Bundesbahnbeamter - nicht Mitglied der KVB

Beihilferecht, Neuerungen, Kostenübernahme, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

dheifish
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 14.10.2009, 18:31

Bundesbahnbeamter - nicht Mitglied der KVB

Beitragvon dheifish » 14.10.2009, 19:58

Hallo und guten Tag,

Bin gerade auf dieses Forum gestoßen, da mir die Beihilfestelle bei der KVB mitteilt, das ich ohne Krankenversicherung auch keine Beihilfe mehr bekomme.
Bisher hatte ich noch keine Informationen hierüber.

Ich bin pensionierter Bundesbahnbeamter und meine Beihilfe kommt von der -Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten- KVB. Bin aber dort kein Mitglied.
Abrechnung erfolgt nach Richtlinien -für Nicht KVB Mitglieder - vom 1.6.2008 mit Erstattungssätzen zwischen 60 und 75 der "zuschussfähigen Beträge" - die natürlich jährlich neu ermittelt werden.

Ich schätze mal eine passende Restkostenversicherung gibt es in diesem Fall nicht. An diese Sonderfälle hat sicher keiner unsere hochbezahlten Politiker jemals gedacht.

Brauche jetzt wohl erstmal eine Rechtschutzversicherung um gegen den kommenden Erstattungsbescheid zu klagen. Ist jemand in der gleichen Situation ?? oder hat jemand einen heißen Tip ?

Gruss dheifish

DKV-Service-Center
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2143
Registriert: 28.01.2007, 17:53
Wohnort: Torgau
Kontaktdaten:

Beitragvon DKV-Service-Center » 14.10.2009, 21:07

Hallo dheifish,
das Problem ist bekannt und eine Rechtschutz hilft ihnen auch nicht weiter da es ein Gesetz ist.
Ohne Restkosten versicherung von mindestens 30 % bekommen Sie nix mehr.
Sollte es der Gesundheitszustand nicht mehr erlauben mussen Sie sogar in den 30 % Basistarif.
Gruß

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 14.10.2009, 22:22

Öhm, warum bist Du kein Mitglied bei der KVB mehr?

Auf der anderen Seite versucht die KVB und das Gegenstück die PBeaK sich so ganz langsam von den Mitgliedern zu verabschieden. Ziel soll nämlich sein, diese besonderen Versorgungseinrichtungen aufgrund der immer wieder sinkenden Mitgliederzahlen irgendwann dicht zu machen!

Da bleibt dann vermutlich nur noch der Basitarif übrig. Würde im Bereich der Kv dann bei 30 % Restkostenabsicherung ca. 171,00 Euro kosten!

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 14.10.2009, 22:27

Tja und das Dumme der Geschichte ist wohl, dass Du dann bei Abschluss einer priv. Kv. (30 % Restkostenabsicherung) erst einmal einen Strafzuschlag ab dem 01.01.2009 löhnen musst.

Auch wenn Du bspw. vor der Beschäftigung bei der Bundesbahn gesetzlich versichert gewesen bist, so fällst Du nicht unter die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB in der GKV, da der Gesetzgeber hier zum 01.01.2009 einen Riegel vorgeschoben hat.

Du bist definitiv in der PKV versicherungspflichtig.

dheifish
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 14.10.2009, 18:31

Beitragvon dheifish » 15.10.2009, 09:53

Erstmal danke für Eure schnelle Reaktion.

Bin 1990 aus der KVB ausgetreten, weil ich von der DB für 6 Jahre beurlaubt war und in der Zeit eine PKV hatte.
Meine Rechnungen habe ich bisher mit der Beihilfe und dem Eigenanteil selbst bezahlt und brauchte mich von keiner Versicherung dumm anmachen lassen und um Erstattung betteln.
Aus meiner Erfahrung kann ich nur bestätigen "Versicherung ist legaler Betrug !"

Nach § 2 Abs 4 gilt die BBhv auch nicht für mich als Beamter des BEV. Was ist die Rechtsgrundlage für mich ?
Warum muss ich eine PKV abschließen die Teile doppelt versichert und andere garnicht?
Wie kann ich eine Versicherung abschließen ohne zu wissen welche Krankheitskosten in Zukunft über meine Beihilfe erstattet werden.

Fragen Fragen Fragen ?? Wie siehts aus, wenn ich mich in England oder Dänemark versichere ? Europarecht ??

Gruss dheifish

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 16.10.2009, 08:34

Hm,

Wie siehts aus, wenn ich mich in England oder Dänemark versichere ? Europarecht ??


Deine Verpflichtung ergibt sich aus § 193 Abs. 3 VVG (Versicherungsvertragsgesetz):

Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen .....

dheifish
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 14.10.2009, 18:31

Neue Erkenntnisse zum Thema

Beitragvon dheifish » 29.11.2009, 10:16

Erstmal danke für Eure Informationen.

Nach Korresponden mit der KVB teilt mir diese mit, das ich aktuell einen Behilfeanspruch von 24,26 bis 75,82 % habe.
Dieses würde bedeuten, das ich nach VVG 193 einen Quotentarif benötige der zwischen 24,18 und 75,74 % erstattet, Zahnbehandlung ausschließt, und einen Selbstbehalt von 5.000,00 Euro berücksichtigt.
Mein Versicherungsvertreter hat einen solchen Tarif nicht im Angebot.

Außerdem fordert der beamtenrechtliche Grundsatz der Vorsorgefreiheit, dass der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei ist, also in eigener Verantwortung darüber entscheidet, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen (BVerwGE 28, 174 [176]) oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will (BVerwGE 20, 44 [51]).

Insoweit verstößt das VVG in dieser Hinsicht gegen Verfassungsrecht § 33

Ganz so einfach wie hier dargestellt ist die rechtliche Lage also nicht.
Gibt es schon Klagen / Urteile ??

freundliche Gruesse Siegfried

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 29.11.2009, 13:30

Insoweit verstößt das VVG in dieser Hinsicht gegen Verfassungsrecht § 33


Hm, das mag woh vielleicht früher so gesesen sein, als es die priv. Versicherungspflicht noch nicht gab.

Zumindest hat man sich im Laufe der Beratungen zur der Verpflichtung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG schon mal ein paar Gedanken gemacht:


.... Auch mit den Grundrechten ist eine Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages vereinbar. Eine solche Pflicht greift zwar in die durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Mit dem Kontrahierungszwang (siehe Absatz 7) wird gleichzeitig eine Regelung der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Voraussetzung der Zulässigkeit der Versicherungspflicht und des Kontrahierungszwangs ist damit die Verhältnismäßigkeit der Regelungen. Diese ist gegeben. Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist es, einen Versicherungsschutz für alle in Deutschland lebenden Menschen zu bezahlbaren Konditionen herzustellen. Niemand soll ohne Versicherungsschutz und damit im Bedarfsfall nicht ausreichend versorgt oder auf steuerfinanzierte staatliche Leistungen angewiesen sein. Außerdem soll verhindert werden, dass sich jemand erst dann versichert, wenn er bereits erkrankt ist, und damit die Versichertengemeinschaft übermäßig belastet. Die Einführung einer Verpflichtung zum Abschluss eines Krankheitskostenversicherungsvertrags ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Ohne Einführung einer solchen Pflicht wird es weiterhin Menschen geben, die sich nicht gegen Krankheit versichern. Es ist auch davon auszugehen, dass annähernd alle Menschen auf einen Versicherungsschutz angewiesen sind, wenn sie keine staatlichen steuerfinanzierten Leistungen in Anspruch nehmen oder auf erforderliche ärztliche Behandlungen verzichten wollen. Die Kosten für aufwändige Heilbehandlungen können so hoch sein, dass auch vermögende Menschen sie nicht mehr aufbringen können. Zwar wird es Einzelne geben, die aufgrund ihres sehr hohen Einkommens und/oder Vermögens auf den Versicherungsschutz tatsächlich nicht angewiesen sind. Der Gesetzgeber darf insoweit aber generalisieren ....


