Rente/"Einkünfte"/18.000 Euro Grenze bei Beihilfe

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Winni
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Rente/"Einkünfte"/18.000 Euro Grenze bei Beihilfe

Beitragvon Winni » 28.03.2012, 17:37

Guten Tag.
Ich bin pensionierter Bundesbeamter.
Meine Frage an das Forum ist, welcher Anteil der Altersrente meiner Ehefrau bei der Berechnung der 18.000 Euro Beihilfe-Einkunftsgrenze berücksichtigt wird.
Ich habe mir die Finger wundgegoogelt.
Einmal heißt es, es wird der Gesamtbruttobetrag der Rente , ggf. abzüglich der Werbungskosten berücksichtigt.
Dann wiederrum heißt es, es werde nur der steuerpflichtige Anteil (also bei Rentenbeginn 2012 : 64%) berücksichtigt.
Es wäre nett, wenn jemand, der tatsächlich Ahnung hat, freundlicherweise etwas dazu sagen kann.
Bitte beachten : Es geht ums Bundesbeihilferecht.

Vielen Dank schon mal im Vorraus.

Winni
Zuletzt geändert von Winni am 28.03.2012, 18:03, insgesamt 4-mal geändert.

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Beitragvon Winni » 28.03.2012, 17:40

Zusatz.
Dies hier hat mir am meisten Hoffnung gemacht, dass nur der zu versteuernde Anteil gerechnet wird.
http://www.lbv.bwl.de/fachlichethemen/b ... e/ehegatte

Ich mag nur nicht so recht daran glauben und es gilt wahrscheinlich nur für Landesbeamte Baden-Würtemberg.

Winni
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Beitragvon Winni » 28.03.2012, 17:43

Mich würde zum Beispiel interessieren, ob der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (ca. 7 % der Rente), den die Rentenversicherung auf Antrag zahlt, auch als "Einkünfte" im Hinblick auf die 18.000 Euro Grenze zählt ?
Wenn dem so ist und durch diesen Betrag die 18.000 Euro Grenze überschritten wird, kann man ja auf diesen Betrag verzichten.

Wenn keiner etwas konkretes weiß, würde ich mich auch über links freuen.
Anrufe und Anfragen an meine zuständige Beihilfestelle brachten keine Ergebnisse.
Dazu möchte ich mich konkret auch nicht weiter äussern. :D

Eine Anfrage an einen online.Anwalt brachte erschreckendes Unwissen zu Tage.
Dass Sonderausgaben, Versorgungsfreibetrag,Rentenertragsanteil, Krankenversicherungsbeiträge usw. bei der Steuerberechnung der Rente zu berücksichtigen sind, ist ja allenthalben bekannt, dass aber diese Kriterien auch bei der Einkünfteermittlung der 18.000 Euro Grenze bei der Beihilfe anzusetzen sind, ist schlichtweg falsch.
Auch die private Krankenversicherung hat keine Ahnung.
Dort hieß es nur: "Wir versichern Ihre Frau zu dem Prozentsatz, den Sie wünschen".
Ist das Bundesbeihilferecht/die Bundesbeihilfeverordnung tatsächlich ein derartiger Dschungel ? :?

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Beitragvon alwina71 » 29.03.2012, 16:43

Hallo Winni,

als selbst betroffene Ehefrau eine Beamten hier meine Recherchen:

Dies ist ein Auszug aus den Beihilfevorschriften der KVB (Bundesbahnbeamte), die in diesem Fall mit denen des Bundes identisch sind:

Leistungen für mitversicherte Ehegatten mit eigenen Einkünften
von mehr als 17.000 € im Kalenderjahr
Leistungen bei Überschreitung der Einkommensgrenze
1 - Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des mitversicherten
Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor Stellung des Erstattungsantrags den Betrag von 17.000 €, so wird nur der aus Beitragsmitteln gedeckte Anteil der jeweiligen Tarifleistung…

Einkünfte
2 - Die Einkünfte nach Abs. 1 umfassen folgende Einkunftsarten:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes.
Die Summe dieser Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Für die Ermittlung der Einkünfte sind die Vorschriften des Steuerrechts maßgebend.


