Dringender Hilfegesuch!

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nexusle
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Dringender Hilfegesuch!

Beitragvon nexusle » 16.10.2009, 09:30

Hallo Profis!

Ich bin ehemaliger Zeitsoldat (SaZ8) und habe am 1.9.2009 die Bundeswehr verlassen. Meine Bfd-Maßnahme (Umschulumg zum Fachinformatiker) begann am 2.2.2009 mit der theoretischen (schulischen) Ausbildung welche am 04.09.2009 endete. Am dem 7.09 2009 begann dann mein 16-monatiges Praktikum bei einer Firma. Über dieses Praktikum gibt es einen bei der IHK eingetragenen Ausbildungsvertrag. Eine Vergütung erhalte ich aus diesem Praktikum nicht. Ich empfange Übergangsgebührnisse.

Zu Bundeswehrzeiten hatte ich eine Anwartschaftsversicherung bei der CENTRAL (privat)

Der Sozialberater sagte mir, ich müsse für die Zeit vom 1.9.2009 bis zum 4.9.2009 eine Restkostenversicherung bei der CENTRAL abschliessen, welche ich dann wieder kündige, weil ich mit dem Praktikum in der GKV versicherungspflichtig bin.

Gesagt, getan. Seit dem 7.9.2009 bin ich in der GKV mit ca. 350 Euro dabei. Gestern hatte ich dann die Beihilfestelle per Email kontaktiert um Infos der Fianzierbarkeit einzuholen (70/30). Jetzt antwortete mir die Beihilfestelle, ich hätte mich privat versichern MÜSSEN, also völlig gegen die Empfehlung des Sozialberaters.

Nach SGB V §5 (1) Nr. 10 bin ich doch aber in der GKV versicherungspflichtig.

Nun die Frage, wer hat Recht? Der Sozialberater oder die Beihilfestelle?

Wenn die Beihilfestelle Recht hat, wie komme ich dann wieder aus der GKV raus um in die private zu wechseln?? Bin ja noch Anwartschaftsmitglied (vorsichtshalber noch nicht gekündigt, wegen seltsamen Bauchgefühl).

Wäre wirklich sehr wichtig, weil die zusätzlichen 350,- pro Monat schwer finanzierbar sind.


Gruß

Frank
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Beitragvon Frank » 16.10.2009, 10:03

Hallo,

also nach meiner Meinung löst ein Praktikum ohne Vergütung keine Versicherungspflicht aus.

Guck mal hier nach
http://journal.y-solution.de/linksmore/ ... weiser.pdf

Seite 111
Punkt 11.1.2

nexusle
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Beitragvon nexusle » 16.10.2009, 10:18

Frank hat geschrieben:Hallo,
Guck mal hier nach
http://journal.y-solution.de/linksmore/ ... weiser.pdf

Seite 111
Punkt 11.1.2


Danke für den Link. Das hätte ich mal eher wissen sollen.

Nun aber die Frage: Komme ich aus der GKV so ohne weiteres wieder heraus? Es ist ja nun leider ein Fehler, dass ich da drin bin.

Gruß

nexusle
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Beitragvon nexusle » 16.10.2009, 10:23

Hab grad nochwas gefunden:

11.1.3 Kranken- und Pflegeversicherung während einer Fachausbildung:

(...)

11.1.3.2 Nach Ablauf der Verpflichtungszeit

(...)

Wird jedoch keine Vergütung erzielt, so sind die Mindestbeitragssätze sowohl für die gesetzliche Kranken- als auch für die soziale Pflegeversicherung vom Versicherten (ehemaligen Soldaten !) selbst zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Insoweit ist der dem Studenten gleichgestellt.


Heisst das jetzt, dass ich die 350,- doch alleine zahlen muss?? :shock:

Frank
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Beitragvon Frank » 16.10.2009, 10:47

Wenn du Beihilfe bekommst, bist du versicherungsfrei. Dann bist du über Beihilfe / PKV versichert.
Nur eine versicherungspflichtige Anstellung bringt dich dann in die GKV. Und die liegt hier ja nicht vor.

