Beihilfeänderung des Bundes 2009

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Beihilfeänderung des Bundes 2009

Beitragvon Frank » 16.04.2009, 10:49

Beihilfeänderung des Bundes 2009

Mit Wirkung zum 14.02.2009 hat der Bund seine Beihilfevorschriften geändert. Diese Änderungen gelten auch für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Hier die Änderungen im Überblick:

Ohne beihilfekonforme Pflichtversicherung keine Beihilfe
Beihilfe zu den entstehenden Krankheitskosten erhält zukünftig nur noch, wer eine beihilfekonforme Kranken-Pflichtversicherung nachweisen kann. Der Versicherungsschutz muss Kostenerstattung für ambulante und stationäre Leistungen vorsehen. Diese Anforderung wird von der Bundesbeihilfe auch an die Verträge gestellt, die vor dem 01.04.2007 abgeschlossen wurden.

Einkommensgrenze für Ehegatten
Reduzierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten auf 17.000 EUR im zweiten Kalenderjahr vor Beihilfeantragstellung (bisher 18.000 EUR). Neu ist auch, dass zukünftig der Gesamtbetrag der Einkünfte durch die Vorlage einer Kopie des Steuerbescheides nachzuweisen ist.

Eine Übergangsregelung stellt sicher, dass Ehegatten, deren Einkommen zwischen der alten und neuen Grenze liegt, nicht schlagartig den Beihilfeanspruch verlieren. Für bisher berücksichtigungsfähige Ehegatten, die die neue Einkommensgrenze überschreiten, gilt die alte Grenze solange, bis sie erstmalig die alte Einkommensgrenze (also 18.000 EUR) überschreiten. Im Ergebnis behalten also Ehegatten zwischen 17.000,01 EUR und 18.000 EUR den Beihilfeanspruch bis sie erstmalig Einkünfte über 18.000 EUR im Kalenderjahr erzielen. Danach gilt auch für diese Ehegatten die niedrigere Einkommensgrenze von 17.000 EUR, um wieder berücksichtigungsfähig zu werden.

Beihilfeabzug von 10 EUR/ Quartal
je behandelter Person bei Inanspruchnahme von Heilpraktikerleistungen (Ausnahme: Kinder bis zum 18. Lebensjahr).

Erhöhter Bemessungssatz bei 2 oder mehr Kindern
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig und beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur derjenige Elternteil den erhöhten Bemessungssatz, der den hierauf entfallenden Familienzuschlag bezieht.

Antragstellung bei berücksichtigungsfähigen Kindern
Beihilfe für Kinder, die bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig sind, erhält nur noch der Beihilfeberechtigte, der den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages erhält. Durch diese Regelung entfällt die Notwendigkeit, der Beihilfe die Originalbelege einzureichen.

Heilbehandlung bei privaten Auslandsreisen
Krankheitskosten, die innerhalb der EU entstehen, sind jetzt voll beihilfefähig. Außerhalb der EU entstehende Aufwendungen sind im Rahmen der im Inland geltenden Höchstsätze beihilfefähig (bisher waren Heilbehandlungskosten bei privaten Auslandsreisen nur in Höhe der Inlandssätze beihilfefähig).

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Beitragvon Experte_24 » 16.04.2009, 12:43

Danke für die Info !

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Beitragvon DKV-Service-Center » 16.04.2009, 19:18

Coppy Paste und Dank :-)

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Beitragvon Frank » 26.11.2009, 15:37

Für Altfälle, die vor dem 01.04.2009 bereits teilweise den erforderlichen Versicherungsschutz hatten, gilt Bestandsschutz.

Ich habe hier ein Schreiben vom BMI hochgeladen.

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Beitragvon Rossi » 08.01.2010, 18:49

Nun denn, jetzt haben wir schon die erste Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Da hat sich eine Beihilfeempfängerin schön gewehrt und ist vors Verwaltungsgericht gezogen. Sie hatte auch keine ergänzende PKV nach § 193 Abs. 3 VVG abgeschlossen und die Beihilfe hat abgelehnt.

Iss nicht hat das VG gesagt. Die Beihilfestelle muss auch ohne Restkostenversicherung löhnen.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&sid=633e8e8be1db75bfdc70e45022963c7b&nr=12335&pos=0&anz=1


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