[b]Der Gesamtbetrag der Einkünfte
[/b] ist bei Renten der steuerliche Ertragsanteil (auch von Bertriebsrenten) , d.h. abzüglich Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten.
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden dann noch Sonderausgaben usw. abgezogen, was für die Beihilfe aber nicht relevant ist; das ergibt dann das zu versteuernde Einkommen. Der Zuschuss der Rentenversicherung gehört nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte.

Bedenke auch die neue Einkommensgrenze von 17.000 EUR mit
Übergangsvorschriften:

Übergangsregelungen
3 - a) Handelt es sich bei dem Vorvorkalenderjahr nach Abs. 1 um das Jahr 2008 oder 2009, ist anstelle der Einkommensgrenze nach Abs. 1 in Höhe von 17.000 € ein
Betrag von 18.000 € zugrunde zu legen.
b) Für mitversicherte Ehegatten, deren Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3
EStG) in 2010 über der Einkommensgrenze nach Abs. 1 von 17.000 €, jedoch
unter dem Betrag von 18.000 € liegt, ist anstelle der Einkommensgrenze nach
Abs. 1 weiterhin ein Betrag von 18.000 € zugrunde zu legen; dies gilt bis zur
erstmaligen Überschreitung dieses Betrages.


Und zu guter Letzt auch das noch:

Bundesbeihilfevorschriften 2011Abweichender Bemessungssatz (§ 47 BBhV)
(Krankenversicherungsbeitragszuschuss der Rentenkasse oder des Arbeitgebers)
Der Krankenversicherungsbeitragszuschuss darf bei einem privat Versicherten monatlich keine 41,– Euro betragen. Andernfalls reduziert sich der Beihilfebemessungssatz von 70 auf 50 Prozent.
Abweichender Bemessungssatz (§ 47 BBhV)
(Es ist ggü. der zahlenden Stelle ein schriftlicher Verzicht auf Dauer auf den Anteil des Zuschusses zu stellen, der 40,99 bzw. 20,99 Euro übersteigt. Eine Rückwirkung dieses Verzichts ist nicht möglich!)


Ich selbst bekomme noch keine Rente, aber dann werde ich wohl wegen der zunehmenden Rentenbesteuerung nach ein paar Rentenerhöhungen den Großteil meiner Rente an die PKV abtreten müssen...

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Beitragvon alwina71 » 29.03.2012, 18:57

Hallo Winni,

ich hab noch vergessen: der Gesamtbruttobetrag der Rente gilt z.Zt., soweit ich weiss, nur in NRW; auf jeden Fall aber nicht im Bund.

Winni
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Beitragvon Winni » 29.03.2012, 22:35

alwina28 hat geschrieben:Für die Ermittlung der Einkünfte sind die Vorschriften des Steuerrechts maßgebend.[/i]


[b]Der Gesamtbetrag der Einkünfte
[/b] ist bei Renten der steuerliche Ertragsanteil (auch von Bertriebsrenten) , d.h. abzüglich Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten.
.



Hallo alwina 28.
Ich danke dir sehr für deine Ausführungen und die Mühe, die du dir gemacht hast.
Möglicherweise sind die zitierten Vorschriften jedoch schon etwas älter.
Da es keinen Ertragsanteil bei Renten mehr gibt, sondern nur einen zu versteuernder Anteil ( bei Rentenbeginn im Jahre 2012 zum Beispiel 64% und im Jahre 2040 100%) kann die Definition so nicht mehr stimmen.
Schön wäre es natürlich, wenn nunmehr anstelle des Rentenertraganteiles nur der zu versteuernde Anteil zu grunde gelegt würde. Das steht nur nirgends :|
-------------------------------------------------------------
Wenn das Steuerrecht gilt, würde der Passus gelten, dass Renten gem § 22 ESTG "sonstige Einkünfte" sind, bei denen vom Brutto nur die Werbungskosten abgehen würden. Das wären dann bei Renten nur schlappe 102 Euro pauschal.
Man könnte höchstens noch über Gewerkschaftsbeiträge und Steuerberatungskosten usw. eine geringe Summe dazu addieren. Aber das hilft nicht wirklich weiter.


