diesmal komme ich mit einer Frage zum Beihilfeergänzungstarif um die Ecke, in diesem Beispiel führe ich Hörgeräte auf - entsprechendes würde natürlich gelten etwa für Sehhilfen oder andere Hilfsmittel die evt. auch eine Beschränkung im Beihilfeergänzungstarif haben. Hier nehme ich als Beispiel die mir bekannten Versicherungsbedingungen der Versicherungskammer Bayern (VKB) mit den Tarifen "BeihilfeCOMFORT" und "BeihilfeErgänzungPlus".
Beihilfe Bayern (Anlage 4 Zu § 21 Abs. 1 BayBhV):
"Hörgeräte [...], einschließlich der Nebenkosten, ab dem vollendeten 10. Lebensjahr begrenzt auf bis zu 1 500 € je Ohr, [...]. Mehrkosten sind beihilfefähig, wenn nach einem fachärztlichen Gutachten (§ 48 Abs. 7) auf Grund einer beidseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten ansonsten eine ausreichende Versorgung Schwersthörgeschädigter nicht zu gewährleisten ist." (Satz 2 Ist Fall C)
Grundtarif BeihilfeCOMFORT:
Die Erstattungsfähigkeit für Hörgeräte ist auf 1.500 Euro Rechnungsbetrag je Ohr begrenzt
Beihilfeergänzungstarif BeihilfeErgänzungPlus:
Der Versicherer erstattet Aufwendungen für beihilfefähige Hilfsmittel. Die Erstattung für Hörgeräte ist auf 1.500 Euro Rechnungsbetrag je Ohr
begrenzt.
Fall A - Hörhilfe kostet 1.500 €:
Die Beihilfe erstattet bei 50% dementsprechend: 750 €
Der Grundtarif erstattet bei 50% dementsprechend: 750 €
Beihilfeergänzung kommt nicht zum tragen.
Erstattung: 1.500 €, hier ist der Fall soweit klar.
Fall B - Hörhilfe kostet 2.000 €:
Die Beihilfe erstattet bei 50% dementsprechend: 750 €
Der Grundtarif erstattet bei 50% dementsprechend: 750 €
Beihilfeergänzung leistet bis 1.500 RE-Betrag oder nicht?
-> Wenn ja: Dann Erstattung theoretisch bis 2.250 € bzw. gedeckelt auf RE Betrag 2.000 €.
-> Wenn nein: Dann Erstattung weiterhin nur max. 1.500 Euro.
Fall C - Hörhilfe kostet 2.000 €, Beihilfe übernimmt Mehrkosten:
Die Beihilfe erstattet bei 50% dementsprechend: 1.000 €
Der Grundtarif erstattet bei 50% dementsprechend: 750 €
Beihilfeergänzung leistet bis 1.500 RE-Betrag oder nicht?
-> Wenn ja: Dann Erstattung theoretisch bis 2.500 € bzw. gedeckelt auf RE Betrag 2.000 €.
-> Wenn nein: Dann Erstattung weiterhin nur max. 1.500 Euro.
Meine Fragestellung dreht sich hier daher um die Fälle B und C, bei denen die Hörhilfen "mehr" als die Grenze von 1.500 Euro kosten würden. Würde der Beihilfeergänzungstarif hier etwas dazulegen oder eben nicht bzw. nur wenn die Erstattung zusammen weniger als 1.500 € beträgt? Schwierigkeiten habe ich hier bei der Auslegung des Beihilfeergänzungstarifes in den Fällen B und C, könntet ihr hier mit euerer Fachkenntnis weiterhelfen, was denn zutreffen würde?
Ich persönlich mutmaße hier auf eine Erstattung von höchstens 1.500 € in allen drei Fällen und der Beihilfergänzungstarif käme bei Hörhilfen nur zum tragen, wenn eine Erstattung von der Beihilfe und dem Grundtarif zusammen weniger als 1.500 Euro betragen würde. Hier bin ich bei einer Diskussion mit einem Kollegen und dieser vertritt eine gegenteilige Auffassung.
(Hier fiktiv, natürlich vorbehaltlich der "eigenen Auslegung" bzw. Leistungszusage des jeweiligen Versicherers)