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Beitragvon nexusle » 16.10.2009, 11:00

Frank hat geschrieben:Wenn du Beihilfe bekommst, bist du versicherungsfrei. Dann bist du über Beihilfe / PKV versichert.
Nur eine versicherungspflichtige Anstellung bringt dich dann in die GKV. Und die liegt hier ja nicht vor.


Dann verstehe ich aber den Punkt 11.1.3 "...während einer Fachausbildung"
und 11.1.3.2 "Nach Ablauf der Verpflichtungszeit" nicht.

Diese Punkte treffen ja 100% auf mich zu und eine Vergütung erhalte ich ja auch nicht.

Die Umschulung zum Fachinformatiker ist ja eine vom Bfd finanzierte Fachausbildung OHNE Vergütung NACH der Verpflichtungszeit...

Ich bin total verwirrt!


Gruß

Frank
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Beitragvon Frank » 16.10.2009, 11:10

Also kein Praktikum sondern betriebliche Fachausbildung ohne Einkünfte. Dann bist du allerdings in der GKV richtig.

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Beitragvon nexusle » 16.10.2009, 11:16

Frank hat geschrieben:Also kein Praktikum sondern betriebliche Fachausbildung ohne Einkünfte. Dann bist du allerdings in der GKV richtig.

Nee nee, schon Praktikum (nur arbeiten, ohne Berufsschule etc.). Da gibt es also einen Unterschied??

Wenn ja, dann erübrigt sich ja der Punkt 11.1.3 ff.

Gibt es bei der GKV eine Kündigungsfrist/Sonderkündigungsrecht/o.ä.?


Gruß

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Beitragvon Frank » 16.10.2009, 11:34

Hast du denn jetzt 70% Beihilfeanspruch?

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Beitragvon nexusle » 16.10.2009, 11:52

Frank hat geschrieben:Hast du denn jetzt 70% Beihilfeanspruch?

Na ich schätze schon weil:

bin ja noch in der Bfd Maßnahme.

Wie begründet sich denn der Anspruch sonst?

Gruß

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Beitragvon nexusle » 16.10.2009, 12:54

Habe gerade nochmal mit jemandem telefoniert, der damals den gleichen Weg wie ich gegangen ist. Der war auch bei der GKV und hat sich aber in einem Studententarif versichert. Da wird's dann erheblich billiger. Nun muss ich das nur meiner GKV verklickern.

Danke erstmal und ich werde berichten

Gruß

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Beitragvon Rossi » 16.10.2009, 19:09

Ich denke mal, nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst bist Du gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V als Auszubildender ohne Arbeisentgelt versicherungspflichtig. In der Praxis werden dort sehr schnell Fehler gemacht, bzw. es wird von den Kvén übersehen.

Während des aktiven Dienstes hast Du einen Anspruch auf freie Heilfürsorge und bist deswegen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei.

(1) Versicherungsfrei sind

....

2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,



Während des aktiven Dienstes ist dann noch der Tatbestand des Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt gem. § 5 Abs. 1 N. 10 SGB V hinzugekommen.

Allerdings ist dieser Tatbestand aufgrund der sog. absoluten Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3 SGB V dann auch versicherungsfrei.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.


Okay, jetzt wirst Du aus dem aktiven Dienst entlassen und erfülltst somit nicht mehr den Tatbestand eines Beamten, der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und freie Heilfürsorge hat.

Dann gilt natürlich auch nicht mehr der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit und genau deswegen lebt die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V auf.

Viele sagen, Du hast ja noch einen Anspruch auf Beihilfe und bist deswegen versicherungsfrei. Jenes ist jedoch falsch; man muss den § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sehr wörtlich lesen, Du hast nach der Entlassung nämlich keinen Anspruch mehr auf Fortzahlung der Bezüge im Krankhbeitsfall.

