Beihilfeanspruch im Ausland

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Ruhestand
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Beihilfeanspruch im Ausland

Beitragvon Ruhestand » 27.04.2009, 05:46

Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die allgemeine Pflicht zum Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist jede Person mit Wohnsitz im Inland für sich selbst und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen.
Für Personen, die verpflichtet sind, einen Versicherungsschutz für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, wird Beihilfe nur gewährt, solange dieser Verpflichtung entsprochen wird. Jeder bestehende Versicherungsschutz ist nach Art und Umfang, einschließlich abgeschlossener Zusatzversicherungen und Wahltarife nach § 53 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), beim Erstantrag oder bei Änderungen des Versicherungsschutzes nachzuweisen.
Beihilfeberechtigte Personen sind hierdurch verpflichtet, den durch den Beihilfebemessungssatz nicht übernommenen Kostenanteil beihilfekonform abzusichern. Falls ein entsprechender Versicherungsschutz nicht nachgewiesen wird, erhält die betreffende Person zu Aufwendungen, die ab 1. Januar 2009 entstehen, keine Beihilfe mehr.
Ich habe als Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem BeamtenVersorgungsGesetz (BeamtVG) jedoch keinen Wohnsitz (weder im Sinne der Abgabenordnung noch nach dem Sozialgesetzbuch) im Inland (Deutschland), sondern im Ausland (Australien)

Im Blicke des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.Februar 2009 (BVerG 2 CN 1.07) knüpft die Fürsorgepflicht des Dienstherrn an die Person des Versorgungsempfängers und nicht an dessen Aufenthaltsort.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe (BBhV) vom 13.Februar 2009 Ziffer 10.2.3. steht Beihilfeberechtigten Beihilfe zu, wenn sie nachweisen, dass sie rechtmäßig über keinen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz verfügen.

Für mich als 54 jähriger Versorgungsempfänger des Bundes, welcher in den letzten 35 Jahren nie in Deutschland gesetzlich oder privat versichert war und die jeweiligen Eigenanteile (50 bzw. 30 %) selbst getragen hat, stellen sich nunmehr mehrere Fragen:

In Hinblick auf die Beihilfe:Wie soll der Nachweis aussehen ?
Verfüge ich rechtmäßig über keinen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz ?
Wird möglicherweise im Leistungsfalle (längere stationäre Behandlung, Dauerbehandlung) durch die Festsetzungstelle die Beihilfezahlung im nachhinein verweigert und ich bleibe auf den vollständigen Kosten „sitzen“ ?

In Hinblick auf die ergänzende Beihilfeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland:(Zur Information, zur Zeit bin ich hier ergänzend für monatlich 50 A$ Dollar privat versichert – deckt mit Deckungssummenbegrenzung bis auf den zahnärztlichen Teil fast alles ab)
Welche Form der ergänzenden Beihilfeversicherung gilt für mich aus heutiger Sicht, wenn ich zum Beispiel als 63jähriger nach Deutschland zurückkehre?
Gilt diese Regelung auch für die (ergänzende) Pflegeversicherung?

Herzlichen Dank im voraus für die Unterstützung
Beste Grüße aus "Down Under"
Manfred

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.04.2009, 23:45

Die Problematik ist mir bekannt. Sie ist gerade in Berlin brandaktuell.

Die Mitarbeiter der Beihilfestelle sollten lesen können und somit eindeutig feststellen müssen, dass Du keine Verpflichtung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG hast. Jenes gilt nämlich nur für die Personen, die einen Wohnsitz im Inland haben. Dazu zählst Du nicht.

Wenn Du nach Deutschland zurückkehrst und dort den Wohnsitz nimmst, dann würde für Dich diese Verpflichtung gelten. Und wenn Du eine priv. Restkostenversicherung hast - dieser Antrag darf im Basistarif von der PKV nicht abgelehnt werden - dann zieht dieses automatisch die Pflegeversicherung hinterher. Ergibt sich aus § 110 SGB XI.

Ruhestand
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Beitragvon Ruhestand » 05.05.2009, 05:15

Danke schön für die Info zur Pflegeversicherung bei Rückkehr nach Deutschland. Der erste Teilaspekt in Hinblick auf die Beihilfeleistungen ist offensichtlich nicht eindeutig und weiterhin unbeantwortet.
Auf Anfrage teilt die Beihilfestelle in Bonn mit, das auch im Ausland ansässige Versorgungsempfänger einen Krankenversicherungsschutz benötigen und verweisen auf die unten abgedruckte Information - Stand April 2009 -

Gleiche Auslegung erfolgt auch im Bundesland Baden-Württemberg......obwohl auch dort der Gesetzeswortlaut etwas anderes aussagt......

