Krankengymnasttik

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medusa
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Krankengymnasttik

Beitragvon medusa » 09.08.2007, 15:36

Als ich heute meine Beihilfeabrechnung bekam, stellte ich schockiert fest, dass ich für 10 x Krankengymnastik mit Rückenschule, für die ich eine Rechnung über 380 € bekommen habe, nur 195€ erstattet bekomme.
Damit stehe ich ja wesentlich schlechter da als ein Kassenpatient, der nur 10% zuzahlen muss.

Ist die Rechnung zu hoch ausgefallen, oder wurde von der Beihilfe evtl. nicht alles berücksichtigt, was verordnet wurde?

Hat jemand von Euch Ahnung, ob da noch etwas möglich ist oder ob ich mich einfach damit abfinden muss, 175€ aus eigener Kasse zu zahlen?

Danke im voraus!

Cassiesmann
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Re: Krankengymnasttik

Beitragvon Cassiesmann » 09.08.2007, 15:40

medusa hat geschrieben:Als ich heute meine Beihilfeabrechnung bekam, stellte ich schockiert fest, dass ich für 10 x Krankengymnastik mit Rückenschule, für die ich eine Rechnung über 380 € bekommen habe, nur 195€ erstattet bekomme.


Sie sind schon länger Beihilfefähig? Die Beihilfe zahlt nur max. 50% (auch wenn 195% mehr als 50% sind) der Rechnung, der Rest ist Sache der Krankenversicherung bzw., wenn Sie keine haben (mutig), von Ihnen.

medusa
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Beitragvon medusa » 09.08.2007, 15:49

Sorry, ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich bekomme von Beihilfe (70 %) nur 195€ als beihilfefähig anerkannt und von der PKV (30 %) ebenfalls.
Also bleiben mir 175€ auf eigene Rechnung.

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 09.08.2007, 16:12

medusa hat geschrieben:Sorry, ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich bekomme von Beihilfe (70 %) nur 195€ als beihilfefähig anerkannt und von der PKV (30 %) ebenfalls.
Also bleiben mir 175€ auf eigene Rechnung.


Jup, das mit dem max. 50% vergessen Sie am Besten wieder, ich war auf einer anderen Baustelle!

Gab es eine Begründung, haben Sie evtl. einen Beihilfeergänzungstarif bei Ihrer PKV? Falls ja, reichen Sie die Rechnung dort noch mal ein (ggf. Beitragsrückerstattung beachten).

medusa
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Beitragvon medusa » 09.08.2007, 16:23

Ich habe jetzt etwas mehr nachgelesen und gesehen, dass es zwar ein Urteil des OLG Karlsruhe gibt ( AZ: 13 U 281/93 ), wonach wesentlich höhere Beträge erstattet werden müssen, dies aber von der Beihilfe und in deren Schlepptau auch von einigen PKVs ignoriert wird.

Einen Beihilfeergänzungsvertrag habe ich nur für Zahnbehandlungen, aber es wäre eine Überlegung wert, einen solchen abzuschließen.

Jedenfalls herzlichen Dank!

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 09.08.2007, 16:32

medusa hat geschrieben:Ich habe jetzt etwas mehr nachgelesen und gesehen, dass es zwar ein Urteil des OLG Karlsruhe gibt ( AZ: 13 U 281/93 ), wonach wesentlich höhere Beträge erstattet werden müssen, dies aber von der Beihilfe und in deren Schlepptau auch von einigen PKVs ignoriert wird.

Einen Beihilfeergänzungsvertrag habe ich nur für Zahnbehandlungen, aber es wäre eine Überlegung wert, einen solchen abzuschließen.

Jedenfalls herzlichen Dank!


Die Erstattung von Beihilfe und PKV erfolgt unabhängig. Es wäre zu prüfen, warum die Beihilfe nicht leistet, im Übrigen, ist nicht zwangsläufig jeder Abrechungssatz des Therapeuten zu übernehmen. Ob Ihnen das Urteil weiterhilft, hängt von der konkreten Sachlage ab.

Viel Erfolg!

medusa
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Beitragvon medusa » 09.08.2007, 16:44

Mit der PKV, deren Abrechnung ich schon etwas länger habe, habe ich bereits telefoniert, und bekam dort die Auskunft, sie würden sich an den Höchstsätzen der Beihilfe orientieren.

Nun, in einem anderen Fall argumentierte man, dass man seine eigenen Richtlinien habe und sich nicht an den Beihilfesätzen orientiere.

Der Höchstsatz der Beihilfe ist jedenfalls 19,50€ pro Behandlung, und das ist meines Erachtens wirklich sehr wenig und dürfte nicht kostendeckend für den Therapeuten sein.

Soweit ich weiß, erkennen sogar die gesetzlichen Krankenkassen mehr an.

Ich werde dann wohl auf jeden Fall mal Einspruch einlegen und auch mit dem Therapeuten sprechen.

nochmals Danke!

medusa
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Beitragvon medusa » 09.08.2007, 17:07

Es sind natürlich auch keine 175€, sondern 185€ Eigenanteil übrig, aber ich war leider etwas konfus nach dem Bescheid.


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