Hallo!
Ich bin derzeit in der privaten Wirtschaft als Angestellter beschäftigt und werde evtl. die Möglichkeit bekommen, eine Stelle im öffentlichen Dienst als Beamter zu erhalten. Ich bin derzeit schon voll privat versichert und würde dann innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft in einen Beamtentarif wechseln. Kann jemand beantworten, ob dabei
- eine erneute Gesundheitsprüfung erfolgt und
- die bereits gebildeten Alterungsrückstellungen verloren gehen?
In welchem Gesetz oder welchen Versicherungsbedingungen ist so ein (wahrscheinlich nur selten vorkommender) Wechsel geregelt?
Vielen Dank für alle Antworten!
Wechsel von PKV Angestelltentarif in PKV Beamtentarif
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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§ 204 VVG maßgeblich?
Mir ist gerade nach einem kurzen Blick über die Forumsbeiträge das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ins Auge gesprungen. Hier gibt es den § 204 Tarifwechsel, der folgendes beinhaltet:
"(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart;...."
Somit ist also ein Wechsel problemlos möglich, wenn der neue Tarif nicht "höher oder umfassender" ist. Stimmt das?
"(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart;...."
Somit ist also ein Wechsel problemlos möglich, wenn der neue Tarif nicht "höher oder umfassender" ist. Stimmt das?
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