Ich frage mich nunmehr, wenn wirklich eine längere,schwierigere Operation oder eine Dauerbehandlung ansteht (Bsp Kosten 100.000 Euro), ob erst ein möglicherweise vier bis fünfjähriger Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit von BeihilfeAnsprüchen entscheiden wird......Hier ist eine schnelle Klärung für alle Beamten und Versorgungsempfänger mit dauerhaften Wohnsitz im Ausland vonnöten.......denn nicht jeder kann alles vorfinanzieren.......

Manfred

PS.: Was ist denn brandaktuell in Berlin bei dieser Problematik los ...... ?

ANLAGE

Information Bundesland Baden-Württemberg

Änderung der Beihilfeverordnung (BVO) zum 01.01. 2009
Hinweise für Beihilfeberechtigte
Krankenversicherungspflicht ab 01.01.2009

Für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland gilt ab 01.01.2009 die grundsätzliche Verpflichtung, einen Krankenversicherungsschutz abzuschließen (§ 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes). Für Personen, die verpflichtet sind, einen Versicherungs-schutz für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle abzuschließen und aufrecht zu erhalten, wird künftig Beihilfe nur gewährt, solange dieser Verpflichtung entsprochen wird. Jeder bestehende Versicherungs-schutz für Krankheits- und Pflegefälle, einschließlich abgeschlossener Zusatzversicherungen und Wahltarife, ist nach Art und Umfang nachzuweisen. Ein entsprechender Krankenversicherungsnachweis ist mit Blick auf die vergleichbare Leistungsgewährung bei Behand-lungen im Ausland auch von Personen zu fordern, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben.

Information Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Beihilfe
Information für im Ausland lebende Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger

Auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit ständigem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird auf Antrag Beihilfe gewährt.
Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Bei innerhalb der EU entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird kein Kostenvergleich durchgeführt. Beihilfefähige Höchstbeträge, Ausschlüsse und Eigenbeteiligungen sind zu beachten. Bei privaten Krankenhäusern ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.
Aufwendungen für Leistungen außerhalb der EU sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Für die beihilfefähigen Aufwendungen von Beihilfeberechtigten mit ständigem Wohnsitz außerhalb eines Mitgliedstaates der EU gilt bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Sitz der Festsetzungsstelle.
Ohne Beschränkung auf die im Inland entstandenen Kosten sind außerhalb der EU ent-standene Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1000,- Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei Beihilfeberechtigten die in der Nähe der deutschen Grenze wohnen, aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufge-sucht werden muss. Den Belegen über Aufwendungen von mehr als 1000 Euro ist eine Übersetzung beizufügen. Bis 1000 Euro ist eine kurze Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers über Art und Umfang der Behandlung ausreichend.
Rechnungsbeträge in ausländischer Währung, sind mit dem am Tage der Festsetzung gelten-den amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen. sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird.
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Maßgebend für die Einhaltung der Jahresfrist ist der Tag des Antragseingangs beim BADV oder bei der für den Wohnsitz zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, über die die Anträge zugesandt werden können.
Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind ausschließlich unter Benutzung des unterschriebenen Formblattes einzureichen. Das Formblatt „Beihilfeantrag“ finden Sie auf unserer Internetseite in der Rubrik „Formulare“. Die vollständige Beantwortung aller im Antragsvordruck gestellten Fragen ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Bearbeitung. Werden Aufwendungen für die Ehegattin oder den Ehegatten geltend gemacht, sind die Fragen zum Ehegatten im Antragsvordruck vollständig auszufüllen.
Bei der ersten Antragstellung ist der aktuelle Versicherungsschein der privaten Krankenversicherung in Kopie beizufügen. Pflichtversicherte und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Ersatzkassen haben den Kostenerstattungsnachweis der jeweiligen Kasse beizufügen.
Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Zweitschriften der Beleg sind grundsätzlich ausreichend. Duplikate, Kopien und Abschriften werden anerkannt, wenn sie beglaubigt oder wenn sie erkennbar von den Rechnungsausstellenden ausgefertigt sind. Von den Apotheken fotokopierte ärztliche Rezepte werden anerkannt, wenn sie von der Apotheke beglaubigt sind (in der Regel durch Originalstempel der Apotheke und Unterschrift der Apothekerin oder des Apothekers).
Bei stationären Krankenhausbehandlungen müssen die Diagnosen entsprechend der internationalen ICD-10 Codes (International Classification of Diseases) bzw. IAP-DRG (International All Patient Diagnosis Related Groups) angegeben sein.
Die Aufwendungen für Zahnersatz müssen auf der Zahnarztrechnung getrennt nach Honorar und Material- und Laborkosten ausgewiesen sein. Außerdem ist das von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt vollständig ausgefüllte Formblatt „Zahnschema für Auslandsbehandlung“ mit einer Erläuterung der durchgeführten Maßnahmen beizufügen. Vor Beginn einer Zahnersatz-behandlung empfiehlt es sich, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen. Das Formblatt „Zahnschema für Auslandsbehandlung“ finden Sie auf unserer Internetseite in der Rubrik „Formulare“.

