Beihilfeberechtigte mit spanischer PKV

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Sardos
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Beihilfeberechtigte mit spanischer PKV

Beitragvon Sardos » 09.03.2011, 20:44

Hallo Forum, wer kann mich über die Beihilfefähigkeit von Arztkosten bei Versicherung in einer spanischen privaten Krankenkasse beraten. Es geht um eine komplexe Rechtsmaterie. Deshalb kann ich mich leider nicht kürzer fassen:

Für Angehörige von Beamten, die erst nach dem Spanien-Umzug beihilfe-berechtigt werden, ist eine ergänzende Versicherung im Quotentarif meistens nicht möglich, da solche PKV-Tarife in Spanien nicht angeboten werden und eine ergänzende Krankenversicherung in D von der deutschen PKV nur in Ausnahmefällen akzeptiert wird. Normalerweise erfolgt dann die Versicherung in einem spanienüblichen Sachleistungs-tarif, der ambulante und stationäre Versorgung bei Vertragsärzten der spanischen Krankenkasse gewährt. Zahnärztliche Leistungen und Medikamente sind nicht versichert (bis auf eine jährliche Zahnreinigung und Extraktion maroder Zähne). Behandlungen in Deutschland sind ebenfalls nicht abgedeckt (Ausnahme: Notfälle auf Reisen).

Es stellt sich jetzt die Frage, ob und inwieweit Sachleistungen der ausländischen privaten Krankenkasse wie bei der deutschen GKV vorrangig in Anspruch zu nehmen sind und insoweit einen Beihilfe-anspruch ausschließen
a) für ärztliche Behandlungen in Deutschland (Nicht versichert)
b) bei Ärzten in Spanien, die nicht dem Vertragsnetz der KK angeschlossen sind.

Die Gesetze bzw. Verordnungen am Beispiel der Bayerischen Beihilfe-bestimmungen sagen folgendes:

Nach Art. 96 Abs. 2, Sätze 2 -5 des Bayerischen Beamtengesetzes (Bay BG) dürfen Beihilfen nur gewährt werden, soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben Anlass die dem Grunde nach beihilfe-fähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei Mitgliedern der GKV beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus.BhV

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (Bay BhV) handelt es sich bei den vorrangig in Anspruch zu nehmenden Sachleistungen im Sinne des Art. 96 Abs. 2, Sätze 2 -5 Bay BG um Leistungsansprüche, die auf Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beruhen. Nach § 6 Absatz 1, Satz 4 Bay BhV gilt dies auch, soweit Leistungserbringer in anderen Mitgliedsstaaten der EU in Anspruch genommen werden.

Nach Absatz 1, Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zur Bay BhV gehören zu den vorrangigen Leistungen nach § 6 Abs. 1, Satz 1 Bay BhV Sachleistungen (z.B. ärztliche und zahnärztliche Versorgung, Kranken-hausleistungen, belegärztliche Leistungen, Heilmittel usw.,die auf Kranken- oder Behandlungsschein bzw. Chipkarte gewährt werden sowie kieferorthopädische Behandlung) einer gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Rentenversicherung oder sonstiger Leistungsträger, z.B. der Versorgungsverwaltung nach dem Bundesver-sorgungsgesetz (BVG). Dies gilt ferner auch für Ansprüche gegen zwischen- oder überstaatliche Organisationen und Ansprüche auf Krank-heitsversorgung auf Grund des Art. 31 Abs. 2 des Status des Lehrpersonals der Europäischen Schulen sowie Ansprüche nach dem Gesetz über die Krankenversorgung der Landwirte. Ferner gehören dazu Ansprüche nach dem BVG und zwar auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch dann, wenn sie nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen gewährt werden, es sei denn, dass sie vom Einkommen des Leistungsberechtigten oder seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen wieder eingezogen werden.

In den obigen Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen ist von vorrangigen Leistungen einer privaten Krankenkasse weder direkt noch indirekt die Rede. Leistungen einer privaten KK beruhen auch nicht auf Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sondern auf einem Vertrag zwischen dem Versicherten und seiner KK. Aus § 6 Abs. 1 BayBhV ergibt sich meiner Meinung nach auch, dass mit "Leistungs-trägern" keine privaten KK gemeint sein können, da dort nur von Leistungsansprüchen aufgrund von Rechtsvorschriften und arbeitsver-traglichen Vereinbarungen die Rede ist . Deshalb kann die Vorrangigkeit von Sachleistungen privater ausländischer KK m.E. auch nicht aus § 6 Abs. 1, Satz 4 abgeleitet werden, da auch dort mit dem Wort "Leistungs-erbringer" keine privaten KK gemeint sein können.

Liege ich im Hinblick auf obige Ausführungen richtig mit der Meinung, das sowohl Behandlungen in D als auch die private Behandlung bei Nicht-Vertragärzten in E zumindest dann beihilfefähig sind, wenn entsprechende Erstattung- bzw. Ablehnungsbescheide der privaten spanischen KK der Beihilfestelle vorgelegt werden?

Die Meinungen der zuständigen Stellen gehen da auseinander. Wer kennt sich in dieser Materie aus und kann mir einen (oder mehrere) nützliche Tips geben?

Gruß! Sardos

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