Wege aus der Versicherungslosigkeit...

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Selbstständiger
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Wege aus der Versicherungslosigkeit...

Beitragvon Selbstständiger » 31.12.2010, 16:57

Bevor wir los legen bedanke ich mich im Voraus für eure Hilfe und Kommentare. Ich erwarte keine konkreten Lösungsvorschläge und auch keine rechtliche Beratung aber bin dennoch für jeden Tipp dankbar denn es gibt mit Sicherheit diverse Stolpersteine welche ich ohne fremde Hilfe bestimmt mitnehmen würde...

Zu mir, ich bin Ende 20 und seit 2004 nebenberuflich selbstständig bzw. seit Ende 2005 dann hauptberuflich. Ebenfalls Ende 2005 war es dann aus mit der Familienversicherung, das Studium war zu Ende. Im jugendlichen Leichtsinn ignoriert man dann die Schreiben der TKK, sie waren auch nicht wirklich einschüchternd - hat man schon irgendwann Zeit für.

Nun, 5 Jahre später realisiert man langsam die eigene Dummheit und steht da weil einem so wirklich niemand helfen kann. Ich hatte zweimal versucht über Vermittler in eine PKV zu kommen, beim ersten mal aufgrund von Diskrepanzen mit dem Vermittler abgebrochen und beim zweiten Mal dann machte der Zahnzustand einen Strich durch die Rechnung.

Die Frage ist nun wie es weiter geht, das Nachzahlungen kommen ist klar, nur die Höhe ist eine Variable die stark schwankt je nach dem wo man liest und wer etwas schreibt. Auch ist unklar welches Datum bei mir als Pflichtversicherungszeitpunkt greift, 2007 oder erst 2009? Meinem Verständnis nach 2009, denn ich war ja zuvor nie selbst versichert.

Mein Gedankengang war im neuen Jahr lokale GKVs anzusprechen und nach Möglichkeit anonym ein paar konkrete Angebote einzuholen. Eine Gefahr die ich wittere liegt u.a. darin das ich mich dem erstbesten offenbare und dann keine Chance mehr habe mich um bessere Angebote zu kümmern.

RHW
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Beitragvon RHW » 01.01.2011, 08:59

Hallo,

wenn bereits in der Vergangenheit eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat (egal ob Mitgliedschaft oder Familienversicherung), greift die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V zum 01.04.2007.
Die Beiträge sind entsprechend nachzuzahlen. Die Versicherung kann nur von der damaligen Krankenkasse durchgeführt werden. Eine Wahlmöglichkeit zu einer anderen Krankenkasse besteht in diesem Fall nicht.

Ggf. fallen Säumniszuschläge von 5% pro MONAT an. Man sollte sich daher um eine schnelle Klärung kümmern.

Gruß

RHW
Zuletzt geändert von RHW am 01.01.2011, 13:26, insgesamt 1-mal geändert.

Schlappi
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Re: Wege aus der Versicherungslosigkeit...

Beitragvon Schlappi » 01.01.2011, 10:15

Selbstständiger hat geschrieben: Ich hatte zweimal versucht über Vermittler in eine PKV zu kommen, beim ersten mal aufgrund von Diskrepanzen mit dem Vermittler abgebrochen und beim zweiten Mal dann machte der Zahnzustand einen Strich durch die Rechnung.


Dies kann ich nicht nachvollziehen. Im äußersten Fall wäre nachfolgender Passus Bestandteil des Vertrages geworden:
Es ist vereinbart, dass die Behandlung und der Ersatz
der im Zahnschema angekreuzten Zähne einschließlich
aller damit in Zusammenhang stehenden prothetischen
Maßnahmen vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind.

Selbstständiger
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Beitragvon Selbstständiger » 10.01.2011, 13:29

Erstmal vielen Dank für eure Antworten, es bleibt also nur der Weg zurück zur TKK. Das hilft mir in jedem Fall schon mal weiter. :)

Was einen Ausschluss angeht, dies war laut Auskunft des Maklers nicht möglich - für mich war die Sache dann dort auch erledigt nachdem man generell mit meinem Fall überfordert zu sein schien. Da die Jungs auf Provisionsbasis arbeiten und nach eigener Aussage explizit keine Arbeiten auf Honorarbasis machen (im Zusammenhang mit Krankenversicherungen) war es seitens des Vertrauens meinerseits auf "echte" Beratung auch nicht wirklich weit her.

Nochmal zur Berechnung der Beträge bzw. des Säumniszuschlags, es sind also ALLE Beiträge rückwirkend bis zum 01.4.2007 nach zu zahlen? Die Beitragsberechnung erfolgt dann vermutlich auf Basis der BWA oder kommt ein Festbetrag zum Einsatz?

