Beihilfeberechtigung als Ehefrau durch Immobilie verloren

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Ursula
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Beihilfeberechtigung als Ehefrau durch Immobilie verloren

Beitragvon Ursula » 18.09.2009, 11:04

Hallo,

ich war als Ehefrau - Mutter und Hausfrau, nur während der Referendarzeit berufstätig - mit 30 % privat und 70 % Beihilfe versichert. Nun liegen meine Einnahmen durch eine geerbte Immobilie im Jahr über 18 000 €. Nach meinen Erkundigungen ist es wohl so, daß ich dadurch meine Beihilfeberechtigung verliere.
1. Was kann ich machen, um wieder voll privat versichert zu sein? Ist die Krankenkasse verpflichtet, mir einen Ausgleichstarif für die 70 % anzubieten?
2. Meinem Sohn wurde der Zutritt zur privaten Krankenkasse kürzlich verwehrt, obwohl er nur leicht unter der Bemessungsgrenze lag und mit den Einnahmen aus einer Immobilie darüber. Die Einnahmen aus der Immobilie seien kein sicheres Einkommen. Ist das nicht Messen mit zweierlei Maß? Würde sich da eine Klage vor dem Verwaltungsgericht anbieten?

Ursula

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Beitragvon Rossi » 18.09.2009, 16:29

Nun denn, Du bist derzeit mit 30 % Restkosten in der priv. Kv. versichert. Die Beihilfe springt mit den 70 % nicht mehr ein. In der priv. Kv. gibt es seit Jan. 2009 jedoch eine Pflicht eine priv. Kv. abzuschliessen und zu unterhalten.

Für Dich im einzelnen besteht nachfolgende Verpflichtung:

- amubulante und stationäre Krankheitskostenversicherung
- max. Selbstbeteiligung pro Jahr 5.000,00 Euro

es besteht keine Verpflichtung für

- Kur- und Rehemassnahmen
- Zahnersatz



Dabei handelt es sich allerdings um die sog. Normaltarife. Die Normaltarife kann Dir die priv. Kv. anbieten, sie muss es jedoch nicht.

Da Du aber eine Pflicht zu Versicherung in der priv. Kv. hast, muss Dir die priv. Kv. auf jeden Fall den sog. Basistarif anbieten. Allerdings ist der Basistarif auch ziemlich teuer. Gehe mal davon aus, dass er 570,00 Euro nur für die Kv. kosten wird.

Also, summa summarum, versuche den Restkostenvertrag auf 100 % zu erweitern, wobei die PKV nicht dazu verpflichtet ist, sonst leider nur Basistarif!

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Beitragvon Ursula » 18.09.2009, 19:12

Danke für die ausführliche Antwort.
Ich sehe allerdings noch nicht die Pflicht zur Versicherung, die ich haben soll. Die Einkünfte aus einer Immobilie sind ja variabel (Neuvermietung, die evt. nicht klappt, Reparaturen), so daß die Einnahmen wechseln. Offenbar ist immer das vorvorige Jahr vor Antragsstellung bei der Beihilfe entscheidend, ob man dann über 18 000 € gelegen hat. Die Beihilfe zahlt also nicht grundsätzlich nicht, sondern nur in Jahren der Antragsstellung bei denen das vorvorige Jahr Einnahmen über 18 000 € gebracht hat.
Mir ist auch nicht klar, ob das zu versteuernde Einkommen entscheidend ist oder welches sonst.

Ursula

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Beitragvon Rossi » 18.09.2009, 19:43

Da solltest Du mal genau bei der Beihilfestelle nachfragen. Dort sollten doch die Fachleute sitzen!

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Beitragvon DKV-Service-Center » 18.09.2009, 23:51

Hallo Ursula,
meines Wissens zählt sogar das vor vergangene Jahr. Sollte die Beihilfe entfallen kann mann bei der bestehenden Versicherung einen 100 % Tarif innerhalb einer bestimmten Frist beantragen.
Gruß

Philipp Mättig
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Beitragvon Philipp Mättig » 18.09.2009, 23:51

Hallo Rossi,
auch wenn ich deine Antworten absolut wertvoll finde. Hier liegst du leider absolut daneben.

Zitat:

VVG § 199 Beihilfeempfänger
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.

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Beitragvon Ursula » 19.09.2009, 09:55

Philchen hat geschrieben:(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.


Das wäre ja nicht schlecht . Vielen Dank für diesen Hinweis.

Ursula

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Beitragvon Rossi » 20.09.2009, 17:38

Danke.

Da kann man mal sehen, der Gesetzgeber hat an alles gedacht.

Man lernt niemals aus, danke! Ich hatte nämlich letztens ein Fall, wo die Tochter auch aus der Beihilfe rausgefallen ist. Da wollte die PKV nur den Basistarif. Den 199ér habe ich bislang übersehen!

Ist aber auch ne Frage, ob die 70-prozentige Erhöhung des Normaltarifs teurer ist, als der Basistarif. Wobei die Leistungen in den Normaltarifen sind natürlich besser.

Aber Du hast ja schon mal Glück, dass keine erneute Risikoprüfung stattfindet.

Aber man sollte natürlich noch bei der Beihilfe ansetzen! Dieses ist und bleibt natürlich der Güngstigste Weg!

Wobei man sollte vielleicht auch überlegen, ob eine Mietsenkung, mit der Folge, dass der Beihilfeanspruch wieder besteht, günstiger ist. Wobei ist ne Frage, ob die Beihilfevorschriften es zulassen.


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