 300.000 Beamte, die bisher nur über die Beihilfe versichert waren. Wo bleibt der Aufschrei aus diesen Reihen? Kein Widerspruch? Kein Aufmucken? Einfach unglaublich.....

Oder, sie haben es noch nicht gemerkt.
Denn ehrlich gesagt, gemerkt habe ich es in dem Moment, wo meine Beihilfe die Zahlung ablehnte, weil keine Restversicherung bestand....

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Re: Wo sind die Anderen?

Beitragvon DKV-Service-Center » 07.04.2009, 20:10

Hallo Polmonbob

[quote=Laut Statistik gibt es in D ca. 200.000 - 300.000 Beamte, die bisher nur über die Beihilfe versichert waren. [/quote]

Die Zahl intressiert mich aber brennend davon weiß das Ministerium noch nix man ist von ca. 160000 Unversicherten ausgegangen, woher ist diese Zahl
Gruß

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Beitragvon Rossi » 07.04.2009, 20:26

Haben wir jetzt, glaube ich, verstanden. Viel Erfolg weiterhin.


Sehe ich auch so.

Das Argument

Das Einzige, wozu ich wirklich verpflichtet bin ist, eines Tages zu sterben.....


ist mehr als drollig.

Was mich allerdings wundert, Du bist Pädagogin und lässt Dich hier in diesem Forum offensichtlich von niemanden überzeugen. Nicht nur von uns, sondern auch von den relativ eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen.

Dann wünsche ich Dir für die Zukunft alles Gute in der Hoffnung, dass der Schuss nicht nach hinten losgeht.

Es grüsst der Rossi

haklmacher

Beitragvon haklmacher » 08.04.2009, 12:44

Es ist unerträglich, wenn ich lese, mit welcher Dreistigkeit
diese "Staatsdiener" jahrzehntelang Leistungen und Privilegien
gegenüber der Allgemeinheit reklamieren.

50% bzw. 70% Beihilfe für l a u ; und dann noch jammern !!!

Und dieses Totschlagargument - die Bruttolöhne der Beamten
wären nicht so hoch wie in der freien Wirtschaft - stimmt
doch schon seit Jahrzehnten nicht mehr.

Ich Rentner (70 J.) zahle € 684,-- einschl. Pflegevers. für mich
a l l e i n e in die priv. Krankenversicherung und klage nicht.

August
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Beitragvon August » 14.04.2009, 19:04

Also ich kann das ganze Gejammere nicht verstehen. Polmonbob, Sie vertreten in Ihrer Argumentation (z.B. bzgl. der "Ausbeutung" Ihres Mannes durch einen Industriejob) durchaus sozialistische oder gar kommunistische Argumentationsmuster, Sie haben sich allerdings wohl dagegen entschieden, solidarisch in der GKV zu bleiben, da Ihnen das damals wohl zu teuer war. Auch ist die Versicherungspflicht gerade ein Ergebnis einer Politik, die sich von Lafontaines Argumentationsmuster treiben lässt aus Angst vor den nächsten Wahlen.

Wenn Sie nicht gerade Handarbeitslehrerin sind, ist Ihr Gejammere bei einem 2/3-A12 Gehalt z.B. als Grundschullehrerin (über 2/3 A14 brauchen wir dann gar nicht mehr zu debattieren) nicht nachvollziehbar. Immerhin haben Sie keine Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu leisten und können dann auch 1/4 Ihres Netto-Gehalts für die PKV ausgeben, Ihre nicht verbeamteten Kollegen müssen auch 1/4 Ihres Netto-Gehaltes ausgeben für Soziales, auch wenn dieser Anteil nicht nur die Krankenversicherung umfasst.

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Beitragvon Rossi » 26.04.2009, 12:36

Nun denn Polmonbob, die Beihilfevorschriften sind zum 01.01.2009 auch geändert worden.

Wenn Du jetzt nicht hingehst und eine priv. Restkostenversicherung der Beihilfestelle nachweist, bekommst Du noch nicht einmal mehr die Beihilfe. Dann kriegst Du nix mehr.

Hier ein Auszug aus der Bundesbeihilfevorschrift.

§ 10 Beihilfeanspruch (Bundesbeihilfevorschrift)



(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich, soweit die Beihilfe nicht bereits vor dem Erbfall bewilligt wurde. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist in Höhe des Betrages zulässig, auf den ein Anspruch zu seiner Forderung auf Beihilfe besteht und der noch nicht ausgezahlt ist. Stirbt die oder der Beihilfeberechtigte, erhält die Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tode
unbeschadet des Satzes 3, wer die Belege zuerst vorlegt.

(2) Anspruch auf Beihilfe hat nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachweist.




Dazu noch einen Auszug aus der Verwaltungsvorschrift.



10.2.1


Nach Artikel 43 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) besteht für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige mit Wohnsitz in Deutschland ab dem 1. Januar 2009 eine Pflicht zur Versicherung in der Krankenversicherung. ²Wer weder gesetzlich versichert ist noch einen Anspruch auf Leistungen eines anderen Versorgungssystems wie freie Heilfürsorge hat, ist verpflichtet, den nicht von der Beihilfe abgedeckten Teil in einem der angebotenen Tarife der Krankenversicherung, die mindestens ambulante und stationäre Versorgung umfassen, zu versichern. ³Wird der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes nicht erbracht, kann keine Beihilfe gewährt werden. 4Haben Beihilfeberechtigte oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen mehrere Wohnsitze, reicht für die Begründung der Krankenversicherungspflicht ein (Haupt- oder Neben-) Wohnsitz in Deutschland aus. 5Unabhängig vom Leis-tungsumfang genügt eine vor dem 1. April 2007 abgeschlossene Teilversicherung der Versicherungspflicht, sofern sie ambulante und stationäre Leistungen vorsieht.

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Beitragvon dij » 26.04.2009, 15:30

Hier ist NRW-Beihilfe, da gilt das m.W. noch nicht. Noch nicht.


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