Gibt es Erfahrungen was eine mögliche Stundung bzw. Reduzierung der Forderungen angeht oder wird hier sozusagen immer voll zugelangt?

Danke nochmal für Eure Antworten!

RHW
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Beitragvon RHW » 10.01.2011, 18:42

Hallo,

Grundlage für die Beitragsberechnung sind die Einkünfte (im steuerrechtlichen Sinne) und ggf. steuerfreie Einnahmen aus anderen Quellen.

Die Mindesteinnahme für die Beitragsberechnung beträgt 2011 1916,25 Euro.

Mit den meisten Krankenkassen kann man über eine Ratenzahlung reden. Geklärt werden sollte auf jeden Fall, welche Zinsen dafür anfallen.

Eine Reduzierung der Beiträge kann ich mir nicht vorstellen.

Gruß

RHW

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Beitragvon DKV-Service-Center » 10.01.2011, 19:47

Es war einmal ein Selbstständiger welcher keine Krankenversicherung hatte und das schon seit dem 1.4.2007 also ging er, weil er in einem Forum den Rat erhielt, zuständig sei seine letzte Gesetzliche Krankenversicherung zu selbiger und diese Kraft Gesetz muss Ihn ja auch aufnehmen nach dem Begrüßungsschreiben kam die Rechnung 45 Monate mal ca. 300 Euro Summe 13500 Euro zuzüglich Zinsen.
Ich weiß nicht ob dieser Rat so gut ist?
Auf jedenfall hat die Kasse Anspruch auf das Geld
wenn Sie es fordert, ich würde anfangen zu sparen
und nach anderen Lösungsmöglichkeiten suchen.
Gruß

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.01.2011, 22:38

Jooh, Rüdiger.

Das war dieses Posting:

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564

Die Kasse hatte ne Kanone aufgefahren und auf einen Spatzen geschossen. Die Kasse wollte sogar die andere Mindestbemessungsgrenze von 310,00 €. Die Herabstufung auf die sog. Härtefälle auf 210,00 € war bei der Kasse wohl noch nicht angekommen.

Von einer Ermäßigung auf den Antwartschaftsbeitrag (40 € mtl.) wollte man im Ansatz auch überhaupt nichts wissen.

Die Klageschrift habe ich höchst persönlich - weil ich Spaß an der Freud hatte - angefertigt.

Man ist von ca. 11.000,00 Euro auf gut 3.000,00 Euro runter gegangen in einem Vergleich. Die Betroffene wollte endlich dem Theater ein Ende setzten und wollte die Strapazen, die sie bislang erlebt hatte, nicht bis zur Entscheidung des BSG weiter erleben.

Die Posterin war auch selbstständig und war davon ausgegangen, dass Selbständige in der priv. Kv. versicherungspflichtig sind.

Wenn Du nichts machst, dann bekommst Du nen fetten Nachzahlungsbescheid von min. 210,00 Euro monatlich und evtl. auch no fette Säumniszuschläge von 5 % pro Monat.

Ist das nicht abschreckend?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.01.2011, 22:47

Zitat RHW:

Eine Reduzierung der Beiträge kann ich mir nicht vorstellen.



Ich habe damals nicht viel dazu geschrieben, denn Richter müssen auch etwas tun. Denn wir haben ja den Ermittlungsgrundsatz im Sozialrecht. Aber es hatte für einen Vergleich auf jeden Fall gereicht.

Auszug aus der Begründung:


Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen im Rahmen des sog. GKV-WSG gem. § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V den Auftrag erteilt, in den Fällen, wo der Versicherte die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verspätet aus Gründen die er nicht zu vertreten hat anzeigt, in den jeweiligen Satzung der Krankenkasse nachfolgendes zu regeln:

- Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge
- Erlass des nachzahlenden Beiträge
- Stundung der nachzuzahlenden Beiträge


Die Beklage hat diesen gesetzlichen Auftrag erfüllt und entsprechendes in der Satzung geregelt. Diese Satzungsregelung entspricht wortgleich dem Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen (vgl. gemeinsames Rundschreiben der Spitzverbände der Krankenkassen vom 20.03.2007 Anlage3 ).

Die Beklagte bezieht sich in dem Widerspruchsbescheid ganz offensichtlich auch auf die Begründung des Spitzenverbandes der Krankenkassekasse zu diesem Mustervorschlag.

Zitat:
Damit die Nachzahlung bei unverschuldet verspäteter Anzeige nicht zu unbilligen Härten für die Betroffenen führt, hat die Satzung jeder Krankenkasse eine Regelung über die nichtvollständige Beitragserhebung zu treffen (§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V). Die vorliegende Satzungsregelung setzt diese Vorgabe um.

