Dringender Hilfegesuch!

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nexusle
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Beitragvon nexusle » 20.11.2009, 08:19

Hallo Freunde!

Kann von Erfolg berichten! Nach einigen Gesprächen mit der Krankenkasse (GKV - Knappschaft) hat man mir Recht gegeben und mich in einen Studententarif aufgenommen.

Das bedeutet jetzt, dass ich um die 60,- jeden Monat Beitrag entrichte (im Gegensatz zu 347,-), die Arztrechnungen selbst bezahle und davon 70% von der Beihilfestelle wiederbekomme.

Vielen Dank nochmal für die sehr kompetenten Gesetzesverweise. Diese waren in den Gesprächen mit der GKV sehr hilfreich!

MfG
Jens

Rossi
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Beitragvon Rossi » 20.11.2009, 17:53

Dann mal einen herzlichen Glühstrumpf!!!

ellio
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Beitragvon ellio » 07.01.2012, 14:38

Hallo!

Ich muss das Thema noch mal aufwärmen, da es meinem Mann derzeit ähnlich ergeht wie Nexusle damals.

Also, mein Mann wurde zum 31.12.2011 aus der Bundeswehr entlassen, befindet sich derzeit in einer Umschulungsmaßnahme (vom BfD finanziert, bei der IHK eingetragener Umschulungsvertrag) und erhält durch den Umschulungsbetrieb keine Vergütung o. ä., halt nur die normalen Übergangsgebührnisse vom Bund. Er hat zu Beginn seiner Dienstzeit auch eine Anwartschaftsversicherung bei einer PKV abgeschlossen, die wir zwischenzeitlich aktiviert (nennt man das so?) haben.

Dann habe ich hier von Nexusles Fall gelesen und mit 2 verschiedenen GKV hierzu telefoniert, beide sagten, dass eine Pflichtversicherung gem. § 5 I Nr. 10 SGB V nicht möglich ist, da er nicht zu dem dort beschriebenen Personenkreis gehört. Um rechtsmittelfähige Bescheide zu erhalten, habe ich vor ein paar Tagen den Antrag auf Pflichtversicherung in der GKV nochmals schriftlich gestellt, bislang aber noch keine Bescheide erhalten.

Nun ist das Problem, dass mein Mann ja derzeit über die PKV krankenversichert ist. Sollte es mit einer GKV klappen, kann dann die PKV (evt. sogar rückwirkend?) gekündigt werden? Wir haben zwar noch die Möglichkeit des gesetzlichen Widerrufsrechts, aber diese Frist läuft am Dienstag ab und wir gehen nicht davon aus, bis dahin einen positiven Bescheid von einer GKV zu haben.

Ich hoffe, ihr könnt uns weiterhelfen!? Vielen Dank schon mal

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 07.01.2012, 15:56

Satusfeststellungsverfahren durchführen lassen, und so argumentieren wie rossi es beschreiben hat. Sollte denn im Nachinhein festgestellt werden das hier eine Versicherungspflicht vorliegt würde das die PKV im Nachhinein aushebeln. Meiner Meinung nach.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 08.01.2012, 13:14, insgesamt 1-mal geändert.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 07.01.2012, 17:52

Es ist klar geregelt. Eine PKV kann nur innerhalb von 3 Monaten nach dem Eintritt rückwirkend gekündigt werden.

Will heissen, bis zum 31.03.2012 spätestens muss es geklärt sein, dann geht es rückwirkend.

Danach geht es immer künftig zum Montsende.

Wichtig; Dein Mann muss einen bei der IHK eingetragenen "Ausbildungsvertrag" haben.

ellio
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Beitragvon ellio » 08.01.2012, 10:30

Danke für eure Antworten. Dann werde ich mir also mal den 31.03.2012 als Frist zur Kündigung notieren.

@Rossi: könntest du mir evt. noch die gesetzliche Grundlage für diese Kündigungsfrist nennen?

Wichtig; Dein Mann muss einen bei der IHK eingetragenen "Ausbildungsvertrag" haben.


Hab mir den Vertrag grad noch mal angeguckt: der ist bezeichnet mit "Umschulungsvertrag". Es handelt sich jedoch um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach Ausbildungsordnung.

???

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Beitragvon Vergil09owl » 08.01.2012, 12:46

Umschulungs- bzw. Ausbildungsmaß nahmen bei oder nach Ausscheiden aus der Bundeswehr
Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes vor ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr in einem Beschäftigungsverhältnis ausgebildet oder umgeschult werden, sind während dieser Zeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V kv-frei ; gleichwohl unterliegen sie der PV-Pflicht nach § 21 Nr. 6 SGB XI, sofern sie nicht bereits wegen des Bestehens einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV nach § 20 Abs. 3 SGB XI oder wegen des Bestehens einer privaten KV nach § 23 SGB XI pv-pflichtig sind. Sofern diese Umschüler Arbeitsentgelt erhalten, sind sie rv- und af-pflichtig.
Dauert die Ausbildung oder Umschulung über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus an, werden die Umschüler nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch kv-pflichtig.
Von rechtserheblicher Bedeutung für den Eintritt der RV-, AF- und ggf. auch KV-Pflicht ist dabei auch der Tatbestand bei bzw. von welcher Institution die Umschulungs- oder Ausbildungsmaßnahme durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang hat die Rspr. entschieden, dass SV-Pflicht dann nicht eintritt, wenn die Umschulungs- oder Ausbildungsmaßnahme von einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsbildung durchgeführt wird (BSG v. 12.10.2000 – B 12 KR 7/00 R, Die Beiträge RS 2000, 323).