Auch erfüllst Du nicht den Tatbestand von § 6 Abs. 1 Nr. 6, dass sind diejenigen, die Ansprüche auf Pensionen und ähnliche Ansrüche aus Beamtenverhältnisse haben. Jenes hat das BSG vor ca 1 1/2 Jahren nämlich entschieden. Die Übergangsgebührnisse sind auch nicht den Pensionen als ähnlich zu betrachten.

Will heissen, dann Versicherungspflicht als Azubi ohne Arbeitsentgelt.

Die Höhe des Beitrages richtet sich nach § 236 Abs. 1 SGB V:

(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.






Und dann landest Du beim studentischen Pflichtbeitrag von ca. 60,00 Euro monatlich.

Die Kv. wird vermutlich argumentieren, dass aber die Bestimmungen des § 229 hier auch gelten und deswegen die Übergangsgebührnisse auch beitragspflichtig sind. Jenes ist die Bestimmung, wenn man nach irgendeinem Tatbestand versicherungspflichtig ist auch noch selber Beiträge aus Versorgungsbezüge zu löhnen hat.

Diese Auffassung teile ich derzeit nicht, weil es an dem Wortlaut des Gesetzes nämlich scheitert.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,


Die Übergangsgebührnisse erhälst Du nicht aufgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder als Altersrente, richtig?

Also, ich würde ein vernünftiges Gespräch mit der Kv. suchen.

Ansonsten hast Du die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Versicherungspflicht als Azubi (Ausscheiden aus dem aktiven Dienst) Dich auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien.

nexusle
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Beitragvon nexusle » 19.10.2009, 08:39

@ Rossi

Vielen Dank für die Ausführliche Darlegung der Situation. Genau das trifft auf mich zu. Das mit dem Studententarif hat mir der Kamerad, welcher vor Jahren genau meinen Weg beschritten hat, auch gesagt. Die Kassen würden das aber so nicht kennen, da es wohl zu wenige gibt, bei denen das so läuft - na genau! :)

Auf jedenfall hat das Telefonat am Freitag Nachmittag bei der KV noch mächtig für Wirbel gesorgt und man will sich nochmals "informieren". Wenn alle Stricke reißen, werde ich erstmal mit dem hier geschriebenen argumentieren (schriftlich versteht sich) und dann, wenn das alles nicht hilft, den Sozialberater mal seine Arbeit machen lassen. Der hatte mir ja immerhin die GKV als die für mich zuständige Kasse genannt.

Trotzdem Danke für die hilfreichen Infos. Die Adresse hier sollte man mal in den Standorten verbreiten!


Gruß

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 19.10.2009, 10:42

Hallo,
meiner Meinung handelt es sich hier nicht um eine Ausbildung in einer Firma, also so richtig mit Lehrvertrag, sondern um ein Praktikum ohne Arbeitsentgelt.
Deshalb sehe ich auch nicht die Möglichkeit der studentischen Pflichtversicherung und auch keine Befreiungsmöglichkeit.
Mein Rat - sich nochmals mit der Kasse in Verbindung zu setzen und eine
endgültige Statusfestsetzung einfordern.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 19.10.2009, 18:35

Jooh Günter, jenes ist natürlich definitiv auf den Punkt zu bringen.

Aber nexusle hat es ja schon gepostet, "über dieses Praktikum gibt es einen bei der IHK eingetragenen Ausbildungsvertrag."

Nach der Schilderung dürfte es sich um eine Ausbildung ohne Arbeitsentgelt handeln.

Wenn es allerdings ein Praktium ist und dieses in der Prüfungsordnung so vorgesehen ist, dann tritt doch auch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V ein.

Ich denke mal, das Geheimnis sollte durch den Arbeitgeberservice der zu wählenden Krankenkasse gelüftet werden.


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