80% KVB / 20% Deckungslücke

Beihilferecht, Neuerungen, Kostenübernahme, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Benutzeravatar
Udsch
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 30
Registriert: 29.06.2007, 12:43

80% KVB / 20% Deckungslücke

Beitragvon Udsch » 26.03.2012, 14:42

Hallo!

Jemand, den ich in behördlichen / finanziellen Angelegenheiten unterstütze ist langjährig Bundesbahnbeamter gewesen und über die KVB versichert, die jedoch "nur" 80% der anfallenden Kosten übernimmt. Die verbleibenden 20% hat er immer selbst getragen. Er musste nun in ein Alten- und Pflegeheim umziehen und nun sein Einkommen zur Finanuzierung des Heimes einsetzen. Es verbleiben monatlich nur etwa 150,- €. Hiervon ist es unmöglich, anfallende Kosten zu tragen, da mehrere Erkrankungen vorliegen und regelmäßig hohe Arztrechnungen zu erwarten sind.

Leider ist der gute Herr so dement, dass er mir kaum Auskünfte erteilen kann. Es sieht aber so aus, als wäre er zeitlebens bei der Bahn beschäftigt gewesen, sodass er vermutlich nie in einer GKV versichert war.

Wie schließe ich die Deckungslücke?

Ganz lieben Dank, an alle die mich hier unterstützen .-.

Cassiesmann
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1167
Registriert: 08.03.2007, 22:17

Beitragvon Cassiesmann » 26.03.2012, 16:17

Hallo,

die fehlenden Prozente übernimmt die Beihilfe wenn er verbeamtet ist. Wobei ich davon ausgehe, das er nur 70% Beihilfe hat.

Grüße
CM

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 26.03.2012, 18:31

Nun denn Cassiesmann, die KVB ist ein sog. Zwitterverein.

Über die KVB wird sowohl die Behilfe als auch die sog. Restkosten abgesichert. Man reicht dort alles ein und die KVB holt sich die Behilfeanteile wieder und den Rest bekommt man von der KVB auch erstattet.

Allerdings hat die KVB sehr hohe Eigenanteile im ambulanten Bereich, es gibt dort nur eine Kostenerstattung in der Regel von ca. 80 %. Die stationären Kosten werden fast zu 100 % erstattet.

Die Deckungslücke im ambulanten Bereich kannst Du leider nicht schließen. Hier besteht gem. § 193 Abs. 3 VVG auch keine Pflicht die Restkosten bei einer anderen PKV abzusichern. Hierzu gibt es schon OLG-Entscheidungen. Denn immerhin beträgt der zulässige Selbstbehalt im Bereich der PKV jährlich 5.000 Euro.

Ich empfehle einen Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger, der sonst für die Heimpflegekosten zuständig ist.

Normalerweis hat ein Heimbewohner nur max. 40,00 € oder 80,00 € (pro Jahr) Selbstbeteiligungen für die sog. Zuzahlungen. Der Rest muss dann ggf. vom Sozialamt aufgestockt werden, sofern natürlich Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Benutzeravatar
Udsch
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 30
Registriert: 29.06.2007, 12:43

Beitragvon Udsch » 27.03.2012, 08:53

Hallo Rossi und Cassiesmann,

danke für eure Stellungnahmen. Einen Antrag beim überörtlichen Sozialhilfeträger habe ich vorsichtshalber schon gestellt. Ich hatte befürchtet, dass es hierauf hinaus läuft. Das wird ja eine wilde hin und herschickerei von Rechnungen und vor allen Dingen werde ich mit Verzögerungen in der Bearbeitung und hier auflaufenden Mahnungen rechnen müssen. Schade, dass es keine einfachere Lösung gibt...

Nochmal vielen Dank !!!

Benutzeravatar
Udsch
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 30
Registriert: 29.06.2007, 12:43

Beitragvon Udsch » 27.03.2012, 08:55

Mir fällt dazu noch eine Frage ein. Ob Sozialhilfebedürftigkeit vorliegt oder nicht, wird ja jeden Monat anders zu bewerten sein, je nachdem, ob Arztbesuche anstanden oder nicht. Außerdem ist das Pensionseinkommen jeden Monat unterschiedlich hoch, je nach Anzahl der Tage des Monats. Muss dann jeden Monat die Bedürftigkeit neu festgestellt werden?!?

