§ 193 VVG (3) 2. vs SGB V § 5(1) 11.
Verfasst: 27.06.2009, 18:26
Hallo liebe Forenmitglieder,
als Ruhegehaltsempfänger stehen mir 70 v.H. Beihilfe für meine Ehefrau zu. Da sie gkv-pflichtig versichert war, habe ich für sie eine große Anwartschaftsversicherung abgeschlossen, wobei die Wahlleistungstarife bereits aktiv waren.
Mit dem 30.04.09 ist sie bei der Firma ausgeschieden und erhält Rente.
Nach SGB V § 5(1) 11. ist sie in der gkv. pflichtversichert.
Weil ich den pkv-Schutz aufleben lassen und die gkv kündigen möchte, stellt sich für mich die Frage:
Enthält SGB V § 5(1) 13. keine Regelung für Beihilfeberechtigte, weil das in § 193 VVG (3) 2. eindeutig geregelt ist?
Besteht die Möglichkeit, die KVdR mit dem Hinweis auf § 193 VVG (3) 2. zu kündigen, denn diese beruft sich auf SGB V § 5(1) 11.
Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar.
als Ruhegehaltsempfänger stehen mir 70 v.H. Beihilfe für meine Ehefrau zu. Da sie gkv-pflichtig versichert war, habe ich für sie eine große Anwartschaftsversicherung abgeschlossen, wobei die Wahlleistungstarife bereits aktiv waren.
Mit dem 30.04.09 ist sie bei der Firma ausgeschieden und erhält Rente.
Nach SGB V § 5(1) 11. ist sie in der gkv. pflichtversichert.
Weil ich den pkv-Schutz aufleben lassen und die gkv kündigen möchte, stellt sich für mich die Frage:
Enthält SGB V § 5(1) 13. keine Regelung für Beihilfeberechtigte, weil das in § 193 VVG (3) 2. eindeutig geregelt ist?
Besteht die Möglichkeit, die KVdR mit dem Hinweis auf § 193 VVG (3) 2. zu kündigen, denn diese beruft sich auf SGB V § 5(1) 11.
Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar.