Hallo,
ein Freund von mir ist seit mehreren Monaten mit dem Fahrrad im Ausland auf Reisen und hält sich nicht in Deutschland auf. Er lebt von ca. 250 Euro im Monat und kann davon logischerweise keine Krankenversicherung zahlen. Möchte er auch gar nicht, da er sich nicht in Deutschland aufhält.
Er möchte eine Auslandskrankenversicherung haben, um im Fall der Fälle behandelt werden zu können.
Das Problem ist, dass seine KK ihn nicht rauslässt, obwohl er sich nicht in Deutschland befindet und auch keine Leistungen hier benötigt. Zahlen müsste er über 300 Euro im Monat - unmöglich bei seinem "Einkommen".
Was kann er tun, damit er in Deutschland von der Versicherungspflicht befreit wird, weil er definitiv nicht im Land ist?
Danke, holtzwurm
Reisen und nur Auslands-kk-versichern
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Danke. Aber das mit dem Abmelden klappt ja nicht. Die KV lässt ihn ja nicht raus.
Was heißt, wenn er "nur" eine Reise macht? Er ist über ein Jahr unterwegs ... Gilt das dann wirklich immer noch?
Man könnte es auch anders benennen: Er lebt zurzeit nicht in Deutschland, sondern ist im Ausland unterwegs. Ist das klarer?
Was heißt, wenn er "nur" eine Reise macht? Er ist über ein Jahr unterwegs ... Gilt das dann wirklich immer noch?
Man könnte es auch anders benennen: Er lebt zurzeit nicht in Deutschland, sondern ist im Ausland unterwegs. Ist das klarer?
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holtzwurm hat geschrieben:Danke. Aber das mit dem Abmelden klappt ja nicht. Die KV lässt ihn ja nicht raus.
Was heißt, wenn er "nur" eine Reise macht? Er ist über ein Jahr unterwegs ... Gilt das dann wirklich immer noch?
Man könnte es auch anders benennen: Er lebt zurzeit nicht in Deutschland, sondern ist im Ausland unterwegs. Ist das klarer?
Ich habe die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt gemeint. Die Abmeldung hätte er dann an die Krankenkasse geschickt.
Meine Schwester lebt in England ein Jahr. Sie ist aber trotzdem in Deutschland versichert, da es sich bei Ihr nur um vorübergehenden Auslandaufenthalt handelt.
Eine Weltreise gilt ja auch nur als vorübergehende Reise. Soweit man in Deutschland gemeldet ist gilt natürlich Versicherungspflicht.
ich will dies hier nur mal in den Raum werfen, ohne selbst gänzlich geprüft zu haben.
Ergibt sich aus dem Ergebnis der Fachkonferenz Beiträge nicht eine andere Lösung
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
Nämlich, dass die deutsche Versicherungspflicht (§ 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V) für die Zeit des Auslandsaufenthaltes MIT gleichzeitiger privater Krankenversicherung für diesen Auslandsaufenthalt AUSGESCHLOSSEN ist.
Ergibt sich aus dem Ergebnis der Fachkonferenz Beiträge nicht eine andere Lösung
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
Nämlich, dass die deutsche Versicherungspflicht (§ 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V) für die Zeit des Auslandsaufenthaltes MIT gleichzeitiger privater Krankenversicherung für diesen Auslandsaufenthalt AUSGESCHLOSSEN ist.
heinrich hat geschrieben:ich will dies hier nur mal in den Raum werfen, ohne selbst gänzlich geprüft zu haben.
Ergibt sich aus dem Ergebnis der Fachkonferenz Beiträge nicht eine andere Lösung
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
Nämlich, dass die deutsche Versicherungspflicht (§ 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V) für die Zeit des Auslandsaufenthaltes MIT gleichzeitiger privater Krankenversicherung für diesen Auslandsaufenthalt AUSGESCHLOSSEN ist.
Hallo,
dem würde ich mich grundsätzlich auch anschliessen - bliebe nur die Frage, was ist wenn er bei seinem Deutschland-Aufenthalt ärztliche Behandlung benötigt ?
Wenn er allerdings eine Auslandskrankenversicherung, gültig für Deutschland hätte - z.B. eine in den USA abgeschlossene Versicherung, dann könnte er gegenüber der Deutschen Krankenkasse, die ihn nicht raus lassen will eine Absicherung im Krankheitsfall (und nur darum geht es ja) nachweisen. Interessante Frage ?
Mir fällt momentan keine Antwort fdazu ein
Gruß
Czauderna
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