Pflichtversichert in GKV trotz Beihilfe?

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Patrick_Burkart
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Pflichtversichert in GKV trotz Beihilfe?

Beitragvon Patrick_Burkart » 16.06.2007, 15:24

Hallo,
ich bin auf ein Problem gestoßen und suche nach Informationen zu meinem Beihilfe Anspruch.

Ich war 12 Jahre Soldat und werde zum 1.7 in ein Angestellten Verhältnis wechseln. Damit habe ich und meine Familie die nächsten 24 Monate Anspruch auf Beihilfe.

Zu dieser Beihilfe möchte ich die restlichen 30% privat versichern- wie es üblich war. - Das geht aber anscheinend nicht mehr..

Mir wurde telefonisch vom Arbeitsamt und der TKK mitgeteilt, dass ich gemäss der neuen Sozialgesetzgebung, §6 Absatz 4 Pflichtversichert bin da ich nicht die letzten 3 Jahre über der Bemessungsgrenze war. (jetzt bin ich es)

Das wäre eine sehr unglückliche Änderung der Gesetzgebung, da mich eine GKV Familienversicherung natürlich erheblich mehr Kosten würde als eine zusätliche Private Versicherung zur Beihilfe.

Nach meiner Ansicht bin ich gemäss SGB V §6 Absatz 1 Versicherungsfrei:
"Versicherungsfrei sind.. Soldaten auf Zeit .., wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben..."

Kann jemand diesen Sachverhalt bestätigen? Gruß, PB

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.06.2007, 21:12

Nun denn, ich glaube man muss hier ein wenig differenzieren.

Du bist vermutlich noch Soldat und beginnst jetzt den sog. Berufsföderungsdienst, gelle?

Du hast während des Berufsförderungsdienstes weiterhin im Krankheitsfall Anspruch auf deine Bezüge und Beihilfe?!? Damit dürfte dieses Beschäftigungsverhältnis gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei sein.

Nun gut, jetzt kommt noch das Beschäftigungsverhältnis als Angestellter welches grundsätzlich zunächst eine Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auslöst.

Für die mehrfach Versicherungsverhältnissen hat der Gesetzgeber unter anderem die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 SGB V geschaffen.

Hier heisst es dann:

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

Da Du nach Absatz 1 (Soldat mit BFW) versicherungsfrei bist, bleibt Du auch für die Angestelltentätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) versicherungsfrei.

Ich brauche für diesen Sachverhalt - meines Erachtens - nicht den § 6 Abs. 4 SGB V zu prüfen!!


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