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Beitragvon Rossi » 05.05.2009, 19:26

Öhm, da beisst sich doch die Katze in den Schwanz.

Offensichtlich verwechselt die Beihilfestelle hier etwas. Wenn man sich in einem EU-Land aufhält, so ist dieses nach den EU-Vorschriften als Wohnsitz im Inland zu verstehen. Dieses ergibt sich auch aus dem Eingestellten.

Nur Du wohnst nicht im EU-Land, sondern in Ausstralien.

Ich glaube definitiv auch nicht, dass irgendeine priv. Kv. Dich in den Basistarif aufnimmt, da die priv. Kv. sagen wird, Du hast keinen Wohnsitz im Inland (EU eingeschlossen).

Aber jenes müsste Dir auch die Experten der priv. Kv. posten können.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 05.05.2009, 19:55

Hallo

es muss erst geklagt werden,
Keine Beihilfe ohne Restkostenversicherung
erst einmal unabhängig vom Aufenthaltsland,
erste Fälle sind mir bereits zu Ohren gekommen.

Gruß

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.05.2009, 20:24

@Rüdiger

Bietet ihr denn überhaupt ne Restkostenversicherung (Basistarif) für Kunden an, die in Australien den Wohnsitz haben?

Wenn Ruhestand nämlich ne Ablehnung der priv. Kv. vorlegt, wonach er keine Verpflichtung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG hat, dann kann er diese bei der Beihilfestelle vorlegen.

Die Bundesbeihilfevorschriften sehen es nämlich in dieser Konstellation so vor.

Auszug:


10.2.3 Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen steht Beihilfe zu, wenn sie nachweisen, dass sie rechtmäßig über keinen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz verfügen.


Also, mit einer Ablehnung und der entsprechenden Begründung müsste es funtzen.

In Berlin hat man das Problem, bei den Sozialhilfeempfängern, die nur einen Beihilfeanspruch haben. Ihnen fehlt eine Restkostenversicherung. Das Sozialamt übernimmt demzufolge die Restkosten. Die Beihilfe will jetzt komplett einstellen, weil keine Restkostenversicherung nachgewiesen wurde. Hier ist es gleich. Da die Kunden Sozialhilfe erhalten, sind sie nicht gem. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VVG verpflichtet eine priv. Restkostenversicherung abzuschliessen. Da keine Verpflichtung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG besteht, muss die priv. Kv. den Kunden natürlich auch nicht in den Basistarif anbieten.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 05.05.2009, 20:47

:-) Krümelmonster :-)

Nein, meine Fälle betreffen Personen welche eben die 30 % Restkosten nicht versichern wollen.

der-mali
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Beitragvon der-mali » 21.05.2009, 17:46

Hallo,


das ist für mich auch interessant, das ich in einer ähnlicher Situation bin wie Ruhestand (bei mir ist es Asien, also auch außerhalb der EU).

Ich habe diese Woche das BAWV (Bundesamt für Wehrverwaltung, Bundeswehr) angeschrieben, diese haben sich elegant aus der Affäre gezogen und gesagt, ich solle mich an meine WBV (Wehrbereichsverwaltung) wenden, von denen ich mein Geld bekomme, und dort die betreffende Beihilfestelle.
Dies hatte ich zeitgleich getan, jedoch noch keine Antwort erhalten (warum wohl nicht?).
Der DBwV (Bw-Verband), dem ich die gleiche Email geschickt habe, meinte, alle Personen mit Wohnsitz im Inland müßten seit 01.01. versichert sein, das beantwortet immer noch nicht meine Frage, da ich ja nicht in Deutschland wohne.

Ich finde diese Rechtsunsicherheit eine Frechheit, vorallem für Leute wie Ruhestand, die schon seit Jahren auf die Beihilfe "setzten".
Für mich ist die Materie neu, da ich ja bis April freie Heilfürsorge in der Bundeswehr hatte.

Habe mir entsprechend rechtzeitig hier eine KV zugelegt, die mit dem "Großschadentarif" in Deutschland vergleichbar ist.

Mal schauen, was kommt...
TW

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Beitragvon der-mali » 22.05.2009, 11:18

Es gibt zur BBhV eine Verwaltungsvorschirft, die hier zu finden ist:

http://www.dienstleistungszentrum.de/cl ... __nnn=true

Nach Ziffer 10.2.1 Satz 4 (Seite 11 unten) in dieser Vorschrift ist es wie folgt geregelt, daß nur bei Wohnsitz in Deutschland die Restkostenversicherung abzuschleßen ist.
Für mich ist nun die BBhV gültig, bei Ruhestand weiß ich nun nicht, ob eine Länder-BhV zutändig ist, die u.U. anders ausgelegt ist.


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