Dein Zitat:
"Der Zuschuss der Rentenversicherung gehört nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte." Zitat Ende

Auch diese Einkunftsart ist im ESTG leider als Einkünfte in der Strichaufzählung angeführt :(

Es muß in diesem unserem Lande unheimlich schwer sein, eine Vorschrift so eindeutig zu formulieren, dass der normal Sterbliche sie auch versteht.

Vielleicht schlägt hier im Forum ja noch jemand auf O:) , der aktuell den Rentenbezug berücksichtigungsfähiger Angehöriger der Beihilfestelle gegenüber darlegen muß/musste und evtl. schon eine Reaktion oder berechnungsgrundlage hat.
--------------------------------------------------------------------------
Bei mir ist es so, dass in diesem Jahr und natürlich in den Folgejahren die Bruttorente (Rentenbeginn Januar 2012) meiner Frau,zuzüglich der 40,99 Euro RV Zuschuss zur PKV die 18000 Euro um 300 Euro übersteigen würde.
Eine prozentuale Anrechnung der Rente (früher Ertragsanteil) und eine Nichtberücksichtigung des Zuschusses würe mich retten.
Ansonsten fällt die Beihilfe weg und der Beitrag der PKV steigt beim Komforttarif von derzeit ca. 200 Euro(30%) auf ca. 650 Euro (100%).

Da ja in diesem Jahr mit einer Rentenerhöhung von 2,3 % zu rechnen ist, dürfte auch ein Verzicht auf die 40,99 Euro nichts nützen :|

Sorry, wenn ich mich hier so lang und breit und für nicht Betroffene sicher zum Teil unverständlich ausdrücke, aber dieses Gesetzeschinesisch ist halt nicht jedermans Sache.
Gruß
Winni

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Beitragvon alwina71 » 30.03.2012, 16:08

Hallo Winni,
jetzt muss ich doch noch einmal meinen Senf dazugeben:

Die Bundesbeihilfeverordnung geht vom "Gesamtbetrag der Einkünfte" gem. § 2 Abs. 3 EStG aus. Unter Pkt. 7 "Sonstige Einnahmen" sind im Sinne des § 22 Abs. 2a) Leibrenten und andere Leistungen und 2aa) ...der der Besteuerung unterliegende Anteil.
Wenn Deine Gattin erst ab 2012 Rente bekommt, gilt für sie allerdings die neue Einkommensgrenze von 17.000 EUR., was aber bei einer Bruttorente von ca. 18.000 EUR. egal ist.

Hier ist eine fiktive Steuerberechnung 2011 für eine Bruttorente von 18.000 EUR. mit einem Steuerprogramm fürs Finanzamt, aus der der Gesamtbeitrag der Einkünfte hervorgeht:

Steuerabrechnung für 2011


Berechnung des zu versteuernden Einkommens
€ €

Sonstige Einkünfte:
1 . Leibrente
Bruttobetrag 18.000,00
./. Rentenfreibetrag ./. 6.840,00 11.160,00
./. Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102,00

= Sonstige Einkünfte 11.058,00 11.058,00

Summe der Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte 11.058,00*

Sonderausgaben-Pauschbetrag ./. 36,00
Beschränkt abziehbare Sonderausgaben:
Vorsorgeaufwendungen:
Sonstige Vorsorgeaufwendungen 2.400,00
Begrenzung auf den Höchstbetrag von € 1.900,00 1.900,00
Mindestens:
Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung 2.400,00 2.400,00
Berechnung nach Rechtslage 2004
Vorsorgehöchstbetrag 2.400,00
Als Vorsorgeaufwendungen werden abgezogen (günstigerer Betrag) ./. 2.400,00

Einkommen = zu versteuerndes Einkommen 8.622,00

*Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte steht auch im Steuerbescheid.

