Beihilfe Ehepartner und Berechnung Einkommen

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michahab
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Beihilfe Ehepartner und Berechnung Einkommen

Beitragvon michahab » 21.02.2018, 15:30

Hallo,

ich versuche mich gerade durch die Beihilfeverordnung Hessen zu kämpfen.

Aktuelle Situation ist, dass meine Frau zu Hause bei unseren Kindern ist und ich Beamter beim Land Hessen. Wir haben beide Wohnungen. Somit hat meine Frau Einnahmen, aber auf den Wohnungen sind diverse Darlehen.

https://rp-kassel.hessen.de/ehegatteneinkommen

Hier wird ein Freibetrag von 9000€ angegeben und im weiteren Verlauf wird der "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten" erwähnt. Bedeutet dies, dass die endgültigen Einnahmen wie in der Steuererklärung abzüglich aller Nebenkosten der Wohnungen sind. Also Darlehen, Verwalterkosten oder etc. von den Einnahmen abziehen? Das müsste dann über 9000€ sein?

Viele Grüße
michahab

sukaimmo
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Re: Beihilfe Ehepartner und Berechnung Einkommen

Beitragvon sukaimmo » 14.11.2018, 15:04

Hallo,

Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten gem. § 5 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 HBeihVO


und


die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um 5 v. H. (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 HBeihVO)


ist dessen Einkommen auf den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen auf das vorletzte Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages festgesetzt worden.

Dieser Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2017 8.820,00 € sowie im Jahr 2018 9.000,00 €.

Die Einkünfte nach dieser umfassen folgende Einkunftsarten:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
sonstige Einkünfte i.S. des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG).


Die Summe dieser Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Erklären Beihilfeberechtigte in einem neuen oder handschriftlich aktualisierten Antragsvordruck, dass die Einkünfte des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht übersteigen, ist ihrer Erklärung zu folgen, sofern keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen.

Haben berücksichtigungsfähige Ehegatten keine Einkünfte mehr oder haben sich ihre Einkünfte sehr verringert und erklären die Beihilfeberechtigten, dass im laufenden Kalenderjahr die Einkunftsgrenze nach § 5 Abs. 6 Nr. 3 nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden.

Die Beihilfeberechtigten haben zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zu erklären, ob die Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Ehegatten im letzten Kalenderjahr die Einkunftsgrenze überschritten haben. Es ist die für das laufende Kalenderjahr geltende Einkunftsgrenze maßgebend.



Genauso steht es in der Beihilfe Erklärung auf dieser Seite:
https://rp-kassel.hessen.de/ehegatteneinkommen

Um die Antwort zu erleichtern - bei Vermietung und Verpachtung natürlich alle Werbungskosten erst abziehen :0)
Das dann übrige sind Einnahmen.


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