Und noch so'n Gedanke: Gibts denn bei der KVG auch so etwas wie einen Basistarif, der dann zu wählen wäre?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 27.03.2012, 22:58

Nun denn, es bleibt aber auch noch zu berücksichtigen, dass der Bekannten auch noch ein Barbetrag - als Heimbewohnerin - zusteht. Dieser beträgt ca. 100,00 Euro monatlich.

Ich kann Dir jetzt schon leider verraten, dass viele Sozialämter mit diesen Zwittervereinen (KVB und PostbeaK) ziemlich überfordert sind.

Benutzeravatar
Udsch
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 30
Registriert: 29.06.2007, 12:43

Beitragvon Udsch » 28.03.2012, 10:09

Hallo Rossi,

ich fühle mich mit diesem Bürokratiewahnsinn auch ein wenig überfordert ;o)

Ich hab nur noch eine kleine Frage, und zwar hast du gesagt:

"Normalerweis hat ein Heimbewohner nur max. 40,00 € oder 80,00 € (pro Jahr) Selbstbeteiligungen für die sog. Zuzahlungen. Der Rest muss dann ggf. vom Sozialamt aufgestockt werden, sofern natürlich Hilfebedürftigkeit vorliegt."

Es ist ja so, dass der Betroffene monatlich schwankendes Renteneinkommen hat, je nachdem, wieviele Tage der Monat hat. Auch sind die Heimkosten, je nach MOnatslänge unterschiedlich hoch. Es wird im Prinzip jeden MOnat einen anderen Betrag geben, der ihm noch verbleibt, der liegt so zwischen 150,- € und 300,- € (grob geschätzt) Unter diesen Voraussetzungen wird er sich doch mit mehr als der Zuzahlungsgrenze beteiligen müssen an den Kosten oder doch nicht?!?

...Mann, ist das alles verzwickt, ich freue mich schon auf die Auseinandersetzung mit dem Sozialhilfeträger... Um die ganze Sache noch etwas abenteuerlicher zu gestalten, wurde dem Betroffenen jetzt auch noch das Konto gepfändet... *grmpf*

Lieben Dank!!!

Benutzeravatar
Udsch
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 30
Registriert: 29.06.2007, 12:43

Beitragvon Udsch » 29.03.2012, 15:47

...und nochmal ich...

Ich habe einen Hinweis darüber bekommen, dass ich ggf. gegenüber dem "Dienstherrn" einen Härtefallantrag stellen könne in der Hoffnung, dass möglichst 100 % aller Kosten für Gesundheitsleistungen erstattet würden. Soweit ich herausgefunden habe, ist für Bundesbahnbeamte "der Bund" der zuständige Dienstherr. Mal 'ne ganz blöde Frage: wie kontaktiere ich denn "den Bund". Ich hab keine Adresse im Internet finden können. Gibt's vielleicht beim "Bund" eine zuständige Stelle für derartige Anfragen?!

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 29.03.2012, 16:38

Hm, ich glaube, dass das Bundeseinbahnvermögen der Dienstherr ist.

Am besten mal bei der Stelle anrufen, die die Bezüge auszahlen.

Benutzeravatar
Udsch
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 30
Registriert: 29.06.2007, 12:43

Beitragvon Udsch » 30.03.2012, 09:24

...Versuch macht kluch ;o)


Danke!

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 30.03.2012, 17:40

Du könntest auch noch nachfolgendes in den Ring werfen.

Guckst Du hier:

http://www.bverwg.de/pdf/3167.pdf

Zitat:

BVerwG: Urteil vom 24.01.2012 - 2 C 24.10
Ein Versorgungsempfänger hat einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die Erstattung der Aufwendungen für seine stationäre Pflege, wenn ansonsten der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt ist und Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung nicht möglich oder zumutbar ist. Das von der Beihilfeverordnung, hier § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW, eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert.



Man müsste jetzt natürlich gucken, wie die Beihilfevorschriften beim Bundeseisenbahnvermögen ausgerichtet sind.

alwina71
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 14
Registriert: 23.02.2009, 16:05

Beitragvon alwina71 » 01.04.2012, 11:04

Hallo Udsch,

wenn Du die Mitgliedsnummer Deines Bekannten findest, kannst Du hier dich anmelden; da stehen die Vorschriften, Ansprechpartner usw:

www.kvb.bund.de/

Gruß
Alwina28


Zurück zu „Beihilfe“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 4 Gäste