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Verfasst: 11.01.2012, 19:57
von ellio
War es vielleicht ein Azubi, der dies geschrieben hat?


:lol: eher ein Dorf-Versicherungsvertreter à al "Das haben wir schon immer so gemacht". Hatte mit dem vorher schon mal telefoniert. Der kann einfach gar keiner Argumentation folgen. Ich hatte mich schon gewundert, wie der auf Familienversicherung kommt.

Meinst du das Urteil vom 13. Juni 2007 (B 12 KR 14/06 R)? Das werd ich mal in meinen Widerspruch mit reinnehmen. Das Urteil geht dann ja sicher diesem Rundschreiben der Spitzenverbände vor, oder? Die können ja viel schreiben...

Verfasst: 15.01.2012, 18:12
von Vergil09owl
BSG v. 12.10.2000 – B 12 KR 7/00 R, Die Beiträge RS 2000, 323).


Vorsichtig der Gutse geht davon das die Ausbildugnseinrichtung wahrscheinlich keine Einrichtung im Sinne des BBiG / Ausbildingbstrieb ist., sondern das nur das Praktikum versicherungspflichtig ist. Die Theorie könnte mandenn aber nach § 5 aBs. Nr. 13 absichern im Zweifelsfall.

Verfasst: 15.01.2012, 20:16
von Rossi
Nun denn, es ist die BSG-Entscheidung vom 13.06.2007 Aktenzeichen B 12 KR 14/06 R!

Hier ging es darum, ob aufgrund der Übergangsgebührnisse die absolute Versicherungsfreiheit weiterhin zum Tragen kommt. Dem war eben nicht so; die Übergangsgebührnisse stellen weder den Tatbestand nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V dar.

Öhm, lieber vergil, seit wann wird ein Praktium bei der IHK eingetragen? Bei der IHK werden doch wohl nur Ausbildungen eingetragen, oder irre ich mich dort?

Verfasst: 13.03.2012, 07:31
von ellio
Wollte noch mal kurz Rückmeldung geben:

Also, mein Mann wäre nun nach einigem Hin und Her doch von mehreren gesetzlichen Krankenversicherungen zum Studententarif (derzeit 77,90 €) versichert worden. Da er ja nur eine benötigt, haben wir den anderen abgesagt :P

Vielen Dank noch mal für eure Hilfe

Verfasst: 13.03.2012, 18:17
von Rossi
Dann mal einen herzlichen Glühstrumpf.

Tja, leider muss man in der heutigen Zeit manchmal kämpfen.

Verfasst: 02.09.2013, 10:30
von Zeitsoldat
ellio hat geschrieben:Also, mein Mann wäre nun nach einigem Hin und Her doch von mehreren gesetzlichen Krankenversicherungen zum Studententarif (derzeit 77,90 €) versichert worden.


Danke für die Rückmeldung.

War die Anwartschaft für diesen Vorgang von Belange?

Verfasst: 02.09.2013, 18:52
von Rossi
Hinsichtlich der Beitragshöhe spielt es keine Rolle ob man vorher eine Anwartschaft hatte.

Es handelt sich hier um den sog. studentischen Pflichtbeitrag; er ist gesetzlich festgelegt.