Nach Beamtenverhältnis kein Einkommen - Wechsel in GKV mögl?

Beihilferecht, Neuerungen, Kostenübernahme, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Globi
Beiträge: 2
Registriert: 02.10.2014, 10:50
Wohnort: Bayern

Nach Beamtenverhältnis kein Einkommen - Wechsel in GKV mögl?

Beitragvon Globi » 02.10.2014, 15:42

Liebe Expertinnen und Experten,

bei mir ergibt sich eine für mich ziemlich komplexe Situation. Ich hoffe in diesem Forum werde ich fündig, denn die Sachbearbeiter der Beihilfe und PKV konnten mir noch nicht weiterhelfen.

Gegen Ende des Jahres wird mein Beamtenverhältnis auf Zeit bei der Uni (A13) auslaufen. Aktuell bin ich zu 50% über Beihilfe und 50% über PKV versichert (ledig, keine Kinder, 33 Jahre). Nächstes Jahr (2015) plane ich einen 12 monatigen privaten Auslandsaufenthalt. In diesen 12 Monaten werde ich, abgesehen vom Übergangsgeld in den ersten 3,5 Monaten, ohne Einkommen sein. Für die Zeit im Ausland (2015) werde ich eine Reisekrankenversicherung (ca. 1 Euro pro Tag) für ein Jahr abschließen. Voraussichtlich werde ich 2016 in ein Angestelltenverhältniswechsel (Brutto-Einkommen über 55 T€).

Fragen:
1. Besteht die Möglichkeit wieder in die GKV zu wechseln, da ich spätestens nach dem Übergangsgeld (Mitte April 2015) nicht mehr beihilfeberechtigt sein werde (siehe [1]) und kein Einkommen habe?

2. Wird eine Auslands-KV als hinreichenden Ersatz für eine Versicherung im Inland angesehen, so dass ich mich nicht zusätzlich in Deutschland versichern muss? (Ausnahmen von der Versicherungspflicht aus §5 Abs. 13)

Für eure Antworten vielen Dank im Voraus. Über weitere Tipps würde ich mich ebenfalls sehr freuen!



--------------------------------------
Zusammenfassend noch einmal die wichtigsten Daten in Stichpunkten:
- seit 3,5 Jahren Beamter auf Zeit bei einer Uni in Bayern (A13)
- Arbeitsvertrag endet am 31.12.2014
- Aktuelle KV: Beihilfe 50%, PKV 50%
- Vor der Beamtenzeit: 3 Jahre Angestellter im öffentlichen Dienst (GKV)
- ledig, keine Kinder, 33 Jahre

Nach dem 31.12.2014
- Übergangsgeld für voraussichtlich 3,5 Monate (Mitte April)
- Sonst kein Einkommen bis 31.12.2015 wegen Auslandsaufenthalt (Wohnsitz bleibt aber im Deutschland)
- Reisekrankenversicherung für 12 monatigen Auslandsaufenthalt
- Nach 31.12.2015 Angestelltenverhältnis (Brutto-Einkommen über 55 T€)

[1] Nach Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV §2 Absatz 2 wäre ich in der Zeit, in der ich Übergangsgeld erhalte noch beihilfeberechtigt.
( http://www.lff.bayern.de/download/neben ... eadc88.pdf )

Dipling
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1005
Registriert: 13.02.2009, 16:24

Beitragvon Dipling » 03.10.2014, 16:00

Variante Wechsel in die GKV:
Ein Wechsel in die GKV setzt einen Versicherungspflichttatbestand (oder die Aufnahme in die Familienversicherung) voraus. Das kann z.B. die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Jobs mit mehr als 450 EUR Gehalt sein. Da seit dem 01.08.2013 grundsätzlich keine Vorversicherungszeiten mehr erfüllt werden müssen um in der GKV bleiben zu dürfen, wäre selbst ein nach kurzer Zeit abgebrochener sozialversicherungspflichtiger Job ausreichend. Danach ist man automatisch als freiwilliges Mitglied in der GKV weiterversichert.

Eine Reisekrankenversicherung wird unter folgenden Voraussetzungen als alternative Absicherung anerkannt.
a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die
Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach - nicht dagegen dem
Umfang nach - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die
wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.

Volltext des Rundschreibens:
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... herung.pdf

Bei Rückkehr nach Deutschland und Ende der Reiseversicherung greift die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Bei Aufnahme eines Jobs oberhalb der Versicherungspflichtgrenze kann die GKV als freiwilliges Mitglied fortgeführt oder wieder in die PKV gewechselt werden.


Variante Verbleib in der PKV:
Ohne Wechsel in die GKV bei nach wie vor bestehendem Wohnsitz in Deutschland müsste die PKV fortgeführt werden (§ 193 Abs. 3 VVG). Mehr noch, die Restkostenversicherung müsste nach Wegfall der Beihilfe in eine Vollkostenversicherung mit ca. doppeltem Beitrag umgewandelt werden.

Wird zum Auslandsaufenthalt auch der deutsche Wohnsitz aufgegeben (Abmeldung beim Einwohnermeldeamt) kann die PKV gekündigt oder in eine Anwartschaft umgewandelt werden.
Bei Rückkehr nach Deutschland wäre wieder eine PKV zuständig. Das gälte auch weiterhin, wenn ein Job oberhalb der Versicherungspflichtgrenze angenommen wird.

Globi
Beiträge: 2
Registriert: 02.10.2014, 10:50
Wohnort: Bayern

Beitragvon Globi » 05.10.2014, 09:52

Danke für die schnelle und ausführliche Antwort!


Zurück zu „Beihilfe“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste