Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz; Entbindung

Was sonst nirgendwo reingehört.

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A9595
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Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz; Entbindung

Beitragvon A9595 » 23.02.2010, 15:20

Hallo zusammen,

habe hier im SoA vor nicht allzu langer Zeit den Bereich Krankenhilfe als Einzelkämpferin übernommen und stehe gerade völlig auf dem Schlauch!!

Eben hat mich das örtliche Krankenhaus angerufen und folgenden Fall geschildert: bei ihnen hat eine Frau entbunden, die in der JVA einsitzt und Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz erhält. Die JVA hat dem Krankenhaus die Übernahme hinsichtlich der Kosten der Mutter zugesichert, eine Kostentragung für das Kind wurde allerdings abgelehnt; diesbezüglich wurde an das SoA verwiesen.
Zum Vater des Kindes ist dem Krankenhaus nichts bekannt.

Leider konnte ich weder im Internet noch bei Kollegen eine Antwort darauf finden, ob die JVA im Rahmen der dortigen Gesundheitsfürsorge die Kosten für das Neugeborene mit übernehmen muss, oder diese wirklich vorab vom SoA (mit Rückgriff auf den Vater) zu übernehmen sind.

Unter euch sind sicher Experten, die mir aus dem Stehgreif helfen können und mein Problem belächeln.....

Vielen lieben Dank schon mal .-.

husch
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Beitragvon husch » 23.02.2010, 16:25

Interessanter Fall! Anstelle einer Antwort zuerst einige Gegenfragen:

Hat das Krankenhaus einen Nothelferantrag (§ 25 SGB XII) für das Neugeborene an Dein SoA gestellt?

Gab es bei der Entbindung Probleme und liegt das Kind deshalb nun krank im Krankenhaus? Oder kann ein Krankenhaus auch bei gesunden Babys irgendwelche Kosten erheben?

Und wie schaut es mit einer Pflichtmitgliedschaft des Kindes nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 13 b) i.V.m. 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V bei irgendeiner GKV aus?

A9595
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Beitragvon A9595 » 24.02.2010, 10:07

Hall husch,

das Krankenhaus hat nur vorab telefonisch angefragt, wie es mit einer Kostenübernahme durch das SoA aussieht. Sie selbst hatten eine solche Konstellation auch noch nicht und können auch der Argumentation der JVA/des Landes nicht folgen.
Gegebenenfalls wird der Nothelferantrag noch gestellt.

Es sind nur die reinen Entbindungskosten angefallen, also keine Krankenbehandlung des Kindes.
Laut Krankenhaus werden diese Kosten für das Kind immer mit über die Krankenversicherung der Mutter abgerechnet, nur die JVA/das Land wünscht jetzt eine Aufsplittung und übernimmt auch nur die Kosten für die Mutter. (Dabei richten sich doch Art und Umfang der Gesundheitsfürsorge nach dem StrafvollzugG nach den Regelungen des SGB V -§ 61 StVollzG- ?!?)

Meine Überlegung war die, dass das Kind (sofern es ehelich ist bzw. bei bereits vor Geburt die Vaterschaft beurkundet worden ist) eine Familienversicherung über den Vater (hoffentlich GKV) hat. Sollte dies nicht der Fall sein, eigene Pflichtmitgliedschaft des Kindes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Habe das Krankenhaus auch telefonisch so informiert; dort ist weder der Familienstand der Mutter noch sonst irgendetwas zum Kindesvater bekannt.

Die Mitarbeiterin des Krankenhauses will jetzt versuchen über die Mutter (direkt nach der Krankenhausentlassung auch aus der JVA entlassen) näheres ausfindig zu machen.

husch
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Beitragvon husch » 24.02.2010, 12:38

Hallo A9595,

solange noch kein Nothelferantrag vorliegt, drängt die Angelegenheit für das SoA ja nicht.

Mir ist immer noch nicht klar, ob die Entbindungskosten allein von der Krankenkasse der Mutter oder (ganz bzw. teilweise) von der Krankenkasse des Kindes zu übernehmen sind. Wenn aber gemäß dem Krankenhaus die Entbindungskosten sonst immer über die Krankenversicherung der Mutter abgerechnet werden: Warum ignoriert die Klinik den Wunsch der JVA nach einer Aufsplittung der Rechnung nicht einfach?

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Beitragvon A9595 » 24.02.2010, 14:05

Hallo Huch,

werde immer ein bisschen schlauer; hier ein Auszug aus der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser ab dem Jahr 2005:

§ 1 Abs. 5 Die Kostenträgerzuordnung bei Neugeborenen wird ab dem Jahr 2005 eindeutig geregelt. Das Neugeborene ist weiterhin als ein eigener Fall mit einer eigenen Fallpauschale abzurechnen. Das gesunde Neugeborene wird ab dem kommenden Jahr grundsätzlich mit dem Kostenträger der Mutter unter Angabe der Versichertennummer der Mutter abgerechnet. Als gesundes Neugeborenes im Sinne der Abrechnungsbestimmungen gilt das Neugeborene, für dessen Versorgung die DRG-Fallpauschale P66D oder P67D abzurechnen ist. In allen anderen Fällen ist mit dem zuständigen Kostenträger des Neugeborenen abzurechnen.

Da das Kind gesund war, ist somit der für die Kosten der Mutter zuständige Kostenträgere auch für die Kosten des Neuankömmlings zuständig.

Aber stimmt schon, so lange kein Nothelferantrag vorliegt, kann ich mich noch zurücklehnen.....

Vielen Dank für die Hilfe und das Mitdenken!

husch
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Beitragvon husch » 24.02.2010, 15:01

Hallo A9595,

danke für Deine Nachricht zur Kostenträgerzuordnung bei Neugeborenen; das war mir bislang nicht bekannt! Vielleicht kann ich diese Info selbst einmal verwenden (bin auch bei einem SoA beschäftigt).

Gruß
Husch

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Beitragvon Rossi » 24.02.2010, 18:55

Zunächst einmal ein Gruß an die Kollegen/-innen!

Hm, ich wäre mir dort nicht ganz so sicher!

Das Neugeborene ist weiterhin als ein eigener Fall mit einer eigenen Fallpauschale abzurechnen. Das gesunde Neugeborene wird ab dem kommenden Jahr grundsätzlich mit dem Kostenträger der Mutter unter Angabe der Versichertennummer der Mutter abgerechnet



Dadurch, dass für das Kind auch eine eigene Fallpauschale berechnet wird, entstehen doch auch speziell für das Kind Kosten, oder?

Es mag zwar sein, dass "grundsätzlich" die Kosten mit dem Kostenträger der Mutter abgerechnet werden. Aber das heißt für mich auch, dass es hier Ausnahme geben kann.

Und wie es aussieht, will die JVA im Rahmen der Gesundheitsfürsorge wohl so einen Ausnahmefall herbeizaubern, oder?

Ich würde mich aber dennoch ein wenig zurücklehnen. Da das Kind keine lfd. Leistungen nach dem III., IV., VI oder VII. Kapitel des SGB XII erhält, kommt auf jeden Fall die Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) zum tragen. Und nen Barbetrag gibt es ja für einen Säugling noch nicht.

Also, Anzeige zur Versicherungspflicht an eine frei wählbare Kasse und dann ist Ruhe im Karton. Wenn dann später eine Familienversicherung über den Kindesvater festgestellt wird, dann endet die Kralle kraft Gesetzes sogar rückwirkend. Wenn dann eine andere Kasse im Boot ist, weil der Vater bei einer ganz anderen Kasse Mitglied ist, dann müßen sich die Kassen untereinander streiten.


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