Der Zuschuss der RV, hier einmal angesetzt mit 1.200 EUR. und einem Beitrag von 3.600 an die PKV, wirkt sich nur auf die Vorsorgeaufwendungen und damit auf das zu versteuernde Einkommen aus:

Aufstellung der Versicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen
Anlage zur Einkommensteuererklärung 2011 (Anlage Vorsorgeaufwand)
€ €

Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (begrenzt abziehbar)
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 3.600,00

Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung bei Rentnern ./. 1.200,00
Summe Kranken- und Pflegeversicherung (begrenzt abziehbar) 2.400,00 2.400,00

Summe Versicherungen (begrenzt abziehbar) 2.400,00

Summe der Versicherungsbeiträge (gesamt) 2.400,00


Der Teilverzicht auf den RV-Zuschuss wirkt sich nur auf die Höhe der Beihilfe aus.
[/i]

Nur
in NRW liegt die Sache anders:

Auszug aus der Beihilfeverordnung BVO des Landes NRW:
[i
für den nicht selbst beihilfeberechtigten und wirtschaftlich unselbständigen [i]Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten. Eine wirtschaftliche Unselbständigkeit liegt vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte [§ 2 Absätze 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes – EStG - vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451)] – des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht übersteigt. Bei erstmaligem Rentenbezug ab 1. Januar 2004 ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil und dem Bruttorentenbetrag hinzuzurechnen; dies gilt nicht für Renten, die der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe bb EStG unterliegen.

Für mich ist die Sache eigentlich klar und ich gehe davon aus, auch als Rentnerin meine Beihilfeberechtigung noch eine gute Weile zu behalten.

Winni
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Beitragvon Winni » 30.03.2012, 17:23

Es geht leider nicht um die laut ESTG zu versteuernde Rente.
Die Beihilfestelle geht mit einiger Sicherheit vom Einkünftebegriff bei der Rente aus.
Und da steht in der Bundesbeihilfeverordnung leider nirgends, dass nur der steuerpflichtige Anteil der Rente (früher der "Ertragsanteil") zu Grunde gelegt wird.

Bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit "normalem" Einkommen wird ja auch nicht das zu versteuernde Einkommen zu Grunde gelegt, sondern
das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten.

Hier ist die Berechnung eigentlich klar und steht im Gesetz.
Die Rente hatte meiner Kenntnis nach jedoch in der Vergangenheit (bis 2005) die Sonderstellung, dass nur der Ertragsanteil(der ja im Gegensatz zum normalen Gehalt von vornherein feststand) zu Grunde gelegt wurde.
Dieser Ertragsanteil wurde danach ja schrittweise abgebaut und durch den Steueranteil ersetzt, der bei Neurentnern zum Beispiel 2012 64% der Bruttorente beträgt.

Daher wäre meine Frage an die Beihilfestelle(und an hilfreiche Fachleute hier im Forum) ganz einfach :
" Wird für die Beihilfeberücksichtigung die Bruttorente oder nur der jeweilige zutreffende Ertragsanteil/Steueranteil angesetzt" ?

Dieser Steueranteil hat nichts mit der am Ende nach Abzug alles Sonderausgaben "zu versteuernden Rente" gem. ESTG zu tun.
Die ist natürlich sehr viel niedriger , wie du richtig dargelegt hast.


Leider muß ich, auch nach Auswertung einiger Zuschriften davon ausgehen, dass von einer Altersrente von derzeit zum Beispiel 18.000 Euro jährlich ( + 40,99 Euro Krankenkassenzuschuß zur PKV) normalerweise lediglich 102 Euro für die Werbungskostenpauschale abgezogen werden kann und die "Gesamteinkünfte" damit über 18000 Euro liegen und die Beihilfeberechtigung
dann im übernächsten Jahr futsch ist.
----------------------------------

Zusatz:

Die 17000 bzw. 18000 Euro haben nichts mit dem Rentenbeginn zu tun, sondern
damit, ob man zum Zeitpunkt der Reduzierung/Änderung des Betrages von 18000 auf 17000 Euro bereits Beihilfe bezogen hat, oder nicht (Bestandsschutz).

