Beitragvon Gast100 » 09.01.2008, 12:24
Ich habe in meinem Fall erstmal Widerspruch eingelegt.
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Datum: 17.12. 2007
Ihre Schreiben vom 20.11.2007 und 28.11. 2007
Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege Widerspruch ein.
1) Ich hatte die KK mehrmals darum gebeten, mir die konkrete Entscheidungsgrundlage zu nennen, nach der ich versicherungspflichtig sei. Im Schreiben vom 28.11.2007 war die KK dazu abermals nicht in der Lage.
Die KK hat § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht wörtlich, sondern die Formulierung "Absicherung im Krankheitsfall" nach eigenem Ermessen ausgelegt. Wenn
das Gesetz nicht wörtlich sondern teleologisch zu verstehen ist, dann muss es ein anderes Material geben, nach der eine solche Entscheidung von einer Verwaltung getroffen werden kann, ohne in Gefahr zu sein, willkürlich den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu verletzen (sog. Analogieverbot). Dieses Gesetzesmaterial liegt offensichtlich nicht vor. Verwaltungsentscheidungen dürfen ohne genannten Grundsatz nicht vorgenommen werden. Sofern aufgrund dessen keine gesetzliche Grundlage existiert, so verfahren zu können, existiert bis heute diesbezüglich auch keine gesetzliche Vorschrift. Daher ist selbst, wenn jetzt noch ein solches Gesetzesmaterial entstehen sollte, wegen des Rückwirkungsverbot eine nachträgliche Erhebung von Beiträgen in jedem Fall unzulässig.
Darüber hinaus ist Ihr Verwaltungsakt noch aus weiterem wichtigen Grund unzulässig.
2) Da das Gesetz zur Versicherungspflicht auf keine Durchsetzung angelegt ist, führt es zu einer Ungleichbehandlung. Es ist möglich, sich der Pflicht zu entziehen oder sich später in einer private Krankenkasse im In- der Ausland zu versichern, um die Beiträge zu sparen. In der Spekulationssteuer-Entscheidung - 2 BvL 17/02 - wurde ein Steuergesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt, da es auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichtete (sog. strukturelles Vollzugsdefizit). Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt gewesen. Genau der gleiche Sachverhalt trifft auf das Gesetz § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu. Die Durchsetzbarkeit hängt allein von der Selbstmeldung des Betroffenen ab. Die Konsequenzen des Gesetzes können aber durch Nichtmeldung und spätere private Versicherung im In- oder Ausland umgangen werden.
3) In Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V führt das Gesetz ebenfalls zur Ungleichbehandlung der versicherungspflichtig gemachten Personen.
§ 186 Abs. 11 SGB V fordert von den Krankenkassen, dass sie in ihrer Satzung eine Regelung zu treffen haben, „dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.“ Genau in dieser Hinsicht unterscheiden sich die getroffenen Regelungen verschiedener Kassen. Während einzelne Kassen ganz auf eine Nachforderung von Beiträgen absehen, schließen andere Kassen diese Möglichkeiten (teilweise) kategorisch aus. Dadurch kommt es durch ein und das selbe Gesetz (§ 186 Abs. 11 SGB V) zur krassen Ungleichbehandlung i.V.m. der betreffenden Satzung.
4) Meine Rechtsberatung hat mich außerdem darauf hingewiesen nach § 86 a Abs. 3 SGG bei der Krankenkasse die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, was hiermit geschehen ist, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Hochachtungsvoll