Hallo,
folgende Frage:
zwischen meinem Abitur auf dem zweiten Bildungsweg und meinem Beginn des Studiums war ich nicht krankenversichert.
Jetzt würde es mich interessieren, ob die Krankenversicherung mich einfach rausnehmen hat können, oder ob sie verpflichtet ist mich weiter zu versichern.
ich war damals 24 Jahre alt und war vom 26.05 bis 1.10 in der Übergangszeit zwischen Abi und Studium.
mfg
Phil
Pflicht der Krankenversicherung zu versichern
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zwischen meinem Abitur auf dem zweiten Bildungsweg und meinem Beginn des Studiums war ich nicht krankenversichert.
Falsch, Du bist kraft Gesetzes in der Übergangszeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB versichert, da Du offensichtlich keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hast.
Offensichtlich hat es die letzte KV noch nicht gemerkt, bzw. deren Lasso hat Dich noch nicht eingefangen.
Seit dem 01.04.2007 soll jeder versichert sein. Unversicherte soll es nicht mehr geben.
Damit hat die KV natürlich auch einen Beitragsanspruch.
Re: Pflicht der Krankenversicherung zu versichern
phil hat geschrieben:ich war damals 24 Jahre alt und war vom 26.05 bis 1.10 in der Übergangszeit zwischen Abi und Studium.
Wann (Jahr) war das "damals" denn?
Nun denn, im Bereich der Familienversicherung gibt es keine Übergangsversicherung zwischen Abitur und Studium.
Klaro, in eine freiwillige KV kann man immer, wenn man die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt hat. Leider muss man hier den Beitritt gegenüber der KV innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden der Familienversicherung erklären. Und die Frist ist wohl heute verstrichen.
Vom Beitrag her ist es egal, ob man freiwillig oder pflichtversichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist, denn für beide Versicherung gilt § 240 SGB V.
Klaro, in eine freiwillige KV kann man immer, wenn man die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt hat. Leider muss man hier den Beitritt gegenüber der KV innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden der Familienversicherung erklären. Und die Frist ist wohl heute verstrichen.
Vom Beitrag her ist es egal, ob man freiwillig oder pflichtversichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist, denn für beide Versicherung gilt § 240 SGB V.
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