Gruß
Winni O:)

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Beitragvon alwina71 » 30.03.2012, 21:17

Hallo Winni,

es geht auch nicht um die zu versteuernde Rente, sondern um den "Gesamtbetrag der Einkünfte", und dort steht im Steuerbescheid nur der zu versteuernde Teil der Rente und auch nicht der Zuschuss der RV (siehe oben).

Hier ein Infoblatt des Dienstleistungszentrums des Bundesverwaltungsamtes:

Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner

aktuelle Information
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes) des Ehegatten/Lebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Antragstellung 17.000 Euro nicht überstieg oder abzusehen ist, dass im laufenden Kalenderjahr das Einkommen unter 17.000 Euro liegen wird.
Zu den Einkünften zählen solche aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nicht selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz (z.B. Renten, Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen).
Der maßgebliche Betrag wird im Steuerbescheid als „Gesamtbetrag der Einkünfte“ ausgewiesen. (siehe beigefügter Musterbescheid)
Für 2012 eingehende Anträge, in denen Aufwendungen des Ehegatten/Lebenspartners geltend gemacht werden, ist nunmehr der Einkommensteuerbescheid 2010 maßgeblich.

www.dienstleistungszentrum.de/

Google nach unter § 2 Abs.3 EStG, Pkt. 7, § 22 EStG.

Gruß
Alwina 28

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Beitragvon Winni » 30.03.2012, 22:42

Oh wie gern möcht ich dir folgen!
Es gibt immerhin um viel Geld für mich.

In deinem Musterbescheid steht steht aber auch (an oberster Stelle):


Sonstige Einkünfte.

Leibrente : Brutobetrag 18.000 Euro !!!!

Die Frage ist nach wie vor ganz einfach , welchen Einkunftsbegriff
die Beihilfestelle am meisten liebt :)

Aber dein Hinweis auf das Bundesverwaltungsamt ist hervorragend.
Da werd ich gleich mal rumstöbern.

Winni
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Beitragvon Winni » 30.03.2012, 23:05

Auf jeden Fall der optimalste link bisher !!!!

Schade, dass das Bundesverwaltungamt nicht einen aktuellen Steuerbescheid
einer Rentenzahlung als Beispiel genommen hat.

Ich bin sicher, da würde bei 18.000 Euro Brutorente stehen:

Bruttorente der Ehefrau : 18.000 Euro

ab Arbeitnehmer Pauschbetrag
Werbekosten 102 Euro


Gesamtbetrag der Einkünfte 17.898 Euro


-------------------------------------------------------------


Schade, man müsste einen aktuellen Einkommensteuerbescheid eines Rentners sehen. Dann wäre es in der Tat sonnenklar. Denn du hast natürlich Recht. Die Beihilfestelle wird demnach den "Gesamtbetrag der Einkünfte" des berücksichtigungsfähigen Angehörigen ablesen.

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Beitragvon Winni » 30.03.2012, 23:49

Wenn dein beispielhafter Einkommensteuerberechnungsantrag natürlich von der Schematik dem Einkommensteuerbescheid entspricht; wenn also der Rentenfreibetrag ganz oben vor der Summe der Einkünfte steht und das, wie gesagt auch so im Einkommenssteuerbescheid erscheint, ist die Sache klar. Schön wär das.
Vielleicht hat ja jemand einen Steuerbescheid mit einem Rentenbezug .

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Beitragvon Winni » 31.03.2012, 00:33

@alwina.
Ich denke, du hast 100 pro Recht !
Hier eine side mit (unter anderem) einem beispielhaften Rentenbescheid eines Rentners.

http://www.test.de/themen/steuern-recht ... 9-2398069/


http://www.test.de/themen/steuern-recht ... bild&fd=12


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