Und wie sieht es denn aus. Hast Du mal explizit bei der KVB mal wieder nachgefragt, ob Du dort wieder Mitgleid werden kannst?

dheifish
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 14.10.2009, 18:31

Versicherungspflicht

Beitragvon dheifish » 29.11.2009, 21:41

Guten Abend Rossi,

Bundesbahnbeamte unterliegen nicht der Bundesbaihilfeverordnung und sind dort auch im Text ausgeschlossen.
Der Bestand der KVB ist geschlossen, außerdem Erstattet die KVB Ihren Mitgliedern inkl. der Beihilfeleistung nur 80 % der Kosten - deshalb habe ich Sie damals auch verlassen - und nimmt keine neuen Mitglieder mehr auf.
Ich Frage mich also, wieso muss ich die Restkosten versichern, KVB Mitglieder die fehlenden 20 % jedoch nicht. Generell kommen zur Zeit auf konkrete Fragen, nur ausweichende Antworten von der KVB. Die wissen wahrscheinlich selber nicht wohin die Reise geht.

Da die Verwaltungsanweisung zum vorgehen bei der KVB noch nicht vorliegt wird b.a.w. erstattet. Aber gleichzeitig droht die Strafnachzachzahlung in der PKV ab 01.01.2009. Passt auch nicht ganz zusammen.
Versicherung in England bei BUPA oder ähnlich geht auch nicht, da in Deutschland nicht zugelassen. Da ich u.a. auch in Canada lebe nützt mir der Basistarif nichts, da in Canada keine Leistung erbracht wird. -analog GKV- In den Standarttarif komme ich in Deutschland mit meinen 60 Jahren nicht mehr hinein.

Ich bin sicher nicht der Einzige, der hiergegen vorgeht. Es sind ja auch Richter und Staatsanwälte betroffen. Nur leider wird eine Klärung erst in 3 - 5 Jahren erfolgen. Der Instanzenweg ist lang.

Trotzdem denke ich macht es Sinn die Thematik hier zu erörtern.

Danke für Dein Interesse Gruss Siegfried

dheifish
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 14.10.2009, 18:31

Nachtrag zum Thema

Beitragvon dheifish » 17.12.2009, 18:22

Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil (Az. 12 K 1587/09)
inzwischen feststellt:

kann das Land Beamte nicht in private Krankenversicherung zwingen

Das Verwaltungsgericht erklärte die Beihilfeverordnung des Landes nun für unwirksam. Mit dieser Bestimmung würden keine beihilferechtlichen Ziele verfolgt, sondern es werde versucht, möglichst lückenlos alle Bundesbürger gegen Krankheitskosten zu versichern. Für diese Zielverfolgung fehle dem Land die gesetzgeberische Kompetenz, führten die Richter aus.

Außerdem verstoße die Bestimmung bei Beamten wie der Klägerin, die während der aktiven Dienstzeit und auch zu Beginn ihrer Pensionierung Beihilfeansprüche hatten, ohne dass es des Abschlusses einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung bedurfte, gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere, weil die Klägerin monatlich 1550 Euro bezieht und davon auch ihren Ehemann und ihre Tochter versorgt. Die Klägerin wäre dadurch gezwungen, entweder einen nicht ganz unerheblichen monatlichen Betrag von 420 Euro von ihrer Pension für die Versicherung zu verwenden, oder jeden Beihilfeanspruch zu verlieren.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.

Gruss dheifish

Server
Beiträge: 2
Registriert: 13.03.2010, 19:55
Kontaktdaten:

Bundesbahner - nicht in der KVB versichert

Beitragvon Server » 13.03.2010, 20:28

Hallo.