Der Anwendungsbereich der Regelung erfasst allein Versicherte, die das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht unverschuldet („... Gründen, die es [das Mitglied] Anlage 3 nicht zu vertreten hat...“) zu spät anzeigen. Den Nachweis des „Unverschuldetseins“ hat der Versicherte, der sich hierauf beruft, zu führen. Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der neuen Regelung oder ein Fehlverhalten, das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht ist, kann wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (Gesetze gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten Sinne gewertet werden.



Die Beklagte berücksichtigt überhaupt nicht meinen Vortrag und hält sich konsequent an dem Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen und untermauert diesen noch mit meinem Beruf als xyz. Es läuft unter dem Grundsatz, Studierte lesen alle Gesetze und erkennen sofort alle Sachverhalte. Wie ich bereits vorgetragen habe, habe ich meinen Schwerpunkt in anderen Bereichen. In diesem Gebiet verfolge ich selbstverständlich alle Änderungen. Als Berufsanfängerin bin ich gar nicht in der Lage, alles zu verfolgen. Ich habe mich daher nur auf die Medien verlassen.

Hauptberuflich Selbständige unterlagen Jahrzehnte nicht der Versicherungspflicht und sind der privaten Krankenversicherung zuzuordnen. In den Medien wurde dann verbreitet, dass ab dem 01.01.2009 auch eine Pflicht zur Versicherung in der privaten Krankenversicherung besteht. Genau aus diesem Grunde habe ich mich Anfang 2009 um eine Krankenversicherung bemüht. Leider ohne Erfolg, zahlreiche Bemühungen bei verschiedenen privaten Krankenversicherungen (Beispiele DKV etc!!!!!!.) führten zu einer Ablehnung.

Dort habe ich erst einmal erfahren, dass ich im Lager der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bin. Aus diesem Grunde habe ich dann auch sofort Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und ich wurde von der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2007 erwischt.

Ich habe es definitiv nicht gewusst. Das BSG hat sich bereits mit der Publizitätswirkung von Gesetzen beschäftigt. Hierbei wurde festgestellt, dass eine Veröffentlichung im BGBL nicht ausreicht und eine Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstellen zu können. (vgl. BSG 25.05.2005 Az. B 11 a/11 AL 81/04 R). Es kommt vielmehr auf die subjektive Kenntnis bzw. das Kennenmüssen an. Dieses kann mir nicht unterstellt werden. Denn schließlich hätte mich die Beklagte zum 01.04.2007 auch auf die bestehende Versicherungspflicht insofern beraten und aufklären müssen (vgl. § 13 / 14 SGB I). Denn es obliegt ihr, mich über meine Rechte und Pflichten zu beraten und aufzuklären.

Aus meinen anderen zahlreichen Schriftsätzen ist doch auch erkennbar, dass ich mir erst jetzt über die Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V bewusst bin.

Ferner bezieht sich die Beklagte sich auf einschlägige Kommentierungen (vgl. Krauskopf § 186 SGB V Rn. 36), wonach erwartet werden kann, dass sich ein Bürger um die Klärung seines Krankenversicherungsschutzes bemüht.

Im dem Bereich der Nachzahlungspflicht gem. § 186 Abs. 11 SGB V und deren Ermäßigung gibt es noch keine Rechtsprechung, zumindest noch keine veröffentliche Rechtsprechung. Wenn sich jeder Bürger um eine Krankenversicherung zu bemühen hat, muss sich die Frage über die Ziele des GKV-WSG und der Versicherungspflicht im Bereich der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung gestellt werden. In den Begründungen zum Gesetzentwurf wird nämlich festgehalten, dass Deutschland ein moderner Sozialstaat ist, in dem kontinuierlich mehr Bürger leben, die nicht abgesichert sind. Genau aus diesem Grund, der ansteigenden Zahl der sog. Unversicherten, wurde die Versicherungspflicht eingeführt (siehe BT DRS 16/3100 S. 94). Folgt man den Ausführungen der einschlägigen Kommentierungen, dann dürfte die Versicherungspflicht völlig überflüssig sein, da von jedem erwartet werden kann, dass er sich um seinen Krankenversicherungsschutz bemüht. Die Zahl der Unversicherten müsste daher kontinuierlich sinken, was ja gerade nicht der Fall war.

Ich habe daher abschließend schlüssig nachvollziehbare Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen die nachzuzahlenden Beiträge auf jeden Fall zu ermäßigen, da ich die verspätete Anzeige nicht zu vertreten habe.



Es hat auf jeden Fall für einen Vergleich gereicht, weil die Kasse wohl ne feuchte Hose bekommen hat.

Der Richter hat gleich zu Beginn der Verhandlung vorgetragen, dass durchaus die Voraussetzungen für eine Ermäßigung vorliegen.


Leute ihr müsst Euch einfach dagegen wehren, sonst Verfolgen euch die Beitragsforderung ein Leben lang.


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