Ende Beihilfeberechtigung, nun 100% privat versichern?

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kinder4
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Ende Beihilfeberechtigung, nun 100% privat versichern?

Beitragvon kinder4 » 25.02.2011, 22:23

Hallo miteinander,

folgender Sachverhalt liegt bei mir vor:
Ich bin Beamtin auf Lebenszeit in NRW, lebe mit meiner Familie in BW. Seit der Geburt des ersten Kindes 2001 bin ich in Elternzeit, seit 2009 bemühe ich mich um Versetzung nach BW.
Bevor ich Beamtenanwärterin wurde, war ich über meinen Vater gesetzlich bei der AOK versichert. Seit August 1991 bin ich demnach privat versichert.
Die ersten zwei Kinder waren zunächst über meinen Mann bei der IKK versichert (Geburten 12/2001 und 8/2004). Ab 1.8.2005 sind sie ebenfalls privat versichert (zu 20% wegen Beihilfeanspruchs). Mein Mann hatte sich mit Arbeitsaufnahme (2005) freiwillig privat versichert.

Da meinem Versetzungswunsch bisher nicht entsprochen werden konnte, befürchte ich, durch den Verlust der Beihilfeberechtigung mich selbst sowie unsere Kinder demnächst 100% privat versichern zu müssen.
Ist das so?
Kann ich zurück in die GKV?
Gibt es andere finanzierbare Möglichkeiten?

claudius
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Beitragvon claudius » 28.02.2011, 12:24

Hallo Kinder4,

der Beitragszuschuss, den der Arbeitgeber Deines Mannes zu leisten hat erhöht sich entsprechend der Versicherungsbeiträge für Dich und die Kinder, bis zum Höchstbetrag (s.u.):

§ 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte
(1) ...
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.


D.H. keine 100% Selbsttragung der Beiträge, aber je nach dem um wie viel die gesamten Versicherungsbeiträge für Eure PKV (Mann, Frau, Kinder) über dem Höchstbeitrag für die GKV liegen auch keine 50% Zuschuss

Gruß

claudius

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Beitragvon kinder4 » 22.03.2011, 11:59

Hallo Claudius,
danke für Deinen Tipp! Das war uns ganz neu.
Bin mal gespannt, wieviel das bringen wird.
Gruß,
kinder4


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