Hallo,
ich bin Privat versichert und habe eine Ausländerin geheiratet. In ihrem Heimatland gibt es keine Pflicht für eine KV und sie ist es auch nicht. Sie wird nun in ein paar Wochen nach Deutschland kommen. Muss ich sie auch Privat versichern? Ich habe gehört, dass die Gesetzlichen ablehnen, wenn der Mann privat versichert ist (war auch bei meinen Kindern aus erster Ehe so). Ist das so zu verallgemeinern, oder gibts da "Hintertürchen", bzw. ganz legale "Tricks/Tipps"?
Da sie zu Anfang keine Arbeitserlaubnis hat, fällt diese Option (die ein Bekannter vorgeschlagen hat) ja wohl weg. Aber wie ist es, wenn sie später arbeiten darf und auch etwas findet? Kann sie dann in die Gesetzliche wechseln? Fragen über Fragen und ich weiß nicht, wen (neutrales) ich fragen könnte. So bin ich eben hier gelandet.
Danke schon mal an alle.
Frau PKV-Pflicht oder geht es auch anders?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Du hast gute Chancen die Holde in die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V zu bekommen.
Es sind mehrere Hürden allerdings zu überwinden. Aber die Erfahrung sagt mir, es könnte klappen.
Zunächst kommt es entscheidend auf die Art der Aufenthaltserlaubnis an. Jenes kann Dir nur das Ausländeramt beantworten. Wenn für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausreichende Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenG erforderlich sind, dann geht es leider nicht. In der Regel ist bei einer Familienzusammenführung zu einem Deutschen dieses jedoch nicht erforderlich. Viele Ausländerämter fordern es, aber dürfen es eigentlich gar nicht.
Ferner muss man gucken, zu welchem Personenkreis die Holde im Herkunftsland zählt. Wenn sie hauptberuflich selbständig, oder gar einen beamtenähnlichen Status dort hatte, funktioniert es leider auch nicht.
Die Beitragshöhe hängt vom Ehegatteneinkommen - also Dein Einkommen - ab. Grundsätzlich ist die Hälfte des Ehegatteneinkommen - begrenzt bis auf max. 1.837,50 Euro der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Ist die Hälfte des Ehegatteneinkommens weniger, dann zälhlt das tatsächliche Einkommen. Dieses Einkommen ist dann mit dem Kv-Satz 14,9 % und den Pv-Satz 2,2 % zu multiplizieren.
Es sind mehrere Hürden allerdings zu überwinden. Aber die Erfahrung sagt mir, es könnte klappen.
Zunächst kommt es entscheidend auf die Art der Aufenthaltserlaubnis an. Jenes kann Dir nur das Ausländeramt beantworten. Wenn für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausreichende Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenG erforderlich sind, dann geht es leider nicht. In der Regel ist bei einer Familienzusammenführung zu einem Deutschen dieses jedoch nicht erforderlich. Viele Ausländerämter fordern es, aber dürfen es eigentlich gar nicht.
Ferner muss man gucken, zu welchem Personenkreis die Holde im Herkunftsland zählt. Wenn sie hauptberuflich selbständig, oder gar einen beamtenähnlichen Status dort hatte, funktioniert es leider auch nicht.
Die Beitragshöhe hängt vom Ehegatteneinkommen - also Dein Einkommen - ab. Grundsätzlich ist die Hälfte des Ehegatteneinkommen - begrenzt bis auf max. 1.837,50 Euro der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Ist die Hälfte des Ehegatteneinkommens weniger, dann zälhlt das tatsächliche Einkommen. Dieses Einkommen ist dann mit dem Kv-Satz 14,9 % und den Pv-Satz 2,2 % zu multiplizieren.
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