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Beihilfe Hessen / Wechsel in die GKV / Debeka

Verfasst: 21.02.2012, 18:27
von jogo1705
Hallo,
wie bereits in einem anderen Thread diskutiert wurde, besteht für meine Frau und meine Kinder ab Mai 2012 die Pflicht (Frau geht dann arbeiten) bzw. Möglichkeit (KInder/wenn ich sie nicht 100% privat versichere) in die GKV zu wechseln.

Mein Beihilfeanspruch reduziert sich dann wohl auf
60% (ambulant/Zahn) und 75% (stationär)

Soweit so gut. Nun habe ich von der Beihilfestelle in Hünfeld widerspüchliche Auskünfte erhalten.

Auf meine Nachfrage, wie es konkret aussieht mit Leistungen für die Kinder meinte der eine Kollege, dass wir das dann sehen, wenn ich den Langvordruck ausfülle.

Eine andere Bearbeiterin meinte, dass meine Kinder auch mit den o.g. Prozenten beihilgeberechtigt blieben und zwar für Kosten, für die die GKV nicht aufkommen würde. Als Beispiele nannte sie Zahnspangen, Chefarzt, Brille.

Stimmt das?

Außerdem wären diese Aufwendungen auch für meine Frau erstattungsfähig, wenn sie unter 8.004€ (nach Abzug von Werbungskosten) verdienen würde in 2012.

Daher auch meine Frage, ob und inwieweit hier eine Zusatzversicherung sinnvoll ist. Ich habe Angebote der Debeka (GA/WK100 und ZE50 Tarif) bzw. der Barmenia (Zahntarif GA+ und AN bzw. S).

Würde es beim Abschluss einer Zusatzversicherung nicht manchmal - wenn die Beilhilfe auch zahlt - zu einer Übererstattung kommen?

Grüße

Jo :roll:

Verfasst: 21.02.2012, 20:36
von Cassiesmann
Hallo,

ja Hünfeld ist ab und an etwas eigen. Wenn Ihr Einkommen unter der JAEG (2012: 50.850€) liegt müssen die Kinder in die Familienversicherung der GKV wechseln. Es gibt aber in der Tat die Restkostenbeihilfe (somit benötigen die Kinder übrigens keinen WK 100 sondern einen WK25 - nach der Beihilfereform die evtl. im Juli kommt einen WK40). Ihre Frau dürfte m.E. trotz Einkommen unter 8.004€ wegen der Versicherungspflicht in der GKV nicht die Beihilfe erhöhen und auch keine Restkostenbeihilfe erhalten.

In Hessen gibt es kein "Bereicherungsverbot" in der Beihilfe, so das eine Überversicherung von Seiten der Beihilfe zulässig ist.

Beihilfe und GKV

Verfasst: 23.02.2012, 15:42
von Odenwaelder
Die Auskunft der Beihilfestelle ( die zweite ist korrekt) Die Restkosten zwischen der Leistung der GKV und der Wahlleistung sind ggfs. abzusichern.
Das Tarifangebot der Debeka wäre auf die Beihilfe abzustimmen. Frage dort nach einem abgestuften WK , dann besteht auch keine Überversicherung

Verfasst: 23.02.2012, 15:48
von Odenwaelder
Doch, die Restkosten werden auch für die Ehefrau übernommen, wenn die Einkünfte unter 8004 Euro bleiben. Entscheidend ist immer das vorausgegangene Kalenderjahr (also jetzt 2011) usw.

Verfasst: 23.02.2012, 20:53
von Cassiesmann
Wenn überhaupt das vorletzte Kalenderjahr! Siehe §15 (2) HBeihVO. Aber man beachte auch § 15 (2) 2.a HBeihVO - Versicherungspflicht!