Ich komme sicher ein wenig spät. Aber Ihr Problem ist kein Einzelfall. Man darf aber nicht vergessen, dass die KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) keine Krankenversicherung ist. Mitglieder erhalten auf Grund Ihrer Beitragszahlung einen weiteren Zuschuss neben den Leistungen der Beihilfe. Und auch diese Beihilfe ist nicht mit der normalen Beihilfe der Länder und des Bundes zu vergleichen.

Ich kenne nur die Central Krankenversicherung mit dem Tarif KDB. Dieser Tarif wurde speziel für Beamte, die nicht in der KVB versichert sind, geschaffen.

Noch eine weitere Frage kommt auf. Wenn Sie nur die Beihilfe abrechnen, wo sind Sie Pflegepflicht versichert? Wenn nicht, besteht auch hier wohl die Gefahr einer Bestrafung.

Ich möchte hier nicht den Rahmen dieses Forum sprengen aber Sie finden weitere Informationen auf www.ebhteam.de

Gruß vom
Server

dheifish
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 8
Registriert: 14.10.2009, 18:31

Kurzes Update aktueller Stand

Beitragvon dheifish » 28.12.2010, 13:29

Hallo zusammen,
Ich möchte Euch ein kurzer Update auf den aktuellen Stand mitteilen.

Nachdem auch der Verwaltungsgerichtshof Baden Würtemberg mit Urteil 10 S 2821/09 entschieden hat, das der er Zwang zum Abschluss einer ergänzenden Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte rechtswidrig ist, habe ich Klage beim Verwaltungsgericht Hannover eingereicht.

Interessant sind auch die Pressemeldungen, das Versicherte im Basistarif nur noch eine Medizinversorgung 3. Klasse erhalten und die Beihilfe hierdurch enorm Geld spart.

Hat jemand hierzu Erfahrung.

Beste Gruesse und alles Gute für 2011 dheifish

Server
Beiträge: 2
Registriert: 13.03.2010, 19:55
Kontaktdaten:

Beitragvon Server » 29.12.2010, 15:06

Wenn ich das bisher richtig verstanden habe, sind Sie kein KVB-Mitglied und erhalten Ihre Beihilfe über die Beihilfeabrechnung in Kassel. Sie sind aber pensionierter Bundesbeamter und unterliegen damit nicht dem Länderrecht.
Die Beihilfeabrechnung in Kassel verlangt von den Beihilfeberechtigten einen Nachweis über die nicht abgesicherten Kosten. Und diese Kosten sind in Ihrem Fall nicht unerheblich. Normale Krankheitskosten wurden oft nur über die Beihilfe abgerechnet. Ich wünsche Ihnen, dass Sie immer Gesund bleiben, denn wenn Krankenhaus-rechnungen auf Sie zukommen sollten, wird es wohl für Sie richtig teuer. Da Ihr Problem in den Beihilferichtlinien des BEV liegt, gibt es nur einen Anbieter in Deutschland der Ihre Restkosten zu 100% deckt.

Wünsche Ihnen ein gesundes frohes 2011
Server

Schlappi
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 173
Registriert: 20.11.2010, 11:01
Wohnort: bei Kaiserslautern
Kontaktdaten:

Beitragvon Schlappi » 30.12.2010, 18:25

Hallo Dheifish,

zu meinen Kunden gehören noch sehr viele Bundesbahnbeamte, die Mitglíed bei der KVB sind und über uns eine ergänzende Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Darunter waren auch einige, die bei mir eine reine Restkostenversicherung zur BEV abschließen wollten. Der Mehrbeitrag hätte ca. mtl. 75 DM (1994) betragen.
So viel mir bekannt ist, nimmt die KVB immer noch Mitglieder auf.

Bei Abschluss eines Restkostentarifes zur BEV (ohne KVB) sollten Sie im ambulanten + Zahnbereich 60 % / stationäre Regelleistungen 25 % / stationäre Wahlleistungen im 2-Bettzimmer 55
% absichern.

Viele Grüße und einen guten Rutsch in neue Jahr

Schlappi


Zurück zu „Beihilfe“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste