Hallo zusammen,
ich bin Beamter in Brandenburg und NICHT privat, sondern
bei meiner Krankenkasse 'freiwillig versichert'.
Ich habe von einem Kollegen gehört, dass es möglich ist
einen Teil meines Krankenkassenbeitrags (Arbeitgeberanteil)
bei der Beilhilfe einzureichen. Leider konnte mir mein Kollege
keine weiteren Infos nennen.
Kann mir jemand zu diesem Thema helfen?
Links,Vordrucke etc.
Vielen Dank
C.Volke
KV-Beitrag (freiw.Versichert) bei der Beihife einreichen
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hat der der Kollege ..
ich bin Beamter in Brandenburg und NICHT privat, sondern
bei meiner Krankenkasse 'freiwillig versichert'.
Ich habe von einem Kollegen gehört, dass es möglich ist
einen Teil meines Krankenkassenbeitrags (Arbeitgeberanteil)
bei der Beilhilfe einzureichen. Leider konnte mir mein Kollege
keine weiteren Infos nennen.
... vielleischd einen hessichen Beihilfeanspruch?
Dort gibt es so eine Regelung, die die angehenden Beamten abhalten soll, in die PKV zu wechseln. § folgt mit separatem beitrag.
Lassen se - die Beamten - sisch darauf oin, freut sisch im Krankheitsfall besonders der Beihilfedrääscher.
Für Brandenburg kenne ich eine vergleichbare Regelung noch nicht.
Grüße von
Gerhard
-
- Postrank7
- Beiträge: 1167
- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Re: Hat der der Kollege ..
GS hat geschrieben: § folgt mit separatem beitrag.
§5 HBeihVO
(5) Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, die als Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder die keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, gilt der nachgewiesene Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige Aufwendungen. Hiervon ist ausgenommen der in Abs. 6 Nr. 3 bezeichnete Ehegatte des Beihilfeberechtigten. Der Geldwert von Sachleistungen ist bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 zu beachten. Bei einer stationären Krankenhausbehandlung gelten die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a) als Sachleistungen. Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen. Als Sachleistungen gelten nicht Leistungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für die Festzuschüsse vorgesehen sind, sowie Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung auftragsgemäß für andere Leistungsträger oder im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erbringt. Sachleistungen sind auch zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Leistung nicht oder nur begrenzt beihilfefähig ist.
Hallo Gerhard,
vielen Dank für deine schnelle Hilfe und den §.
>>... vielleischd einen hessichen Beihilfeanspruch?
JA....das stimmt
>>Für Brandenburg kenne ich eine vergleichbare Regelung noch nicht.
Könnte man bei dieser Sache evtl. über einen Anwalt versuchen
etwas zu erreichen.....THEMA: Gleichbehandlung?
Gruß
Carsten Volke
vielen Dank für deine schnelle Hilfe und den §.
>>... vielleischd einen hessichen Beihilfeanspruch?
JA....das stimmt
>>Für Brandenburg kenne ich eine vergleichbare Regelung noch nicht.
Könnte man bei dieser Sache evtl. über einen Anwalt versuchen
etwas zu erreichen.....THEMA: Gleichbehandlung?
Gruß
Carsten Volke
-
- Postrank7
- Beiträge: 1167
- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Volke hat geschrieben:Hallo Gerhard,
vielen Dank für deine schnelle Hilfe
gern geschehen
und den §.
diesen Dank reiche ich an CassiesMann weiter - der hat ihn dankenswerterweise eingestellt.
Den §5 (5) ggf. noch in Verbindung mit §15(3) HBeihVO, der die "Beihilfe" in diesem Fall immer auf 50 % fixiert. Daher evtl. auch das Gerücht, es handele sich um den Arbeitgeberanteil. Aber der liegt ja schon seit 4 Jahren unter 50% - für gesetzlich Versicherte auf jeden Fall.
>>... vielleischd einen hessichen Beihilfeanspruch?
JA....das stimmt
Soso, ein Hesse in Brandenburg - Achtung, vielleischt ein Chwervabrescher?
>>Für Brandenburg kenne ich eine vergleichbare Regelung noch nicht.
Könnte man bei dieser Sache evtl. über einen Anwalt versuchen
etwas zu erreichen.....THEMA: Gleichbehandlung?
Den Anwalt wirds freuen, sonst keinen ...
Gruß
von Gerhard
und den §.
diesen Dank reiche ich an CassiesMann weiter - der hat ihn dankenswerterweise eingestellt.
Vielen Dank an CassiesMann....und Sorry dafür das ich nicht auf den Namen des Verfasser geachtet habe.
Den §5 (5) ggf. noch in Verbindung mit §15(3) HBeihVO, der die "Beihilfe" in diesem Fall immer auf 50 % fixiert. Daher evtl. auch das Gerücht, es handele sich um den Arbeitgeberanteil. Aber der liegt ja schon seit 4 Jahren unter 50% - für gesetzlich Versicherte auf jeden Fall.
Danke für die Erklärung
>>... vielleischd einen hessichen Beihilfeanspruch?
JA....das stimmt
Soso, ein Hesse in Brandenburg - Achtung, vielleischt ein Chwervabrescher?
Nein...nur ein Berliner in Brandenburg
>>Für Brandenburg kenne ich eine vergleichbare Regelung noch nicht.
Könnte man bei dieser Sache evtl. über einen Anwalt versuchen
etwas zu erreichen.....THEMA: Gleichbehandlung?
Den Anwalt wirds freuen, sonst keinen ...
Schade.....trotzdem VIELEN DANK für die Infos
Gruß
Carsten Volke
Sachleistungsbeihilfe in Hessen entfällt
Zum 01.01.2012 ist beabsichtigt, die sogenannte "Sachleistungsbeihilfe" in Hessen ersatzlos zu streichen.
Somit dürfte das letzte Argument für einen Verbleib als "freiwillig gesetzlich Versicherter" wohl erledigt sein....
Somit dürfte das letzte Argument für einen Verbleib als "freiwillig gesetzlich Versicherter" wohl erledigt sein....
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