Quelle: Figge Sozialversicherungshandbuch

Wenn das ein Ausbildung im Sinne des BBiG ist mit Abschluss usw. ist und diese Ausbildung in einem Betrieb erfolgt gilt grundsätzlich die SV Pflicht.

ellio
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Beitragvon ellio » 08.01.2012, 14:40

:? Die Umschulung findet (denke ich) eben nicht in einem Betrieb statt. Es handelt sich hierbei um die XY Bildungscenter GmbH.

Die sind grundsätzlich im Rahmen der Erstausbildung als Bindeglied zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb tätig, d. h. die Azubis werden von ihren Betrieben dorthin geschickt, um sowohl theoretische als auch praktische Dinge zu erlernen, die ihnen in Berufsschule und Betrieb nicht beigebracht werden können.

Bei meinem Mann ist es nun so, dass er mit denen den Umschulungsvertrag geschlossen hat und - genauso wie die Azubis - zur Berufsschule geht und in den Zeiten, in denen die anderen Azubis in ihren Ausbildungsbetrieben sind, er sich im Praktikum bei einem Betrieb befindet.

Danach tritt, dann keine SV-Pflicht ein, oder? Verstehe ich das richtig?

Aber was ist dann mit § 5 I Nr. 10 SGB V? bin verwirrt ...

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Beitragvon Vergil09owl » 08.01.2012, 14:50

Ist diese GmbH ein anerkannter Ausbildungsbetrieb? Und ein von der IHK anerkannter Abschluss?

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Beitragvon ellio » 08.01.2012, 16:05

Ich weiß nich so genau. Denke mal schon, dass es ein anerkannter Abschluss ist, der Umschulungsvertrag ist ja auch bei der IHK eingetragen. Aber ob das Bildungscenter ein anerkannter Ausbildungsbetrieb ist? Keine Ahnung. Bekomm ich das irgendwo raus?

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Beitragvon Vergil09owl » 08.01.2012, 16:19

Ich weiß nich so genau. Denke mal schon, dass es ein anerkannter Abschluss ist, der Umschulungsvertrag ist ja auch bei der IHK eingetragen. Aber ob das Bildungscenter ein anerkannter Ausbildungsbetrieb ist? Keine Ahnung. Bekomm ich das irgendwo raus?


Müßte er denn sein, steht denn meist auf den Abschlüssen, also IHK anerkannt usw.

Ist direkt denn bei der Firma zu erfahren.

Gruß

Jochen

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Beitragvon Rossi » 08.01.2012, 21:42

Ich denke mal, auch diese Umschulung ist eine Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V.

Hierzu ist es erforderlich, dass man den Begriff "Berufsausbildung" im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V näher definiert.

Ist eine Ausbildung ggf. gleichzusetzen mit einer Umschulung? Wo sind ggf. die Unteschiede zwischen einer Ausbildung und Umschulung?

Man wird dann gleich schon im § 1 der Berufsbildungsgesetzes fündig, denn hier wird es definiert.

Zitat:

§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung


Damit ist die Umschulung - meines Erachtens - sehrwohl eine Ausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V. Und der Holde landet bei 70,00 Ocken.

ellio
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Beitragvon ellio » 09.01.2012, 10:03

Danke erst mal für eure Antworten!

Werd jetzt mal auf die Antworten der Versicherungen warten und solange die Daumen drücken :-)

ellio
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Beitragvon ellio » 11.01.2012, 19:12

So schnell kann´s gehen: die ersten Antworten sind da. Natürlich Ablehnungen :?

Dabei bezieht sich ein Sachbearbeiter auf ein Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 24.10.2008, dabei auf Seite 35. Hierin haben diese festgestellt, dass Übergangsgebührnisse nach § 11, 11 a SVG zum Gesamteinkommen gehören. So weit, so gut. Dieses Rundschreiben hab ich im WWW auch gefunden.

Dann schreibt er weiter, dass daraus folgen würde, dass eine Versicherung in der GKV über § 5 I Nr. 10 SGB V nicht möglich ist, da die monatlichen Übergangsgebührnisse erfahrungsgemäß die Einkommensgrenze für eine Familienversicherung überschreiten werden. ??? Wieso Familiensversicherung? Was hat diese mit § 5 I Nr. 10 SGB V zu tun?

Hab dann hier im Forum noch mal weitergelesen und bin auf diesen Thread gestoßen:

http://www.forum-krankenversicherung.de ... bundeswehr

Hier ist auch von den Spitzenverbänden die Rede und dass diese die Auffassung vertreten, dass Versicherungsfreiheit für ehemalige Soldaten nicht bestehen würde. Diesen Passus habe ich in dem o. g. Rundschreiben nicht gefunden. Kann mir jemand ´nen Tip geben, ob es sich hierbei um ein weiteres Rundschreiben o. ä. handelt?

Danke schon mal

Rossi
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Beitragvon Rossi » 11.01.2012, 19:38

Whow,

Dann schreibt er weiter, dass daraus folgen würde, dass eine Versicherung in der GKV über § 5 I Nr. 10 SGB V nicht möglich ist, da die monatlichen Übergangsgebührnisse erfahrungsgemäß die Einkommensgrenze für eine Familienversicherung überschreiten werden. ??? Wieso Familiensversicherung? Was hat diese mit § 5 I Nr. 10 SGB V zu tun?


War es vielleicht ein Azubi, der dies geschrieben hat?

Wenn es sich um eine Ausbildung im Sinne von § 5 Abs. Nr. 10 SGB V handelt, dann landest Du in der GKV. Die Tatsache, dass Du Übergangsgebührnisse bekommst, spielt hier keine Rolle. Hieraus greift die Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V nicht. Hierzu gibt es eine BSG-Entscheidung.


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