Krankengeld anspruch bei Kündigung

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malmann
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Krankengeld anspruch bei Kündigung

Beitragvon malmann » 14.10.2008, 15:04

Ich habe am 16.09.08 (letzter Tag der Probezeit) die Kündigung zum 30.09.08 bekommen. Am 17.09.08 habe ich mich beim zuständigem Arbeitsamt arbeitslos ab 01.10.08 gemeldet. Nun habe ich mich beim Fußßball verletzt und wurde am 30.09.08 ab 30.09.08 krank geschrieben.

Das Arbeitsamt will nun erst ab dem Zeitpunkt Arbeitslosengeld zahlen, ab dem ich nicht mehr arbeitsunfähig bin (da ich dem Arbeitsmarkt erst dann zur Verfügung stehe).
Meine Krankenkasse weigert sich jedoch Krankengeld zu zahlen, da erst ab dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld bestehe.

Somit bekomme ich derzeit weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld, außerdem bin ich somit in dieser Zeit ohne Nachweis in Sachen Rente.

Meiner Auffassung nach müsste ich für den 30.09.08 Lohnfortzahlung vom (mittlerweile) ehemaligen Arbeitgeber bekommen und ab 01.10.08 Krankengeld von der Krankenkasse, da die Lohnfortzahlung durch die Kündigung am 30.09.08 endet.

Was kann ich tun?javascript:emoticon(':(')
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Beitragvon Rossi » 15.10.2008, 21:04

Boah, sorry, Du fällst leider durch das sog. Raster.

Die Bestimmungen für das Krankengeld ist relativ eindeutig.

§ 44 SGB V Krankengeld

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.


§ 46 SGB V Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

....

2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.



Und genau dort liegt der Kasusknaktus.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht erst ab dem 01.10.2008 (Tag nach der Feststellung der AU am 30.09.2008). Tja und am 01.10.2008 bist Du nicht mehr versichert.!!! Das Arbeitsverhältnis endete am 30.09.2008. Du hast zwar einen Monat einen nachgehenden Leistungsanspruch, jedoch ist dieses keine originäre Versicherung.

Meines Erachtens, ist die Entscheidung der KV nicht zu beanstanden.

Ein Anspruch auf ALG I besteht auch nicht, solange Du AU bist.

Also Fazit, so schnell wie möglich sich genesen!!!


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